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Zugewinnausgleich
Haben die Ehegatten den Güterstand ihrer Ehe nicht ehevertraglich in einer notariellen Urkunde geregelt, gilt für ihre Ehe der gesetzliche Güterstand, die sog. Zugewinngemeinschaft. Diese bedeutet, dass während der Ehe jeder Ehegatte Inhaber seines Vermögens bleibt. Im Falle der Scheidung muss dann festgestellt werden, wie viel jeder Ehegatte vom Tag der Eheschließung (Stichtag Anfangsvermögen), bis zur Erhebung des Scheidungsantrages (Stichtag Endvermögen) an Vermögen hinzugewonnen hat. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, wurde ein Zugewinn erzielt. Haben beide Parteien in ihrer Ehe Zugewinne erzielt, müssen diese gegenübergestellt werden. Derjenige, der im Ergebnis den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben.


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