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Ärztepfusch - Strafbarkeit wenn Ärzte Fehler machen

RAin Pia Vilsmeier: Wenn der Patient durch ärztliches Fehlverhalten einen Schaden erleidet, liegt häufig auch ein Straftatbestand vor

Strafbarkeit ärztlicher Fehler

Ärztliches Fehlverhalten? Ein Diagnoseirrturm oder ein Behandlungsfehler? Meist liegt auch ein Straftatbestand vor.

Ihr Fall? Es liegt ein Schaden durch einen Arztfehler vor.

Zum ärztlichen Fehlverhalten zählt mangelhafte Aufklärung, ein Diagnoseirrturm oder ein Behandlungsfehler. Wenn der Patient durch ärztliches Fehlverhalten einen Schaden erleidet, liegt neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auf Schadensersatz meist auch ein Straftatbestand vor, der von den Justizbehörden verfolgt werden kann. Dabei handelt es sich um fahrlässige Körperverletzung; kommt der Patient zu Tode, ist aber auch fahrlässige Tötung in Betracht zu ziehen.

Grundsätzlich stellt jeder ärztliche Eingriff eine Körperverletzung dar. Der Tatbestand entfällt jedoch, wenn der Patient in diesen Eingriff einwilligt oder – falls eine Einwilligung nicht eingeholt werden kann – er dies mutmaßlich getan hätte. Wird der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, liegt seinerseits auch keine Einwilligung vor. Entscheidet sich der Patient (bzw. ein Angehöriger) für eine Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt und kommt es zu einem Strafverfahren, übernimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen. Ab sofort beginnt eine umfassende Sachaufklärung. Die Polizei beschlagnahmt wichtige Akten, damit diese später nicht mehr geschönt werden können. Zeugen werden darüber hinaus verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen. Die Staatsanwaltschaft wird ebenfalls unabhängige Gutachter beantragen.
Zu beachten ist dabei, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu einer Verzögerung des Zivilprozesses führen kann. Die Folge: Auch die Schadensersatzansprüche werden hinausgezögert. Denn viele Haftpflichtversicherungen möchten erst einmal den Ausgang des Verfahrens abwarten. Außerdem sinkt die Bereitschaft des Arztes zu kooperieren und späteren Regulierungsansprüchen zuzustimmen.

Fazit: Eine Strafanzeige kann in manchen seltenen Fällen mit Unterstützung durch einen fachkundlichen Anwalt zwar durchaus Sinn machen, wenn beispielsweise ein grober Verstoß gegen ärztliche Pflichten vorliegt, oder wenn man den Eindruck gewinnt, der Arzt oder das Krankenhaus möchten lieber alles vertuschen und die Krankenakten fälschen. Eine Strafanzeige wird jedoch oftmals der falsche Weg sein, so dass eine vorherige Beratung durch den Fachanwalt für Medizinrecht immer unabdingbar ist.

Wir geben unser Bestes: Für Ihr gutes Recht.

Zwischen Mandant und Anwalt ist vor allem eines wichtig: Vertrauen. Grundlage unserer Zusammenarbeit ist daher ein unverbindliches - selbstverständlich kostenfreies - Erstgespräch. So lernen Sie uns und wir Sie und Ihren Fall kennen.

Ihr Ansprechpartner

  • Pia Vilsmeier vertritt ausschließlich Patienten. Denn jeder Geschädigte kann erwarten, dass sein Anwalt ganz im Interesse der Patienten tätig wird und nicht auch Ärzte vertritt.

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Um Zeit und vor allem Ihr Geld zu sparen haben wir den „Patienten-Fragebogen“ entwickelt. So können wir uns gezielt auf das erste Beratungsgsepräch mit Ihnen vorbereiten.

Fragebogen für Patienten