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Anwalt für Arzhaftungsrecht in München?



Bei den nachfolgenden Problemstellungen im Arzt- & Medizinrecht empfiehlt es sich besonders, so früh wie möglich mit einem Spezailisten über die eigene rechtliche Ausgangssituation zu sprechen.

Nach einer ärztlichen Behandlung bzw. medizinischer Pflege stellt sich der gewünschte Erfolg nicht ein oder es kommt sogar noch zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Sie erleiden eine sonstige Gesundheitsverschlechterung.

Die rechtliche Grundlage des Arzthaftungsrecht ist der Arztvertrag oder der Krankenhausvertrag.
  • Wurde in meinem Fall eine sog. Gemeinschaftpraxis oder eine sog. Praxisgemeinschaft behandelnd tätig? Haften alle Ärzte der Praxis, und zwar unabhängig davon, ob sie tätig wurden oder nicht?
  • Müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arzt- oder Krankenhausvertrages auf nachteilige Haftungsausschlußklauseln oder Aufklärungsklauseln überprüft werden?
  • Wie erhalte ich die notwendige Einsicht in die Behandlungsunterlagen?
Anschließend gilt es zu prüfen, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler im juristischen Sinne vorgeworfen werden kann.
  • Hat der Arzt lege artis gearbeitet? Liegt ein Diagnosefehler oder ein Therapiefehler vor?
  • Warum sind diese Fragen die Kernfragen des Arzthaftungrechtes?
  • Warum ist es sinnvoll einen qualifizierten Privatgutachter einzuschalten?
  • Besteht eine kostenfreie Möglichkeit, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder die Gutachterstelle der jeweiligen Landesärztekammer mit der medizinischen Begutachtung zu beauftragen?
  • Ist die Frage nach der sog. Kausalität klärungsbedürftig?
Weiterhin werden wir den Grad Ihrer Beweislast ermitteln bzw. der Frage nachgehen, ob zu Ihren Gunsten eine Beweislastumkehr einschlägig ist.
  • Kann dem Arzt ein Anscheinsbeweis zur Last gelegt werden oder hat er sog. voll beherrschabre Risiken zu veantworten? 
  • Was ist, wenn der Arzt seine Dokumentationspflichten verletzt hat? Wie kommen dann Beweislasterleichterungen zum tragen?
  • Gilt das gleiche, wenn der Arzt einen sog. groben Behandlungsfehler begangen hat? Wann liegt es beim Arzt, den Gegenbeweis zu führen?
  • Liegt ein fundamentaler Diagnosefehler vor? Wurden wichtigste Diagnose- und Kontrollbefunde nicht erhoben? Sind grobe Therapiefehler oder grobe Organsiationsfehler ersichtlich?
Regelmäßig verletzten Ärzte ihre umfassenden Aufklärungspflichten. Dann sprechen wir vom Aufklärungsfehler.
  • Hat der Arzt die Selbstbestimmungsaufklärung gewahrt, ebenso die Sicherungsaufklärung bzw. Therapeutische Aufklärung?
  • Wie lautet der Grundsatz von der Art und dem Umfang der Aufklärung und der Grundsatz von der Rechtzeitigkeit der Aufklärung?
  • Kann es sein, dass der Arzt von einer mutmaßlichen Einwilligung bzw. einer hypothetischen Einwilligung ausgehen durfte?
  • Warum kommt es beim Aufklärungsfehler auf den Entscheidungskonflikt beim Patienten an, und weshalb muss der Aufklärungsfehler für den Aufklärungsschaden ursächlich sein?
  • Wie beurteil sich die Beweislast beim Aufklärungsfehler? Gibt es besondere Regeln?
Vorrangiges Ziel unserer Kanzlei ist eine außergerichtliche Einigung mit dem Arzt, dem Krankenhau oder der Haftpflichtversicherung der Ärzte herbeizuführen.
  • Ist esmöglich, mit den Ärzten bzw. deren Haftpflichtversicherungen die Zahlung einer angemessenen Abfindungssumme zu vereinbaren?
Schon während der Führung des außergerichtlichen Geschäftes prüfen wir die Einrede der Verjährung.
  • Welche Rechtsfolge hat die Verjährung der Ansprüche?
  • Weshalb sollte die  Gegenseite in regelmäßigen Abstand aufgefordert werden, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären?

