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Rechtsanwalt für Sozialrecht in München?



Michael Graf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

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Rechtsanwalt Michael Graf ist Ihr Ansprechpartner und betreut Sie kompetent und engagiert in allen Fragen des Sozialrechts im Krankheitsfall. Michael Graf ist insbesondere auf die Geltendmachung von Leistungen aufgrund Gesundheitsschäden und Krankheit spezialisiert.

Anette Sterzinger-Graf
Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Anette Sterzinger-Graf ist Ihre Ansprechpartnerin und betreut Sie kompetent und engagiert in allen übrigen Fragen des Sozialrechts. Sie bearbeitet insbesondere Ansprüche auf Arbeitslosengeld, auf Pflegeleistungen, Arbeitsförderung, Sozialhilfe, Wohn- und Kindergeld.

Viele Bürger übersehen, dass Sie im konkreten Fall Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialträger hätten. Oft wird das Schicksal wie Krankheit, Unfall, Erwerbsminderung, Überforderung bei der Erziehung, Geldnot bei Ausbildung oder Arbeitslosigkeit still und heimlich hingenommen.

Dabei wird übersehen, dass in Deutschland eine Vielzahl von Sozialleistungen gewährt werden. Diese dienen der Unterstützung und sollten in Anspruch genommen werden.

Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können bspw.
  • Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.

Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

  • Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
  • Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
  • Leistungen zur
    • Vermittlungsunterstützung,
    • Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
    • Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,
    • Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
    • Eingliederung von Arbeitnehmern,
    • Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
  • weitere Leistungen der freien Förderung,
  • Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,
  • als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.

Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden

  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

  • Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
  • bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
    • ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
    • Versorgung mit Arznei, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
    • häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
    • Krankenhausbehandlung,
    • medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
    • Betriebshilfe für Landwirte,
    • Krankengeld,
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
  • Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:

  • Leistungen bei häuslicher Pflege:
    • Pflegesachleistung,
    • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
    • häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
    • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
  • teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
  • Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
    • soziale Sicherung und
    • Pflegekurse,
  • vollstationäre Pflege.

Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

  • Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  • Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
  • Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
  • Rentenabfindungen,
  • Haushaltshilfe,
  • Betriebshilfe für Landwirte.

Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

1. in der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
  • Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,
  • Renten wegen Todes,
  • Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,
  • Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
  • Leistungen für Kindererziehung,

2. in der Alterssicherung der Landwirte:

  • Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,
  • Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,
  • Renten wegen Todes,
  • Beitragszuschüsse,
  • Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

  • Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
  • besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen,
  • Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,
  • Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung .

Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann Kindergeld in Anspruch genommen werden.

Nach dem Recht des Erziehungsgelds kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.

Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
  • Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
  • Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
  • Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Hilfen zur Gesundheit,
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
  • Hilfe zur Pflege,
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
  • sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere

  • Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  • Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere

  • Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
  • Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,

3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen

  • zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
  • zur angemessenen Schulbildung,
  • zur heilpädagogischen Förderung,
  • zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind,
  • zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,

zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,

4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere

  • Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
  • Reisekosten,
  • Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
  • Rehabilitationssport und Funktionstraining,

5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.


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