Michael Graf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Michael Graf ist Ihr Ansprechpartner und betreut Sie kompetent und engagiert in allen Fragen des Arzthaftungsrechts. Michael Graf ist auf das Personenschadensrecht, insbesondere auf die Geltendmachung von Schmerzensgeld, Erwerbsminderung, Behandlungskosten und Haushaltsführungsschäden spezialisiert.
"Jeder Mensch macht Fehler. Doch bei Ärzten können diese Fehler schwerwiegende Folgen für den Patient haben."
Rechtsanwalt Michael Graf ist Fachanwalt für Medizinrecht und hat sich ausschließlich auf die Vertretung von Patienten im Arzthaftungsrecht spezialisiert.
Denn jeder geschädigte Patient kann erwarten, dass sein Anwalt ganz im Interesse der Patienten tätig wird, und daher zu keiner Zeit auch Ärzte vertritt.
Unsere Kanzlei garantiert so Neutralität und Unbefangenheit.
Rechtsanwalt Michael Graf ist Autor zahlreicher Fachbeiträge zum Arzthaftungsrecht.
Bundesweit profitieren unsere Mandanten und Patienten, die Opfer von ärztlichen Kunstfehlern geworden sind, von diesem Fachwissen.
Profitieren auch Sie von unserer Kompetenz.
Bei den nachfolgenden Problemstellungen empfiehlt es sich besonders, so früh wie möglich mit einem Spezailisten über die eigene rechtliche Ausgangssituation zu sprechen
Um Zeit und vor allem Ihr Geld zu sparen, hat Fachanwalt Michael Graf ein Patienten-Onlineformular entwickelt. Mithilfe Ihrer Angaben ist vorab eine erste Einschätzung Ihres Anliegens möglich und der erste Besprechungstermin kann zielorientiert vorbereitet werden. Hier gelangen Sie zum Patienten-Onlineformular.
Bei der IhrAnwalt24AG in München sind Sie genau richtig, wenn Sie einenRechtsanwalt für Arzhaftungsrecht in Münchensuchen.
Unsere Referenzen sprechen für sich.
RA Michael Graf
ist Vorsitzender der Landesarbeits- gemeinschaft Bayern des Patientenschutz
e.V. Der Patientenschutz e.V. ist eine anerkannt gemeinnützige
solidarische Selbsthilfeorganisation von und für
PatientInnen und deren Angehörige.
RA Graf ist Premiumberater beim Informationsdienst Medizinrecht
Ein Patient kann gegen zwei unterschiedliche Krankenhäuser vor ein und demselben Gericht klagen. Dies ist selbst dann möglich, wenn die Kliniken unterschiedliche Gerichtsbezirke haben. Notwendig ist jedoch ein anwaltlicher Antrag zur Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes
Nicht selten sind die gerichtlichen Gutachter im Arzthaftungsprozeß befangen, und erteilen zu Lasten des Patienten ein Gefälligkeitsgutachten für den gegnerischen Arzt. In diesem Fall ist ein Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag nach § 406 I ZPO notwendig. Der Beschluß des Landgerichts Stuttgarts vom 01.07.2009 zeigt unseren Erfolg gegen solche befangenen Gutachter. Urteil LG Stuttgart
Bei der Geburt ihrer Zwillinge verstarb eines der neugeborenen Babys aufgrund eines Fehlers der geburtsleitenden Hebamme. Unsere Mandantin und Mutter begehrte mit unserer Hilfe Schmerzensgeld aufgrund des Versterbens ihres Kindes.
Wir machten die Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Arzt-/ und Hebammen-Haftpflichtversicherung "Nürnberger" geltend und erzielten für unsere Mandantin einen friedlichen und schnellen Vergleich über beachtliche Euro 28.000 Schmerzensgeld.
Dieser Vergleich kann mit gutem Recht als Erfolg bezeichnet werden, denn es gibt nach deutschem Recht grundsätzlich kein (!) Schmerzensgeld für Tod und damit auch grds. kein Schmerzensgeld für die Hinterbliebenen. Hierzu hat bspw. das Kammergericht in einem Urteil vom 30.10.2000 ausgeführt: Der Eintritt eines "schweren seelischen Schocks" begründet keineswegs notwendigerweise einen ausgleichspflichtigen immateriellen Schaden. Ein Unfallereignis oder eine Unfallnachricht begründen erst dann einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, wenn sie zu psycho-pathologischen Auswirkungen i.S.e. Neurose oder – in schweren Fällen – einer Psychose führen (BGHZ 56, 163 [167] = MDR 1971, 919).
Jedoch konnten wir trotz dieser patientenunfreundlichen Rechtsprechung den Fall für unsere Mandantin erfolgreich abschließen. Lesen Sie die beigefügte Erklärung der Arzt-/ und Hebammen-Haftpflichtversicherung "Nürnberger". Schmerzensgeld für Schockschaden