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Fachanwalt Michael Graf ist Vorsitzender der Landesarbeits- gemeinschaft Bayern des Patientenschutz e.V. Der Patientenschutz e.V. ist eine anerkannt gemeinnützige solidarische Selbsthilfeorganisation von und für PatientInnen und deren Angehörige.

Medizin-& Patientenrecht
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VI

Schönheitsarzt auf Herausgabe der Beweise

"Wieder Erfolg für unsere Mandanten! Ein gerichtsbekannter Schönheitsarzt aus Nürnberg verweigerte unserer Mandantin und Patientin die Herausgabe der Behandlungsunterlagen, und wollte damit auf Zeit spielen. Doch nicht mit uns! Wir verklagten ihn sofort auf Herausgabe der Beweise, und bekamen beim Landgericht Recht. Der gegnerische Arzt muss nun der Mandantin und Patientin alle seine Unterlagen und Bilder zu Prüfzwecken überlassen. Sollte er sich verweigern, dann drohen ihm Zwangshaft und Ordnungsgeld. Lesen Sie selbst..."
Dokumente: Klageschrift | Urteil

Auskunft über Patientenakte

Das Klinikum der Universität München muss unserem Mandanten Auskunft erfteilen über den Inhalt der Patientenakte und Behandlungsunterlagen
Ein Patient kann gegen zwei unterschiedliche Krankenhäuser vor ein und demselben Gericht klagen. Dies ist selbst dann möglich, wenn die Kliniken unterschiedliche Gerichtsbezirke haben. Notwendig ist jedoch ein anwaltlicher Antrag zur Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes
Dokumente: Urteil | Antrag

Ablehnung des befangenen Gutachters

Nicht selten sind die gerichtlichen Gutachter im Arzthaftungsprozeß befangen, und erteilen zu Lasten des Patienten ein Gefälligkeitsgutachten für den gegnerischen Arzt. In diesem Fall ist ein Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag nach § 406 I ZPO notwendig. Der Beschluß des Landgerichts Stuttgarts vom 01.07.2009 zeigt unseren Erfolg gegen solche befangenen Gutachter.
Dokumente: Urteil

Schmerzensgeld und Abfindung für Schockschäden

Bei der Geburt ihrer Zwillinge verstarb eines der neugeborenen Babys aufgrund eines Fehlers der geburtsleitenden Hebamme. Unsere Mandantin und Mutter begehrte mit unserer Hilfe Schmerzensgeld aufgrund des Versterbens ihres Kindes.
Wir machten die Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Arzt-/ und Hebammen-Haftpflichtversicherung "Nürnberger" geltend und erzielten für unsere Mandantin einen friedlichen und schnellen Vergleich über beachtliche Euro 28.000 Schmerzensgeld.
Dieser Vergleich kann mit gutem Recht als Erfolg bezeichnet werden, denn es gibt nach deutschem Recht grundsätzlich kein (!) Schmerzensgeld für Tod und damit auch grds. kein Schmerzensgeld für die Hinterbliebenen. Hierzu hat bspw. das Kammergericht in einem Urteil vom 30.10.2000 ausgeführt: Der Eintritt eines "schweren seelischen Schocks" begründet keineswegs notwendigerweise einen ausgleichspflichtigen immateriellen Schaden. Ein Unfallereignis oder eine Unfallnachricht begründen erst dann einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, wenn sie zu psycho-pathologischen Auswirkungen i.S.e. Neurose oder – in schweren Fällen – einer Psychose führen (BGHZ 56, 163 [167] = MDR 1971, 919).
Jedoch konnten wir trotz dieser patientenunfreundlichen Rechtsprechung den Fall für unsere Mandantin erfolgreich abschließen. Lesen Sie die beigefügte Erklärung der Arzt-/ und Hebammen-Haftpflichtversicherung "Nürnberger". Schmerzensgeld für Schockschaden
Dokumente: Unser Erfolg