Archiv für die Kategorie ‘Vertragsrecht’

Straßenverkehr Unfall Bußgeldbescheid Führerschein?

Freitag, 12. Juni 2009
Anette Sterzinger-Graf

RAin Sterzinger-Graf bearbeitet das Ressort „Straßenverkehrsrecht“. Sie beantwortet für Sie diejenigen Fragen, welche von Unfallbeteiligten regelmäßig gestellt werden.

I.Straßenverkehr und Schadensersatz, Personenschaden oder Sachschaden

Sicherheit und Schnelligkeit sind bei der Abwicklung von Verkehrsschadenfällen für den Anwalt das wichtigste Erfolgsrezept, nämlich konkret und schnellstens für den Mandanten Zahlungen, also die Mittel zu erreichen, die zum Schadenausgleich erforderlich sind.

Zunächst ist auf Seiten des Anwaltes eine gut organisierte Annahme oder Aufnahme von Daten zu den Beteiligten und zum Sachverhalt erforderlich. Andererseits kommt zur Kommunikation mit Versicherungen die Nutzung von Daten- und Korrespondenznetzen in Betracht (beispielhaft ist zu nennen das vom GDV entwickelte und getragene Schadennetz). Darüber hinaus sollte auch auf Seiten des Anwaltes die Möglichkeit genutzt werden, Schadennachweise mit modernster Technik aufzunehmen und auf elektronischem Weg an die beteiligte Versicherung zu übermitteln.

Empfehlenswert ist es, dem Mandanten zur Schadenabwicklung in Unfallschadenangelegenheiten eine schriftliche Information zur Verfügung zu stellen als Muster (vgl. hierzu Buschbell, Straßenverkehrsrecht, Anhang C. 1, Seite 880 ff.). Kompetenz und rationelle Arbeitsmethoden sind am sichersten zu erreichen durch die Nutzung möglicher Informationsquellen.

Wichtig ist es, mit der Rechtsprechung zum Verkehrshaftpflichtrecht vertraut zu sein.

Mandatsbearbeitung bei Haftpflichtansprüchen

  • Klärung des Mandatsverhältnisses
  • Klärung, wer Auftraggeber ist
  • Klärung des Mandatsumfanges
  • Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und/oder Ansprüchen gegen die eigene Versicherung, z. B. aus Teilkasko-, Vollkasko-, Verkehrs-, Service-, Kraftfahrtunfallversicherung oder sonstige beteiligte eigene Versicherung
  • Prüfung und Klärung möglicher Interessenkollisionen
  • Entgegennahme der Vollmacht
  • Information an den Mandanten über die Unfallschadenabwicklung
  • Haftungstatbestände und ihre Voraussetzungen
  • Zu den einzelnen Haftungstatbeständen
  • Speziell: Prüfen, ob Dienst- oder Wegeunfall vorliegt
  • Besonderheiten beim Massen- und Serienunfall (vgl. Buschbell, Straßenverkehrsrecht, § 21, Rdnr. 24 ff.)
  • Die einzelnen Sachschadenpositionen
  • Fahrzeugschaden, Reparatur- und Totalschaden
  • Klärung zur Verwertung des Restwertes
  • Wertminderung
  • Beauftragung Sachverständiger
  • Abschleppkosten
  • Nutzungsausfall oder Mietwagen
  • sonstige Schadenpositionen
  • evtl. Abrechnung nach „Differenztheorie“ bei ungeklärter Haftungslage
  • Die Schadenpositionen beim Personenschaden
  • Heilungskosten
  • Kosten für Kuraufenthalt
  • vermehrte Bedürfnisse
  • Erwerbsschaden beim selbständig oder unselbständig Tätigen oder bei verzögerter Berufsausbildung
  • Schadenersatz bei verletzungsbedingtem Ausfall der Haushaltsführung
  • Schmerzensgeldanspruch
  • Beachtung der Pflegeversicherung
  • Ansprüche der mittelbar Geschädigten
  • Beerdigungskosten
  • entgangene Unterhaltsleistungen
  • entgangene Dienstleistungen
  • Belehrung über Schadensminderungspflicht und Vorteilsausgleich
  • Schadensminderungspflicht zu einzelnen Schadenpositionen
  • Auftrag an Sachverständigen
  • Auftrag an Werkstatt
  • Mietwagen Nutzungsausfall
  • Belehrung über Vorteilsausgleich, z. B. ersparte Verpflegungskosten etc.
  • Klärung der Beteiligung Rechtsschutz
  • Mandatsaufnahme
  • Erfassen Schäden und Dokumentation
  • Unfallaufnahme
  • Daten, Erfassen Mandanten- und Stammdaten
  • Organisation der Akte
  • Führung von Teilakten, differenziert nach Mandanten und Streitgegenständen
  • Nutzung von Arbeitshilfen
  • vor- und außerprozessuale Beweissicherung
  • gerichtliches Beweisverfahren (vgl. im Einzelnen Buschbell, Straßenverkehrsrecht, § 21 Rdnr. 39 ff.)
  • Geltendmachung und Korrespondenz mit Versicherung auf elektronischem Weg

