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lautet das Motto von Vorstand RA Zierhut.
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Ein Fehler bei der Krebsvorsorge: Der Arzt soll dafür haften.
Bei den meisten Krebserkrankungen ist eine Früherkennung wichtig. Nur selten, wie beispielsweise beim Lungenkrebs, ist die Früherkennung bislang ineffektiv. Die Früherkennung ist primär Aufgabe jeden Arztes. Unbehandelt wächst der maligne Tumor solange, bis das Organ bzw. der Körper zerstört ist. Je eher ein Krebs erkannt wird, desto besser die Heilungsaussichten.
Für Männer sind regelmäßige Untersuchungen des Arztes auf Blut im Stuhl und das Abtasten der Prostata wichtig, für Frauen ein Abstrich vom Gebärmutterhals (systematische Früherkennungsuntersuchung auf Gebärmutterhalskrebs) und Mammographie-Vorsorgeuntersuchungen, wobei der in absoluten Zahlen geringe Nutzen der Mammographie mit dem Arzt besprochen sein sollte. Auch mittels gentechnischer Untersuchungen ist es möglich, bestimmte Krebsarten bereits im Frühstadium zu erkennen. Dieses Verfahren wird in der Praxis jedoch selten angewandt.
Behandlungsfehler in der Krebsvorsorge liegen vor allem im Nichterkennen von Krebserkrankungen. Diese können drastische Folgen haben, insbesondere wenn dadurch Chemotherapie, Amputation von Gliedmaßen oä, oder die Schädigung von Organen die Folgen sind. Der Patient kann in einem solchen Fall dauergeschädigt, oder sogar teilweise pflegebedürftig oder teilweise erwerbsgemindert werden. Dann stehen dem Patienten meist hohe Schadensersatzansprüche, in drastischen Fällen bis in Millionenhöhe, zu.
Im schlimmsten Fall der Nichterkennung kann dies dazu führen, dass eine lebenserhaltende Behandlung bereits zu spät ist und der Patient verstirbt. In einem solchen Fall können die Angehörigen des Verstorbenen Ansprüche gegen den Arzt geltend machen.
Doch der Arzt haftet nicht nur, wenn er den Krebs nicht erkennt. Führt eine Fehldiagnose zu einem vermeintlichen Vorliegen einer Krebserkrankung, kann dies zu starken psychischen Beeinträchtigungen des betroffenen Patienten, oder sogar zu unnötigen Operationen bei diesem führen. Auch hier haftet der Arzt, und ist Schmerzens- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, Ersatz für Folgeschäden nicht ausgeschlossen.
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