*regelmäßig auswärtige Sprechtage

"Juristischer Erfolg ist kein Zufall!"
lautet das Motto von Vorstand RA Zierhut.
Erfolgshonorar, Prozessfinanzierung
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Ihr Fall? Sie haben Anspruch auf Schmerzensgeld.
Wurde einem Patienten vom behandelnden Arzt eine Verletzung zugefügt und hat der Arzt eine Entschädigung für das Leiden an den Patienten zu zahlen, spricht man von Schmerzensgeld.
Während heutzutage durch die Gerichte höhere Schmerzensgeldbeträge nur bei schwersten Verletzungen zuerkannt werden, bleiben die Geldbeträge im Bereich der mittleren und kleinen Verletzungen leider seit vielen Jahren gleich gering.
Das liegt zum Teil an der umstrittenen Verwendung der Schmerzensgeldtabellen, an denen sich die Gerichte im Arzthaftungsprozess bei ihren Entscheidungen meist orientieren. Da die Tabellenwerte leider oft veraltet sind und den Einzelfall nie berücksichtigen, sollte eine Patientenkanzlei deshalb ganz konkrete und realistisch hohe Schmerzensgeldbeträge ermitteln und geltend machen.
Hierbei sind insbesondere folgende Faktoren maßgebend:
Fazit: Im Arzthaftungsrecht kann ein Fachanwalt für Medizinrecht die für die korrekte Bemessung des Schmerzensgeldes nötige Erfahrung, sowie das nötige Spezialwissen vorweisen.
Wir geben unser Bestes: Für Ihr gutes Recht.
Zwischen Mandant und Anwalt ist vor allem eines wichtig: Vertrauen. Grundlage unserer Zusammenarbeit ist daher ein unverbindliches - selbstverständlich kostenfreies - Erstgespräch. So lernen Sie uns und wir Sie und Ihren Fall kennen.
Fachanwalt Thorsten Hagemann vertritt ausschließlich Patienten. Denn jeder geschädigte Patient kann erwarten, dass sein Anwalt ganz im Interesse der Patienten tätig wird und keine Ärzte vertritt.
KontaktUm Zeit und vor allem Ihr Geld zu sparen haben wir den „Patienten-Fragebogen“ entwickelt. So können wir uns gezielt auf das erste Beratungsgespräch mit Ihnen vorbereiten.
Die folgende Tabelle zeigt auszugsweise die Entscheidungen der neueren Rechtsprechung:
| Betrag | Art des Behandlungsfehlers | Folgen | Gericht | Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 10.000,-€ | Der 32 Jahre alte Kläger war bei dem beklagten Arzt in Behandlung. Er klagte über Kopf-, Rücken- und Gliederschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des linken Oberarmmuskels. Der Beklagte schrieb ihn mehrfach krank und behandelte auf Grippe. Über einen Monat lang behandelte der Beklagte ihn dann weiter, u.a. wegen Diarrhoe und Fieber sowie Magenverstimmung. Erst nach über einem Monat ging der Kläger ins Krankenhaus, wo bereits der behandelnde Arzt die Diagnose Herzinnenhautentzündung (Endokarditis: floride Aortenklappen-Endokarditis mit Aortenklappeninsuffizienz 4. Grades) stellte. Der Kläger wurde operiert, und es wurde ein Aortenklappenersatz eingesetzt. Bei rechtzeitiger Diagnose wäre die Zerstörung der Aortenklappen vermeidbar gewesen. | Zerstörung der Aortenklappe | Arnsberg | 2008 |
| 20.000,-€ |
Die 54 Jahre alte Klägerin erlitt eine Verletzung am Kniegelenk. Wegen des Verdachts eines Risses des vorderen Kreuzbandes sowie einer degenerativen Veränderung des Innenmeniskus wurde eine arthroskopische Operation mit Innenmeniskus-Teilresektion durchgeführt. Trotz Infektionszeichen wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Nach 10 Tagen diagnostizierte ein anderes Krankenhaus eine fortbestehende bakterielle Infektion des Knies. Bei der Klägerin wurde eine operative Gelenkrevision mit arthroskopischer Lavage (= Spülung) vorgenommen. Der stationäre Aufenthalt dauerte 5 Wochen. |
