Straßenverkehr Unfall Bußgeldbescheid Führerschein?
Freitag, 12. Juni 2009
RAin Sterzinger-Graf bearbeitet das Ressort „Straßenverkehrsrecht“. Sie beantwortet für Sie diejenigen Fragen, welche von Unfallbeteiligten regelmäßig gestellt werden.
I.Straßenverkehr und Schadensersatz, Personenschaden oder Sachschaden
Sicherheit und Schnelligkeit sind bei der Abwicklung von Verkehrsschadenfällen für den Anwalt das wichtigste Erfolgsrezept, nämlich konkret und schnellstens für den Mandanten Zahlungen, also die Mittel zu erreichen, die zum Schadenausgleich erforderlich sind.
Zunächst ist auf Seiten des Anwaltes eine gut organisierte Annahme oder Aufnahme von Daten zu den Beteiligten und zum Sachverhalt erforderlich. Andererseits kommt zur Kommunikation mit Versicherungen die Nutzung von Daten- und Korrespondenznetzen in Betracht (beispielhaft ist zu nennen das vom GDV entwickelte und getragene Schadennetz). Darüber hinaus sollte auch auf Seiten des Anwaltes die Möglichkeit genutzt werden, Schadennachweise mit modernster Technik aufzunehmen und auf elektronischem Weg an die beteiligte Versicherung zu übermitteln.
Empfehlenswert ist es, dem Mandanten zur Schadenabwicklung in Unfallschadenangelegenheiten eine schriftliche Information zur Verfügung zu stellen als Muster (vgl. hierzu Buschbell, Straßenverkehrsrecht, Anhang C. 1, Seite 880 ff.). Kompetenz und rationelle Arbeitsmethoden sind am sichersten zu erreichen durch die Nutzung möglicher Informationsquellen.
Wichtig ist es, mit der Rechtsprechung zum Verkehrshaftpflichtrecht vertraut zu sein.
Mandatsbearbeitung bei Haftpflichtansprüchen
- Klärung des Mandatsverhältnisses
- Klärung, wer Auftraggeber ist
- Klärung des Mandatsumfanges
- Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und/oder Ansprüchen gegen die eigene Versicherung, z. B. aus Teilkasko-, Vollkasko-, Verkehrs-, Service-, Kraftfahrtunfallversicherung oder sonstige beteiligte eigene Versicherung
- Prüfung und Klärung möglicher Interessenkollisionen
- Entgegennahme der Vollmacht
- Information an den Mandanten über die Unfallschadenabwicklung
- Haftungstatbestände und ihre Voraussetzungen
- Zu den einzelnen Haftungstatbeständen
- Speziell: Prüfen, ob Dienst- oder Wegeunfall vorliegt
- Besonderheiten beim Massen- und Serienunfall (vgl. Buschbell, Straßenverkehrsrecht, § 21, Rdnr. 24 ff.)
- Die einzelnen Sachschadenpositionen
- Fahrzeugschaden, Reparatur- und Totalschaden
- Klärung zur Verwertung des Restwertes
- Wertminderung
- Beauftragung Sachverständiger
- Abschleppkosten
- Nutzungsausfall oder Mietwagen
- sonstige Schadenpositionen
- evtl. Abrechnung nach „Differenztheorie“ bei ungeklärter Haftungslage
- Die Schadenpositionen beim Personenschaden
- Heilungskosten
- Kosten für Kuraufenthalt
- vermehrte Bedürfnisse
- Erwerbsschaden beim selbständig oder unselbständig Tätigen oder bei verzögerter Berufsausbildung
- Schadenersatz bei verletzungsbedingtem Ausfall der Haushaltsführung
- Schmerzensgeldanspruch
- Beachtung der Pflegeversicherung
- Ansprüche der mittelbar Geschädigten
- Beerdigungskosten
- entgangene Unterhaltsleistungen
- entgangene Dienstleistungen
- Belehrung über Schadensminderungspflicht und Vorteilsausgleich
- Schadensminderungspflicht zu einzelnen Schadenpositionen
- Auftrag an Sachverständigen
- Auftrag an Werkstatt
- Mietwagen Nutzungsausfall
- Belehrung über Vorteilsausgleich, z. B. ersparte Verpflegungskosten etc.
- Klärung der Beteiligung Rechtsschutz
- Mandatsaufnahme
- Erfassen Schäden und Dokumentation
- Unfallaufnahme
- Daten, Erfassen Mandanten- und Stammdaten
- Organisation der Akte
- Führung von Teilakten, differenziert nach Mandanten und Streitgegenständen
- Nutzung von Arbeitshilfen
- vor- und außerprozessuale Beweissicherung
- gerichtliches Beweisverfahren (vgl. im Einzelnen Buschbell, Straßenverkehrsrecht, § 21 Rdnr. 39 ff.)
- Geltendmachung und Korrespondenz mit Versicherung auf elektronischem Weg
II.Tätigkeit im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorverfahren
Das Verfahren im verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich nach den Regeln der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Somit gelten die Grundsätze über die Stellung des Verteidigers im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die nachfolgenden Ausführungen zum Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht behandeln vorrangig die Aspekte der Verteidigertätigkeit sowie die verfahrensrechtlichen Aspekte im straßenverkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Eine häufig nicht bekannte und nicht beachtete Möglichkeit für den Verteidiger ist es, eigene Ermittlungen anzustellen oder Beweise zu sichern. Ein eigenes Ermittlungsrecht des Verteidigers ist gesetzlich zwar nicht ausdrücklich normiert, es ist aber rechtlich zulässig und allgemein anerkannt. Möglichkeiten der eigenen Ermittlungen des Verteidigers sind:
- Einholung von Auskünften,
- Befragung von Zeugen
- sowie die Einholung von Sachverständigengutachten, speziell zur Beweissicherung.
Bei eigenen Ermittlungen durch den Verteidiger ist es unbedingt ratsam, die Zeugen zu belehren und sich die Belehrung - schriftlich - bestätigen zu lassen und ebenso die Zeugenaussagen schriftlich zu fixieren (zu den Informationsrechten des Verteidigers vgl. ausführlich ).
Die Einholung von Sachverständigengutachten ist gerade in Verkehrsunfallsachen häufig nützlich und notwendig, um auf schnellstem Weg Spuren zu sichern. Für den Mandanten, zu dessen Gunsten eine Rechtsschutzversicherung besteht, hat diese gem. § 2 e ARB im Straf- und OWi-Verfahren die Kosten eines Privatgutachters, auch wenn er nicht vom Gericht herangezogen wird, zu erstatten.
III. Das verwaltungsrechtliche Führerscheinverfahren
Bei dem verwaltungsrechtlichen Führerscheinverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und im gerichtlichen Verfahren nach VwGO geregelt ist; Seit dem 1. 1. 1999 gilt ein in vielen Einzelheiten grundlegend geändertes Fahrerlaubnisrecht, das auf der Umsetzung der Zweiten EU-Führerschein-Richtlinie beruht. Im Übrigen ist zu verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH (NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333; vgl. auch Buschbell, Straßenverkehrsrecht, § 13 Rdnr. 84-87).
