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Anwalt Medizinrecht für Kunstfehler in der Pathologie

RA Nina Echterling Jeder Mensch macht Fehler. Doch bei Ärzten können diese schwerwiegende Folgen für Ihre Patienten haben

Kunstfehler in der Pathologie

Michael Graf – Fachanwalt für Medizinrecht – weiß, wann Ihnen Ansprüche bei Kunstfehlern in der Chirurgie zustehen

Ihr Fall? Der Pahtologe soll für einen Fehler haften.

Ein Facharzt für Pathologie beschäftigt sich mit der Identifizierung von Krankheiten durch histologische und molekulargenetische Untersuchung von Zellen und Gewebeteilen und stellt auch die Bösartigkeit von Tumoren fest. Somit erstellt er häufig nach der Untersuchung des Gewebes die Diagnose, nach der sich dann die Behandlung der nachfolgenden Ärzte richtet. Insbesondere wird er ein Pathologe herangezogen, wenn klinische und radiologische Untersuchungen keine Auskunft über die Beschwerden liefern.

Da der Pathologe selten in Kontakt mit dem Patienten kommt, und er Vorgänge und Prozesse, die sich nur direkt am Menschen feststellen lassen (wie die subjektiven Beschwerden) nicht in seine Diagnose mit einbeziehen kann, ist eine gute Zusammenarbeit zwischen dem klinisch tätigen Arzt und dem Pathologen unabdingbar. Denn problematisch ist in diesem Fachbereich vor allem eine Verwechslung von Proben, die dem Patienten entnommen wurden. Der Verdacht auf eine Verwechslung kommt häufig erst dann auf, wenn der histologische Befund in einem Widerspruch zu dem klinischen steht. Auch ist hier schwierig festzustellen, wer die Proben vertauscht hat. Für den Patienten ist allerdings diese Frage von großer Bedeutung, hat er einen Gesundheitsschaden erlitten, trägt er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers eines bestimmten Arztes. Naturgemäß werden die behandelnden Ärzte und die Pathologen jede Verantwortung von sich weisen. Daher haftet bei solchen Verwechslungen das Krankenhaus im Rahmen eines sog. totalen Krankenhausvertrages für den erlittenen Schaden, lässt sich die Verantwortung eines einzelnen nicht mehr feststellen.

Wir geben unser Bestes: Für Ihr gutes Recht.

Zwischen Mandant und Anwalt ist vor allem eines wichtig: Vertrauen. Grundlage unserer Zusammenarbeit ist daher ein unverbindliches - selbstverständlich kostenfreies - Erstgespräch. So lernen Sie uns und wir Sie und Ihren Fall kennen.

Ihr Ansprechpartner

  • Nina Echterling vertritt ausschließlich Patienten. Denn jeder Geschädigte kann erwarten, dass sein Anwalt ganz im Interesse der Patienten tätig wird, und zu keiner Zeit auch Ärzte vertritt.

    Kontakt

Um Zeit und vor allem Ihr Geld zu sparen haben wir den „Patienten-Fragebogen“ entwickelt. So können wir uns gezielt auf das erste Beratungsgespräch mit Ihnen vorbereiten.

Fragebogen für Patienten