*regelmäßig auswärtige Sprechtage
Ihr Fall? Es liegt ein Behandlungsfehler vor. Der Arzt soll haften.
Die Orthopädie ist eines der medizinischen Fachgebieten, in dem besonders häufig Behandlungsfehler auftreten. Nicht selten leiten die Ärzte eine falsche oder eine nicht auf den Patienten passende Therapie ein, da sie den Patienten nicht richtig zuhören.
Die orthopädische Behandlung bedient sich unter anderem chirurgischer Verfahren (beispielsweise Prothesenchirurgie), der Physiotherapie, der orthopädischen Schmerztherapie, der physikalischen und medikamentösen Arthrosebehandlung und der Orthopädietechnik und Orthopädieschuhtechnik zur Anpassung von Hilfsmitteln (beispielsweise Einlagen für Schuhe, Schuhzurichtungen).
Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast die Beweislast für den Behandlungsfehler des Arztes und des Kausalzusammenhanges zwischen diesem und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Wenn der Patient jedoch darlegen kann, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, kommt es zur Beweislastumkehr: Dann wird die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schaden widerleglich vermutet. Hat die Behandlung einen Schaden zur Folge, der typischerweise nach der medizinischen Erfahrung auf den vorgeworfenen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, greifen auch Beweiserleichterungen durch den sog. „Anscheinsbeweis“.
Vor allem in diesem Fachgebiet ist es wichtig, dass der Arzt neben der gewöhnlichen Aufklärung über die von ihm angestrebte Behandlung den Patienten auch über mögliche Behandlungsalternativen informiert. Unterlässt er dies, und kommt es zu Komplikationen während der Behandlung, muss der Arzt dafür haften.
Erleidet der Patient einen Behandlungsfehler, kann dies gerade im Bereich der Orthopädie schwerwiegende Folgen für den Patienten nach sich ziehen. Es können langwierige Krankenhausaufenthalte und schmerzhafte Therapien notwendig sein, in den schlimmsten Fällen werden die Patienten dauerhaft geschädigt, pflegebedürftig und erwerbsgemindert. Hier stehen den Geschädigten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bis in Millionenhöhe zu.
Oft passieren Fehler bei der Behandlung folgender Beschwerden:
Wir geben unser Bestes: Für Ihr gutes Recht.
Zwischen Mandant und Anwalt ist vor allem eines wichtig: Vertrauen. Grundlage unserer Zusammenarbeit ist daher ein unverbindliches - selbstverständlich kostenfreies - Erstgespräch. So lernen Sie uns und wir Sie und Ihren Fall kennen.
Michael Graf vertritt ausschließlich Patienten. Denn jeder Geschädigte kann erwarten, dass sein Anwalt ganz im Interesse der Patienten tätig wird, und zu keiner Zeit auch Ärzte vertritt.
KontaktUm Zeit und vor allem Ihr Geld zu sparen haben wir den „Patienten-Fragebogen“ entwickelt. So können wir uns gezielt auf das erste Beratungsgespräch mit Ihnen vorbereiten.