Kreuzbandruptur | München | 2008 |
| 25.000,-€ | Die Klägerin wurde bei den Beklagten auf Grund eines Kalkherdes in der linken Brust operiert. Dieser wurde nicht hinreichend entfernt; ein halbes Jahr später wurde bei einer Mammografie erneut ein Kalkareal gefunden, welches operiert wurde. Es zeigten sich unzweifelhafte Anteile eines Karzinoms (= Krebserkranung). Deshalb wurde die Klägerin erneut operiert; Im Anschluss erfolgte eine Strahlentherapie der linken Brust und eine 5-jährige Hormontherapie. Resultat der 2. OP und der dort erfolgten Gewebeentfernung war eine nach außen sichtbare und dauerhafte Brustverkleinerung, die bei fehlerfreier Behandlung geringer ausgefallen wäre. | ungewollte Brustverkleinerung | Oldenburg | 2008 |
| 30.000,-€ | Die Klägerin litt an beiden Augen an einer mittelgradigen Kurzsichtigkeit mit einem erheblichen Astigmatismus, (= Hornhautverkrümmung)die zunächst durch das Tragen von Kontaktlinsen ohne Probleme augeglichen wurde. Nachdem durch trockene Augen und durch die Alterssichtigkeit Probleme mit den Kontaktlinsen auftraten, wollte sie, sich einer augenärztlichen Regulierung der Myopie durch eine Laserbehandlung zu unterziehen. Den Beklagten fällt ein grober Behandlungsfehler zur Last, weil sie vor der OP nicht ausreichend sichergestellt und überprüft haben, ob die OP aufgrund eines Keratokonus (= Augenkrankheit) nicht angezeigt ist. | Minderung der Sehkraft | München | 2008 |
| 40.000,-€ | Infolge eines Behandlungsfehlers bei der Entbindung wurden die Beschwerden der der Klägerin nicht beachtet, eine Antibiosebehandlung unterblieb und Kontraktionsmittel wurden nicht verabreicht. Wäre dies geschehen, wäre das Infektionsgeschehen bzw. die Entzündung der Gebärmutter konservativ beherrschbar gewesen. Der Klägerin wären auch eine Bauchfellentzündung, eine Laparatomie und die Adhäsiolyse/Lavage erspart geblieben und die Beschwerden wären früher abgeklungen. | Verlust der Gebärmutter | München | 2009 |
| 50.000,-€ | Beim 56 Jahre alten Kläger wurde ohne Aufklärung über echte alternative Behandlungsmethoden, wie z.B. eine Strahlentherapie, eine radikale Prostatovesikulektomie vorgenommen, bei der durch die Entfernung von Prostata und Samenblasen zwangsläufig der Verlust der Ejakulationsfähigkeit eintrat. Zudem haben sich 2 gravierende Operationsrisiken verwirklicht. | Erektionsstörungen/ Inkontinenz | München | 2008 |
| 60.000,-€ | Die Klägerin wurde im Krankenhaus der Beklagten wegen Verdachts auf Morbus Hodgkin (= Lymphdrüsenkrebs)eingewiesen. Im Rahmen einer nicht indizierten Operation wurde neben einem faustgroßen Meidastinaltumor auch der linke Lungeoberlappen entfernt, wobei der linke Stimmbandnerv verletzt wurde. Nach der Operation trat eine Thrombose auf; die Klägerin litt u.a. an einer chronischen Bronchitis und Pilzbefall in Teilen des Oberkörpers, weil Fäden und Metallkörper nach der Operation im Körper zurückgelassen worden waren. | Stimmbandlähmung | Naumburg | 2008 |
