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Anwalt für Arzhaftungsrecht in München?

1. MANDANT
Name:
Vorname:
Geb.-Datum:
Anschrift:
Telefon privat:
Telefon beruflich:
1. VERSICHERUNG
2.1 Rechtschutzversicherung: Ja Nein
Name Rechtschutzversicherung:
Anschrift Rechtschutzversicherung:
Versicherungs-Nr.:
Schaden-Nr.:
2.2 Gesetzliche Krankenversicherung: Ja Nein
2.2.1 Name KV:
2.2.2 Anschrift KV:
2.2.2 Mitglieds-Nr. KV:
2.3.2 Anschrift BetriebsKV:
2.3 Private Zusatzversicherung:: Ja Nein
2.4 Nur private Krankenversicherung: Ja Nein
2.4.1 Name Private KV oder Zusatzversicherung:
2.4.2 Anschrift:
2.4.3 Versicherungs-Nr.:
3. BANKVERBNDUNG
Kontoinhaber:
Name, Vorname:
Anschrift:
Bank:
Bankleitzahl:
Kontonummer:
4. WELCHE BESCHWERDEN BZW: DIAGNOSEN LAGEN DEM ARZTBESUCH/OPERATION ZUGRUNDE?
5. WELCHER ARZT (ÄRZTE; HILFSPERSONAL) IST (SIND) NACH IHRER AUFFASSUNG FÜR DEN BEHANDLUNGSFEHLER ZUSTÄNDIG:
6. WELCHES EREIGNIS HAT ZUM SCHADEN GEFÜHRT? BITTE GEBEN SIE DIE GENAUEN DATEN SOWIE DIE NAMEN UND - SOWEIT BEKANNT- DIE ANSCHRIFT DER BEHANDELNDEN ÄRZTE BZW: KRANKENHÄUSER AN:
7. GIBT ES VORERKRANKUNGEN UND/ODER KRANKENHAUSAUFENTHALTE, DIE VERMUTLICH MIT DEM SCHADEN IN ZUSAMMENHANG STEHEN?
8. WIE IST DAS JETZTIGE BESCHWERDEBILD?
9. IST DIE VOLLSTÄNDIGE WIEDERHERSTELLUNG DER GESUNDHEIT
- sicher - wann vorraussichtlich:
- wahrscheinlich - wann vorraussichtlich:
- ungewiss
- ausgeschlossen
10. WAS HÄTTE NACH IHRER MEINUNG NACH GETAN WERDEN ODER UNTERBLEIBEN MÜSSEN?
11. Aufklärung
a. WURDE ÜBER DIE GEPLANTE BEHANDLUNG UND DESSEN BEHANDLUNGSRISIKO AUFGEKLÄRT?
- Es erfolgte nur eine Formularaufklärung ohne Erörterung
- Es ist keine Aufklärung erfolgt
- Es wurde auf Risiken hingewiesen
Wenn ja, auf welche:
1.
2.
3.
Es wurde Aufklärung dokumentiert: Ja Nein
Durch wen erfolgte die Aufklärung:
Name, Vorname:
Fachbezeichnung:
Wurde über Behandlungsalternativen aufgeklärt? Ja Nein
Wenn nein, bieten sich Alternativen an:
Wenn ja, welche Alternativen wurden genannt:
b. HÄTTEN SIE IN DIE BEHANDLUNG EINGEWILLIGT; WENN SIE ÜBER DAS EINGETRETENE RISIKO AUFGEKLÄRT WORDEN WÄREN; WARUM (BITTE MÖGLICHST GENAU SCHILDERN!)?
12. BEWEISSICHERUNG
a. Gibt es Zeugen (z.B. Mitpatienten oder Nahestehende)? Wenn ja, bitte Namen und Anschrift benennen:
b. Sind Sie bereits in Besitz von Krankenunterlagen oder Gutachten, welche?
c. Seit wann haben Sie die Vermutung eines Behandlungsfehlers?
d. Durch welche Umstände hat sich diese Vermutung ergeben?
e. Seit wann kennen Sie den Namen des/der Verantwortlichen?
f. Wurden weitere Ärzte/Krankenhäuser für die Nachbehandlung konsultiert und/oder waren weitere Medikamente notwendig (bitte Namen und Anschrift nennen!)
13. SCHÄDEN
a. Schmerzensgeld: Welchen Leidensweg mussten Sie aufgrund des ärztlichen Versagens bis heute durchlaufen?
b. Vermögensschäden: Welche Vermögensseinbußen haben Sie aufgrund des ärztlichen Versagens zu verzeichnen und mit welcher Höhe setzen Sie diese Schäden in Euro an (weitere Behandlungskosten; Fahrtkosten naher Angehöriger; Haushaltshilfe; entgangener Gewinn; Vermögenseinbuße aufgrund (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit; Umbaumaßnahmen an Haus und Auto; spezielle Medikamente oder Gerätschaften; weitere Aufwendungen, die für Sie erforderlich waren; etc.)?
c. Seit wann haben Sie die Kenntnis von den eingetretenen Schadenspositionen?
14. WELCHE UNTERLAGEN LIEGEN IHNEN BEREITS VOR?
- Karteikartenauszüge/Behandlungsunterlagen des gegnerischen Behandlers
- Stellungnahme des gegnerischen Behandlers
- Röntgenbilder oder andere Bildaufnahmen des gegnerischen Behandlers
- Karteikartenauszüge/Behandlungsunterlagen der Nachbehandler
- Stellungnahme der Nachbehandler
- Röntgenbilder oder andere Bildaufnahmen der Nachbehandler

