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Im Bereich Straßenverkehrs kommt dem Ordnungswidrigkeitenrecht eine zentrale Bedeutung zu. Ungefähr 95 % aller Ordnungswidrigkeiten sind verkehrsrechtliche Verfahren. Die erfolgte Erhöhung der Bußgelder für extreme Geschwindigkeitsverstöße trifft die "Verkehrssünder" besonders hart.

Nach dem Punktsystem werden für begangene Verkehrsverstöße Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Bei einem Punktestand von 9 Punkten wird über diesen Punktestand informiert und schriftlich verwarnt. Bei 14 Punkten muß die theoretische Prüfung, ggf. ergänzt durch eine Fahrprobe, erneut abgelegt werden. Bei 18 Punkten wird der Führerschin entzogen. Vor einer erneuten Erteilung wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Eignungsuntersuchung (MPU) angeordnet.

Für Verstöße, die als besonders schwerwiegend betrachtet werden, sieht der Bußgeldkatalog in der Regel ein Fahrverbot vor. Bei "Ersttätern" besteht die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung selbst zu bestimmen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wurde und wenn auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wird. Findet die "Ersttäterregelung" keine Anwendung, kann nur über eine entsprechende Verteidigungsstrategie der Eintritt der Rechtskraft so beeinflusst werden, dass das Fahrverbot in einem für den "Täter" möglichst günstigen Zeitraum vollziehen kann.

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei der Mehrheit der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Es gibt jedoch Tatbestände, die ein Ruhen oder eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirken. Die Verjährung wird z.B. bereits durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen. Die Frage, wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, die sich teilweise erst aus der Akte ergeben, zu beantworten. Es sind mitunter gesetzliche Regelungen vorhanden (z.B. § 33 OwiG), aber auch rein behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Eine Beurteilung, wann Verjährung eintritt, kann also grundsätzlich erst vorgenommen werden, sobald die Ermittlungsakte vorliegt


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