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Anwalt Medizinrecht für Kunstfehler in der Rheumatologie

RA Nina Echterling: Jeder Mensch macht Fehler. Doch bei Ärzten können diese schwerwiegende Folgen für Ihre Patienten haben

Ärztlicher Kunstfehler in der Rheumatologie

Behandlungsfehler? Gesundheitsschädigung? Michael Graf – Fachanwalt für Medizinrecht – weiß, wann Ihnen Ansprüche bei Kunstfehlern zustehen

Ein Behandlungsfehler: Der Arzt soll dafür haften.

Die Rheumatologie befasst sich mit der Entstehung, Diagnose und Behandlung und Verhütung von chronischen Krankheiten im Rheumatischen Formenkreis, die sich durch Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates bemerkbar machen.

Zu diesem Fachgebiet werden ca. 400 Erkrankungen gezählt. Viele von ihnen treten parallel mit Entzündungsprozessen auf. Andere werden durch Abnutzungserscheinungen oder Stoffwechselstörungen ausgelöst, wie beispielsweise durch Arthrose oder Osteoporose.

Zu den typischen Erkrankungen gehören:

  • Rheumatoide Arthritis
  • Polychondritis
  • Morbus Bechterew
  • Fibromvalgie
  • Lupus erythematodes

Viele Komplikationen werden durch eine Falsch- oder Überdosierungen von Medikamenten ausgelöst. Daher muss der Arzt schonungslos über alle Risiken und Erfolgschancen der Therapie aufklären. Auch mögliche Behandlungsalternativen müssen aufgezeigt werden. Der Patient muss selbst entscheiden können, auf welches Risiko er sich einlässt.  Unterlässt der Arzt eine ordnungsgemäße Aufklärung, ist der Eingriff rechtswidrig, und der Arzt haftet für sämtliche schädliche Folgen des Eingriffs, auch wenn er sich „lege artis“ verhalten hat.

Tritt ein Behandlungsfehler auf, und führt dies zur Schädigung des Patienten, kann dieser Schadensersatz fordern. Der Schadensersatz erstreckt sich auch auf Behandlungen nachfolgender Ärzte. Führt die Schädigung gar zur Pflegebedürftigkeit oder zur Erwerbsminderung, kann der Geschädigte auch hier den ganzen erlittenen Schaden geltend machen.

Wir geben unser Bestes: Für Ihr gutes Recht.

Zwischen Mandant und Anwalt ist vor allem eines wichtig: Vertrauen. Grundlage unserer Zusammenarbeit ist daher ein unverbindliches - selbstverständlich kostenfreies - Erstgespräch. So lernen Sie uns und wir Sie und Ihren Fall kennen.

Ihr Ansprechpartner

  • Nina Echterling vertritt ausschließlich Patienten. Denn jeder Geschädigte kann erwarten, dass sein Anwalt ganz im Interesse der Patienten tätig wird, und zu keiner Zeit auch Ärzte vertritt.

    Kontakt

Um Zeit und vor allem Ihr Geld zu sparen haben wir den „Patienten-Fragebogen“ entwickelt. So können wir uns gezielt auf das erste Beratungsgespräch mit Ihnen vorbereiten.

Fragebogen für Patienten