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Rechtsanwalt Michael J. Graf
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Rechtsanwalt Michael J. Graf ist Ihr Ansprechpartner und betreut Sie kompetent und engagiert in allen Fragen des Arztrechts.

Zahnarztrecht
Der Behandlungsvertrag mit dem Zahnarzt ist im Grundsatz ebenfalls Dienstvertrag,  weil die Frage, ob die Behandlung zu dem angestrebten Ergebnis führt, nicht allein vom ärztlichen Vermögen abhängt, sondern auch von der besonderen, vom Arzt nur beschränkt beeinflussbaren physischen und psychischen Konstitution des Patienten. Im Einzelfall ist freilich auch eine Einordnung des zahnärztlichen Behandlungsvertrages als Werkvertrag denkbar: Im Hinblick auf die Annahme einer Erfolgszusage ist jedoch wie beim Arztvertrag Zurückhaltung geboten. Als Dienstvertrag ist der Vertrag mit dem Zahnarzt grundsätzlich auch dann anzusehen, wenn eine zahnprothetische Behandlung vorliegt. Dazu gehört nicht nur das Einpassen von Prothesen, sondern auch das Einfügen von Kronen, die der Befestigung von Teilprothesen dienen.  Richtig ist zwar, dass hier vom Zahnarzt ganz typische werkvertragliche Individualgegenstände mit ausgeprägtem technischem Gehalt als Zahnersatz geschaffen werden; diese technische Arbeit muss jedoch dem zahnärztlichen Bemühen um Heilung und Verbesserung des Gebisses untergeordnet werden. Auch bei solchen Verrichtungen des Zahnarztes steht der dienstvertragliche Charakter des Vertrages im Vordergrund. 

Lediglich die technische Herstellung der Prothese richtet sich nach Werkvertragsrecht.  Zum technischen Herstellungsprozess sind insoweit auch der Entwurf des Prothesenplanes, die Anfertigung der erforderlichen Kieferabdrücke u.a. Maßnahmen zu zählen.  Auf die Rechtsbeziehungen des Zahnarztes zum Zahnlaboranten ist ebenfalls Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn es um die Herstellung zahntechnischer Arbeiten geht.  Von einem Werkvertrag ist auch bei anderen Laboratoriumsverträgen und der Erstattung zahnärztlicher Gutachten auszugehen. 

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Fachanwalt Michael Graf ist Vorsitzender der Landesarbeits- gemeinschaft Bayern des Patientenschutz e.V. Der Patientenschutz e.V. ist eine anerkannt gemeinnützige solidarische Selbsthilfeorganisation von und für PatientInnen und deren Angehörige.

Medizin-& Patientenrecht
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VI

Schönheitsarzt auf Herausgabe der Beweise

"Wieder Erfolg für unsere Mandanten! Ein gerichtsbekannter Schönheitsarzt aus Nürnberg verweigerte unserer Mandantin und Patientin die Herausgabe der Behandlungsunterlagen, und wollte damit auf Zeit spielen. Doch nicht mit uns! Wir verklagten ihn sofort auf Herausgabe der Beweise, und bekamen beim Landgericht Recht. Der gegnerische Arzt muss nun der Mandantin und Patientin alle seine Unterlagen und Bilder zu Prüfzwecken überlassen. Sollte er sich verweigern, dann drohen ihm Zwangshaft und Ordnungsgeld. Lesen Sie selbst..."
Dokumente: Klageschrift | Urteil

Auskunft über Patientenakte

Das Klinikum der Universität München muss unserem Mandanten Auskunft erfteilen über den Inhalt der Patientenakte und Behandlungsunterlagen
Ein Patient kann gegen zwei unterschiedliche Krankenhäuser vor ein und demselben Gericht klagen. Dies ist selbst dann möglich, wenn die Kliniken unterschiedliche Gerichtsbezirke haben. Notwendig ist jedoch ein anwaltlicher Antrag zur Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes
Dokumente: Urteil | Antrag

Ablehnung des befangenen Gutachters

Nicht selten sind die gerichtlichen Gutachter im Arzthaftungsprozeß befangen, und erteilen zu Lasten des Patienten ein Gefälligkeitsgutachten für den gegnerischen Arzt. In diesem Fall ist ein Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag nach § 406 I ZPO notwendig. Der Beschluß des Landgerichts Stuttgarts vom 01.07.2009 zeigt unseren Erfolg gegen solche befangenen Gutachter.
Dokumente: Urteil

Schmerzensgeld und Abfindung für Schockschäden

Bei der Geburt ihrer Zwillinge verstarb eines der neugeborenen Babys aufgrund eines Fehlers der geburtsleitenden Hebamme. Unsere Mandantin und Mutter begehrte mit unserer Hilfe Schmerzensgeld aufgrund des Versterbens ihres Kindes.
Wir machten die Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Arzt-/ und Hebammen-Haftpflichtversicherung "Nürnberger" geltend und erzielten für unsere Mandantin einen friedlichen und schnellen Vergleich über beachtliche Euro 28.000 Schmerzensgeld.
Dieser Vergleich kann mit gutem Recht als Erfolg bezeichnet werden, denn es gibt nach deutschem Recht grundsätzlich kein (!) Schmerzensgeld für Tod und damit auch grds. kein Schmerzensgeld für die Hinterbliebenen. Hierzu hat bspw. das Kammergericht in einem Urteil vom 30.10.2000 ausgeführt: Der Eintritt eines "schweren seelischen Schocks" begründet keineswegs notwendigerweise einen ausgleichspflichtigen immateriellen Schaden. Ein Unfallereignis oder eine Unfallnachricht begründen erst dann einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, wenn sie zu psycho-pathologischen Auswirkungen i.S.e. Neurose oder – in schweren Fällen – einer Psychose führen (BGHZ 56, 163 [167] = MDR 1971, 919).
Jedoch konnten wir trotz dieser patientenunfreundlichen Rechtsprechung den Fall für unsere Mandantin erfolgreich abschließen. Lesen Sie die beigefügte Erklärung der Arzt-/ und Hebammen-Haftpflichtversicherung "Nürnberger". Schmerzensgeld für Schockschaden
Dokumente: Unser Erfolg