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Rechtsanwältin Anette Sterzinger-Graf
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Rechtsanwältin Anette Sterzinger-Graf ist Ihre Ansprechpartnerin und betreut Sie kompetent und engagiert in allen Fragen des Kapitalmarktrechts und zum Anlegerschutz.
Opfer der Kapitalmärkte
Wie bekomme ich mein Geld zurück? Das fragen sich immer mehr Bundesbürger, die in den letzten Monaten einen Grossteil ihres Vermögens durch die Bankenkrise verloren haben.
Machen Sie bei dem Kreditinstitut, von dem Sie Ihre Papiere, Aktien oder sonstige Anlagen (z.B. Lehman-Brothers- Zertifikate) erworben haben, Ihre Schadenersatzansprüche geltend.
Grundlage der Ansprüche ist eine Pflichtverletzung der Bank/ des Beraters aus dem mit Ihnen eingegangenen Beratervertrags. Der BGH und die Obergerichte haben seit den neunziger jahren in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Bank bzw. der Berater dem Kunden über alle, für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände informieren muss und die erteilten Informationen zu bewerten und zu beurteilen hat. Sie schuldet eine anlagegerechte und objektgerechte Beratung.
Hiernach handelt die Bank oder der Berater nur dann korrekt, wenn sie das Anlageziel des Kunden (sichere Geldanlage/ Bereitschaftsübernahme eines Risikos) und sein einschlägiges Wissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht vor allem dann, wenn die durchgeführten Aufträge spekulativ sind und vom risikobewußten Anlageziel des Auftraggebers abweichen. Gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen darf die Bank nur Anlagen empfehlen, bei denen alle Risiken weitestgehend ausgeschlossen sind. Bei einer Anlage zur Alterssicherung darf keine spekulative Anlage empfohlen werden.
So besteht z.B. bei Zertifikaten von Lehman Brothers Aussicht auf erfolg, wenn die Bank / der Berater den Erwerb des Papieres ab Frühjahr diesen Jahres empfohlen und nicht ausdrücklich auf das Verlustrisiko bei Pleite des Emittenten hingewiesen hat.
Verletzt also die Bank/ der Berater die Ihnen obliegende Aufklärungspflicht, kann sich der Kunde grundsätzlich auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen und gemäß § 280 I BGB i.V.m. § 249 BGB Schadenersatz verlangen. Konkret heißt dies, dass derjenige beweispflichtig ist, der vertragliche oder vorvertragliche Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten entstanden wäre. Es besteht die Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte, also ein Anscheinsbeweis zugunsten des Kunden.
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in der Regel in drei Jahren und richtet sich auf Rückzahlung des aufgewandten Betrages und den Ersatz etwaiger Folgeschäden Zug um Zug gegen Abtretung der Anlage
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