| 70.000,-€ | Die Klägerin wurde einen Monat nach ihrer Geburt wegen eines angeborenen Herzfehlers, nämlich einem Ventrikelseptumdefekt, in der Klinik der Beklagten operiert. Nach dem Thoraxverschluss wurden eskalierende Kreislaufparameter nicht zum Anlass genauerer Untersuchungen genommen, sodass das Wiederauftreten des Ventrikelseptumdefekts nicht erkannt wurde. Es kam zu einer ausgeprägten Minderdurchblutung und Blaufärbung am rechten Fuß und an beiden Händen; nach ihrer Verlegung auf die Intensivstation kam es zu einem Kreislaufstillstand. Es verblieben Nekrosen (abgestorbenes Gewebe) im Bereich der Hände und des rechten Fußes. Der Ventrikelseptumdefekt musste erneut operiert werden. | Fingergliedverluste | Köln | 2008 |
| 75.000,-€ | Grober Behandlungsfehler eines Notarztes, der bei einem Krampfzustand keine krampflösenden Mittel verabreicht hat was die Entwicklung einer Gehirnschrumpfung verhindert hätte; linker Arm und linke Hand können bei alltäglichen Verrichtungen nur als Hilfshand bzw. Hilfsarm eingesetzt werden; Gefahr einer Epilepsieerkrankung (Hemikonvulsion-Hemiplegie-Epilepsie-Syndrom). | Entwicklung HHE-Syndrom | Osnabrück | 2008 |
| 80.000,-€ | Der 25 Jahre alte Geschädigte war nach einem Bandscheibenvorfall in ärztlicher Behandlung bei der Beklagten. Diese operierte, wobei eine Schraube so falsch positioniert wurde, dass ein Wirbelkörperbogen brach und sich nach innen drehte. Ein weiterer Behandlungsfehler lag in einer unzureichenden Lagerung des Gesichts, wodurch es zu Weichteilverletzungen kam; das Gesicht war eine Woche stark angeschwollen. | Wirbelkörperbruch/ Muskelteillähmung in den Beinen | Bielefeld | 2008 |
| 85.000,-€ | Der Kläger litt an einer angeborenen rezessiv vererbten hämophagozytischen Lymphohistolozytose (Morbus Farquhar = angeborener Immundefekt), die bei ihm im Alter von 9 Jahren diagnostiziert wurde. Diese Krankheit ist durch Infiltration und schließlich Zerstörung aller Organe durch Histiozyten und Lymphozyte charakterisiert. Nachdem der Kläger 20 Jahre alt geworden war, wies ihn der Beklagte nicht darauf hin, dass die Krankheit durch eine Knochenmarkstransplantation geheilt werden konnte. Im Alter von 23 Jahren kam es beim Kläger zu einer Gehirnblutung, die zu Lähmungen, Sprachstörungen und Krampfanfällen führte. Diese Folgen konnten durch eine sodann erfolgreich durchgeführte Knochenmarkstransplantation nicht mehr rückgängig gemacht werden. |
Hirnsubstanzschädigung/ Anfallsleiden |
Nürnberg | 2008 |
| 100.000,-€ | Mehrere und teilweise grobe ärztliche Behandlungsfehler (Diagnosefehler); es wurde versäumt, wegen aufgetretener Symptome eines akuten Koronarsyndroms eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, die zu einer vorzeitigen Behandlung in einer kardiologischen Spezialklinik und so zu einer Vermeidung des akuten Herzinfarktes und dessen Folgen geführt hätte |
Psychosyndrom/ Tetraparese/ Tod nach 3 ½ Jahren |
Hamm | 2008 |
| 100.000,-€ | Grober ärztlicher Behandlungsfehler bei der operativen Entfernung einer Zyste im Bereich des rechten Kniegelenks; weitere Behandlungsfehler erfolgten durch Falschbehandlung einer ausgelösten Einblutung, auf Grund der Durchtrennung der Kniekehlenarterie und Zerstörung von Nerven und Gewebsmasse im Unterschenkelbereich. | Kompartmentsyndrom | Darmstadt | 2010 |