    

Fachanwalt Michael Graf ist Vorsitzender der Landesarbeits- gemeinschaft Bayern des Patientenschutz e.V. Der Patientenschutz e.V. ist eine anerkannt gemeinnützige solidarische Selbsthilfeorganisation von und für PatientInnen und deren Angehörige.

Medizin-& Patientenrecht
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Personenschadensrecht
Medizinrecht
Fachbereiche
Innere Medizin
Chirurgie
Plastische Chirurgie
Geburtsmedizin
Krebsvorsorge
Orthopädie
Zahnmedizin
Schmerzensgeld



VI

Schönheitsarzt auf Herausgabe der Beweise

"Wieder Erfolg für unsere Mandanten! Ein gerichtsbekannter Schönheitsarzt aus Nürnberg verweigerte unserer Mandantin und Patientin die Herausgabe der Behandlungsunterlagen, und wollte damit auf Zeit spielen. Doch nicht mit uns! Wir verklagten ihn sofort auf Herausgabe der Beweise, und bekamen beim Landgericht Recht. Der gegnerische Arzt muss nun der Mandantin und Patientin alle seine Unterlagen und Bilder zu Prüfzwecken überlassen. Sollte er sich verweigern, dann drohen ihm Zwangshaft und Ordnungsgeld. Lesen Sie selbst..."
Dokumente: Klageschrift | Urteil

Auskunft über Patientenakte

Das Klinikum der Universität München muss unserem Mandanten Auskunft erfteilen über den Inhalt der Patientenakte und Behandlungsunterlagen
Ein Patient kann gegen zwei unterschiedliche Krankenhäuser vor ein und demselben Gericht klagen. Dies ist selbst dann möglich, wenn die Kliniken unterschiedliche Gerichtsbezirke haben. Notwendig ist jedoch ein anwaltlicher Antrag zur Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes
Dokumente: Urteil | Antrag

Ablehnung des befangenen Gutachters

Nicht selten sind die gerichtlichen Gutachter im Arzthaftungsprozeß befangen, und erteilen zu Lasten des Patienten ein Gefälligkeitsgutachten für den gegnerischen Arzt. In diesem Fall ist ein Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag nach § 406 I ZPO notwendig. Der Beschluß des Landgerichts Stuttgarts vom 01.07.2009 zeigt unseren Erfolg gegen solche befangenen Gutachter.
Dokumente: Urteil

Schmerzensgeld und Abfindung für Schockschäden

Bei der Geburt ihrer Zwillinge verstarb eines der neugeborenen Babys aufgrund eines Fehlers der geburtsleitenden Hebamme. Unsere Mandantin und Mutter begehrte mit unserer Hilfe Schmerzensgeld aufgrund des Versterbens ihres Kindes.
Wir machten die Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Arzt-/ und Hebammen-Haftpflichtversicherung "Nürnberger" geltend und erzielten für unsere Mandantin einen friedlichen und schnellen Vergleich über beachtliche Euro 28.000 Schmerzensgeld.
Dieser Vergleich kann mit gutem Recht als Erfolg bezeichnet werden, denn es gibt nach deutschem Recht grundsätzlich kein (!) Schmerzensgeld für Tod und damit auch grds. kein Schmerzensgeld für die Hinterbliebenen. Hierzu hat bspw. das Kammergericht in einem Urteil vom 30.10.2000 ausgeführt: Der Eintritt eines "schweren seelischen Schocks" begründet keineswegs notwendigerweise einen ausgleichspflichtigen immateriellen Schaden. Ein Unfallereignis oder eine Unfallnachricht begründen erst dann einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, wenn sie zu psycho-pathologischen Auswirkungen i.S.e. Neurose oder – in schweren Fällen – einer Psychose führen (BGHZ 56, 163 [167] = MDR 1971, 919).
Jedoch konnten wir trotz dieser patientenunfreundlichen Rechtsprechung den Fall für unsere Mandantin erfolgreich abschließen. Lesen Sie die beigefügte Erklärung der Arzt-/ und Hebammen-Haftpflichtversicherung "Nürnberger". Schmerzensgeld für Schockschaden
Dokumente: Unser Erfolg