Schmerzensgeld als Rente oder Einmalzahlung?

Wir beantworten für Sie diejenigen Fragen, welche von geschädigten Patienten regelmäßig gestellt werden.

1. Ausnahmeregelung

Zutreffend ist der vom OLG Brandenburg aufgestellte Grundsatz, dass Schmerzensgeld grundsätzlich nur als einmaliger Kapitalbetrag festzustellen ist und nur ausnahmsweise eine Rechtfertigung besteht, anstelle oder neben dem Kapital eine Schmerzensgeldrente zu gewähren.
Das Gericht darf ohne entspr. Antrag des Verletzten keine Schmerzensgeldrente auswerfen2. Gegen den Willen des Geschädigten kann es auch bei Vorliegen eines schweren Dauerleidens einem Ersatzpflichtigen keine Schmerzensgeldrente anstelle eines Schmerzensgeldkapitals aufdrängen3.
Eine Rentenzahlung kommt in Betracht, wenn entweder ungewöhnlich schwere Verletzungen vorliegen, unter denen der Verletzte immer wieder neu leidet4, oder besondere außergewöhnliche Umstände gerade die Rentenform erzwingen5. Im Einzelfall können schwerwiegende Dauerschäden, die ständig Schmerzen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität zur Folge haben, die Schmerzensgeldrente rechtfertigen6.
Gleiches gilt, wenn sich im besonders gelagerten Einzelfall die Entwicklung von Dauerschäden noch nicht übersehen lässt7 oder ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Schadenersatzverpflichteten Rechnung zu tragen ist8.

2. Bemessung

a) Verhältnismäßigkeitsprüfung
Bei der Ausgleichung immaterieller Beeinträchtigungen kann dann nach Zeitabschnitten gegliedert und für einen bestimmten Zeitabschnitt ein Kapitalbetrag zugesprochen sowie für die spätere Zeit eine Schmerzensgeldrente zuerkannt werden. Dabei sind dann Kapital und Rente in ein ausgewogenes Verhältnis9 zueinander zu bringen, ferner muss sich die Gesamtentschädigung (Summe von Kapital und kapitalisierter Rente) im Rahmen der üblichen Schmerzensgeldbeträge bewegen10. Für die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung von Kapital und Rente ist der Urteilszeitpunkt entscheidend.

b) Zinsfuß
Das OLG Brandenburg legt ebenso wie die Vorinstanz (LG Neuruppin, Urteil v. 12. 7. 2005 – 5 O 76/02) in Übereinstimmung mit der geltenden Rspr.11 und Literatur12 – wie bei der Kapitalisierung auch anderer künftiger Schadenspositionen wie z.B. Verdienstausfall und Pflegekosten13 – der Vergleichsbetrachtung einen Kapitalmarktzins von 5% zu Grunde. Ein Zinsfuß von 5,5-6% entspricht auch Ausgangspunkten des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung bei der Berechnung von Kapitalwerten14.

c) Dauer
Schmerzensgeldrenten sind in aller Regel bis zum Lebensende zu zahlen; die Rente kann aber auch auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden15.
Eine etwaige geringere Lebenserwartung des Geschädigten führt nicht zu einer Erhöhung der monatlichen Schmerzensgeldrente16.

d) Geringfügige Rente
Renten müssen, damit sie ihren Zweck erreichen, eine gewisse Größenordnung haben17. Renten unter 100 DM werden nicht zugesprochen18. Wenn das OLG Brandenburg hier an die Stelle von 100 DM (umgesetzt im Verhältnis 1 : 2) 50 EUR treten lässt, entspricht dieses zwar der gewohnten DM/Euro-Umrechnung, wird jedoch dem Symbolgehalt der Rente nicht gerecht. M.E. sollte unterhalb eines dreistelligen Betrages eine Rentenzahlung unterbleiben, sollten Renten unter 100 EUR also nicht zugesprochen werden.

e) Zögerliche Regulierung
Eine unvertretbare Herauszögerung der Regulierung durch den Haftpflichtversicherer kann im Rahmen der Genugtuungsfunktion zugunsten des Verletzten Berücksichtigung finden19.
Eine verzögerte Regulierung liegt nicht schon dann vor, wenn der Ersatzpflichtige sich mit nachvollziehbaren Gründen – und nicht nur „ins Blaue“ hinein – gegen eine Schadensersatzforderung wehrt. Das Recht, eine nach seiner Auffassung zum Grund oder zur Höhe unbegründete Schadenersatzforderung gerichtlich überprüfen zu lassen, darf auch einem Haftpflichtversicherer nicht dadurch abgeschnitten oder beeinträchtigt werden, dass er mit höherem Schmerzensgeld bestraft wird, wenn sich – unter Umständen erst nach einer Beweisaufnahme – seine tatsächlichen oder rechtlichen Einwände nicht aufrecht halten lassen20. Zulässiges prozessuales Verhalten einschließlich des Bestreitens mit Nichtwissen ist bei der Schmerzensgeldbemessung außer Betracht zu lassen21. Passivverhalten des anwaltlich vertretenen Geschädigten und auf seinem Verhalten oder Unterlassen beruhende Verzögerungen sind dem Haftpflichtigen nicht anzulasten22.

3. Anpassung
Schmerzensgeldrenten sind – auch mit Rücksicht auf die vorzunehmende Wichtung (siehe 2a) – mit einem fixen Betrag festzulegen und unterliegen keiner Dynamisierung23. Eine Verurteilung in eine dynamische Rente, gekoppelt beispielsweise an den Lebenshaltungskostenindex, ist ebenso unzulässig wie deren außergerichtliche Vereinbarung (z.B. durch Wertsicherungsklausel), § 2 PaPkG24.
Eine Erhöhung der Rente in der Folgezeit im Wege der Abänderung nach § 323 ZPO entfällt grundsätzlich25. Eine Anpassung kann allenfalls bei unvorhergesehener erheblicher Verschlimmerung, nicht aber bei bloßer Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes26 in Betracht zu ziehen sein27.

4. Versteuerung
Allein die periodische Zahlungsweise (siehe § 22 Nr. 1 EStG) bestimmt nicht die Steuerbarkeit einer Zahlung. Für die steuerliche Behandlung kommt es vielmehr darauf an, ob es möglich ist, die Schadenrente einer bestimmten Einkunftsart des EStG zuzuordnen. Schmerzensgeldrenten unterliegen daher keiner Versteuerung28.

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