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Ein chirurgischer Behandlungsfehler: Der Arzt soll dafür haften.
In Arzthaftungsfällen geht es in der Chirurgie meist um Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsfehler in den Bereichen der Gefäß-, Thorax-, Unfall- und Viszeralchirurgie. In dem Bereich der minimalinvasiven Chirurgie werden Patienten, wenn möglich, ohne größere Schnitte operiert. Dies führt zu geringeren Schmerzen nach der Operation, der Chirurg operiert aber über einen Bildschirm und kann lediglich Geräte von außen bedienen. Daher hat er eine schlechtere Übersicht über das Operationsfeld und kann bei auftretenden Komplikationen nicht schnell eingreifen. Besonders technische Fehler führen häufig zu unerwünschten Behandlungsergebnissen.
Werden während chirurgischer Operationen Organe oder anatomische Strukturen vollständig (Ektomie) oder teilweise (Resektion) entfernt, können besonders drastische Behandlungsfehler auftreten, die von vorübergehenden Beschwerden über dauerhafte Organschädigungen bis hin zum Tod reichen können. Wird der Patient dauergeschädigt, teilweise pflegebedürftig oder erwerbsgemindert, stehen ihm Schadensersatzansprüche bis in Millionenhöhe zu.
Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast die Beweislast für den Behandlungsfehler des Arztes und des Kausalzusammenhanges zwischen diesem und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Wenn der Patient jedoch darlegen kann, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, kommt es zur Beweislastumkehr: Dann wird die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schaden widerleglich vermutet. Hat die Behandlung einen Schaden zur Folge, der typischerweise nach der medizinischen Erfahrung auf den vorgeworfenen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, greifen auch Beweiserleichterungen durch den Anscheinsbeweis. Fehlt beispielsweise die Dokumentation über die Operation oder ist diese nur unzureichend, kommt es zum Anscheinsbeweis und zur Beweislastumkehr. Dem Arzt wird es aufgrund der mangelnden Dokumentation kaum gelingen, das Gericht zu überzeugen, es läge kein Behandlungsfehler vor.
Doch nicht nur ein während einer Operation unterlaufener Fehler kann eine Arzthaftung begründen. Auch vor der Operation haben die Ärzte schonungslos über Risiken, Erfolgschancen und mögliche Behandlungsalternativen aufzuklären. Wird nicht oder nur mangelhaft aufgeklärt, bleibt der Eingriff rechtswidrig. Nach herrschender Rechtsprechung trägt der Arzt die Beweislast für die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht.
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