| 125.000,-€ | Das Kind wurde nach der Geburt massiv überbeatmet und behandlungsfehlerhaft nur unzureichend kontrolliert. Die schwere Hirnschädigung ist durch eine aufgetretene und nicht bzw. verspätet behandelte Hypokapnie verursacht worden. Es bestand ein hochgradiger Hydrocephalus, eine spastische Tetraparese, kortikale Blindheit und Hörschädigung, Skoliose der Lendenwirbelsäule und hochgradige Hüftdysplasie. Die psychomotorische Entwicklung blieb aus. |
Tod nach 4 ½ Jahren | Göttingen | 2008 |
| 175,000,-€ | Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche wegen fehlerhafter Behandlung im Zusammenhang mit einer laparoskopischen Hysterektomie geltend. Eine intraoperativ verursachte Leckage des Dünndarms führte zu einer ausgedehnten Peritonitis. In der Re-Operation wurde die Läsion erkannt und behoben. Postoperativ ergaben sich Zeichen eines septischen Schocks. Die Klägerin wurde reanimationspflichtig. Bislang sind insgesamt 24 operative Folgeeingriffe durchgeführt worden; weitere Eingriffe sind wahrscheinlich. Die Klägerin ist zu 100 % behindert. | Amputation beider Füße und mehrerer Finger | Hamm | 2008 |
| 180.000,-€ | Grober ärztlicher Behandlungsfehler durch verspätete und fehlerhafte Bandscheibenoperation; u. a. wurden Bandscheibenteile, die wahrnehmbar in den Spinalkanal eingedrungen waren, nicht entfernt; außerdem Verletzung der Dura an 3 Stellen | Lähmungserscheinungen der unteren Körperteile mit Sexualstörungen | Koblenz | 2009 |
| 250.000,-€ | Zwei grobe ärztliche Behandlungsfehler, indem 2x kurz vor der Geburt versäumt wurde, auf erhöhte Eiweißwerte im Urin der Mutter der Klägerin zu reagieren, wodurch das Auftreten der postpartal festgestellten Gehirnblutung hätte verhindert werden können | Halbseitenlähmung/ Spastik | München | 2008 |
| 375.000,-€ | Bei der Geburt des Klägers kam es zu mehreren groben Behandlungsfehlern; auf ein auffälliges CTG wurde verspätet reagiert, ein Kaiserschnitt verzögerte sich, weil keine Oberärzte im Haus waren, das Kindernotarztteam wurde zu spät benachrichtigt und die Erstversorgung nach der Geburt war fehlerhaft, da der Kläger nicht mit Sauerstoff gebläht wurde, obwohl er nicht in der Lage war, selbstständig zu atmen. | Hirnschädigung/ spastische Lähmung | Dortmund | 2008 |
| 400,000,-€ | Der grobe ärztliche Behandlungsfehler und grober Operationsfehler entstand durch die Verzögerung einer wegen vorzeitiger Wehen erforderlichen Entbindung mittels Kaiserschnitt um ca. 1 ½ Stunden. Dadurch kam es zur Sauerstoffunterversorgung. |
cerebrale Schädigung | Ansbach | 2009 |
| 500.000,-€ | Ein grober ärztlicher Behandlungsfehler lag bei der Geburt des Klägers vor. Die Sauerstoffunterversorgung hätte bei einer rechtzeitigen Schnittentbindung verhindert werden können. Eine Hirnblutung führte zu schwerster Schädigung mit geistigen und körperlichen Behinderungen sowie zu einer Epilepsie. | schwere Behinderungen/ Anfallsleiden | Marburg | 2009 |
| 600.000,-€ | Der Kläger erlitt bei seiner Geburt im Jahr 1993 infolge einer verzögerten medizinisch dringend gebotenen Notsectio einen schweren Hirnschaden. Bei vitaler kindlicher Gefährdung in einem Perinatalzentrum ist ein Zeitbedarf von mehr als 20 Minuten (hier: 30 Minuten) nicht akzeptabel und als grober Behandlungsfehler anzusehen. Der Kläger leidet durch die Unterversorgung mit Sauerstoff u.a. an schwerster geistiger Behinderung und ist zudem schwerst körperlich behindert und blind. Gravierendere geistige und körperliche Beeinträchtigungen sind kaum vorstellbar. |
Hirnschädigung/ Tetraparese/ Geburtsschaden | Gera | 2009 |