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Grundsätzlich kann jeder Rechtsanwalt als Strafverteidiger tätig werden - das ist aber nicht zu empfehlen.
Unser Kooperationspartner Fachanwalt Bernhard Beer ist ausschließlich als Rechtsanwalt im Strafrecht tätig. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins.
Bernhard Beer gewährleistet sehr schnelle Reaktionszeiten in Notfällen wie z.B. Hausdurchsuchung, Festnahme, Untersuchungshaft ermöglicht.
Durch die Zusatzqualifikation von Rechtsanwalt Bernhard Beer ist eine qualitativ hochwertige Strafverteidigung gewährleistet. Bernhard Beer übernimmt bundesweit Strafverteidigung in allen Instanzen u.a. im Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittel-
und Jugendstrafrecht. Neben allgemeinen Strafsachen verteidigt Bernhard Beer auch in Schwurgerichtsverfahren und in Fällen mit Auslandsbezug (Fahndung, Festnahme, Auslieferung)
und Fragen des Strafvollzugs. Opfer einer Straftat begleitet er
als Nebenkläger-Vertretung.
Viele Mandanten gehen leider zu spät zum Strafverteidiger, wenn das Ermittlungsverfahren schon abgeschlossen, ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift erlassen ist. Die Weichen werden jedoch bereits im Ermittlungsverfahren gestellt! Deshalb der Ratschlag: Nehmen Sie so früh wie möglich Kontakt auf. Häufig kann bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Im Bereich Straßenverkehrs kommt dem Ordnungswidrigkeitenrecht eine zentrale Bedeutung zu. Ungefähr 95 % aller Ordnungswidrigkeiten sind verkehrsrechtliche Verfahren. Die erfolgte Erhöhung der Bußgelder für extreme Geschwindigkeitsverstöße trifft die "Verkehrssünder" besonders hart.
Für Verstöße, die als besonders schwerwiegend betrachtet werden, sieht der Bußgeldkatalog in der Regel ein Fahrverbot vor. Bei "Ersttätern" besteht die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung selbst zu bestimmen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wurde und wenn auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wird. Findet die "Ersttäterregelung" keine Anwendung, kann nur über eine entsprechende Verteidigungsstrategie der Eintritt der Rechtskraft so beeinflusst werden, dass das Fahrverbot in einem für den "Täter" möglichst günstigen Zeitraum vollziehen kann.
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei der Mehrheit der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Es gibt jedoch Tatbestände, die ein Ruhen oder eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirken. Die Verjährung wird z.B. bereits durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen. Die Frage, wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, die sich teilweise erst aus der Akte ergeben, zu beantworten. Es sind mitunter gesetzliche Regelungen vorhanden (z.B. § 33 OwiG), aber auch rein behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können.
Für das Honorar in Strafsachen bestehen gesetzliche Rahmenvorgaben.
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