II.Tätigkeit im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorverfahren

Das Verfahren im verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich nach den Regeln der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Somit gelten die Grundsätze über die Stellung des Verteidigers im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die nachfolgenden Ausführungen zum Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht behandeln vorrangig die Aspekte der Verteidigertätigkeit sowie die verfahrensrechtlichen Aspekte im straßenverkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Eine häufig nicht bekannte und nicht beachtete Möglichkeit für den Verteidiger ist es, eigene Ermittlungen anzustellen oder Beweise zu sichern. Ein eigenes Ermittlungsrecht des Verteidigers ist gesetzlich zwar nicht ausdrücklich normiert, es ist aber rechtlich zulässig und allgemein anerkannt. Möglichkeiten der eigenen Ermittlungen des Verteidigers sind:

  • Einholung von Auskünften,
  • Befragung von Zeugen
  • sowie die Einholung von Sachverständigengutachten, speziell zur Beweissicherung.

Bei eigenen Ermittlungen durch den Verteidiger ist es unbedingt ratsam, die Zeugen zu belehren und sich die Belehrung - schriftlich - bestätigen zu lassen und ebenso die Zeugenaussagen schriftlich zu fixieren (zu den Informationsrechten des Verteidigers vgl. ausführlich  ).

Die Einholung von Sachverständigengutachten ist gerade in Verkehrsunfallsachen häufig nützlich und notwendig, um auf schnellstem Weg Spuren zu sichern. Für den Mandanten, zu dessen Gunsten eine Rechtsschutzversicherung besteht, hat diese gem. § 2 e ARB im Straf- und OWi-Verfahren die Kosten eines Privatgutachters, auch wenn er nicht vom Gericht herangezogen wird, zu erstatten.

III. Das verwaltungsrechtliche Führerscheinverfahren

Bei dem verwaltungsrechtlichen Führerscheinverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und im gerichtlichen Verfahren nach VwGO geregelt ist; Seit dem 1. 1. 1999 gilt ein in vielen Einzelheiten grundlegend geändertes Fahrerlaubnisrecht, das auf der Umsetzung der Zweiten EU-Führerschein-Richtlinie beruht. Im Übrigen ist zu verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH (NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333; vgl. auch Buschbell, Straßenverkehrsrecht, § 13 Rdnr. 84-87).

Produkthaftung und fehlerhaftes Produkt sowie Schaden? Anwalt antwortet

Freitag, 12. Juni 2009
Anette Sterzinger-Graf

RAin Sterzinger-Graf bearbeitet das Ressort „Produkthaftung“. Sie beantwortet für Sie diejenigen Fragen, welche von Geschädigten und Herstellern regelmäßig gestellt werden.

Die Begriffe Produkthaftung, Produzentenhaftung und strafrechtliche Produkthaftung werden in der Praxis häufig ohne klare Definition mit unterschiedlicher Reichweite verwendet. Bei richtigem Verständnis sollte aber der Begriff Produkthaftung (vielleicht neben seiner Funktion als Oberbegriff für die Gesamtmaterie) nur für die verschuldensunabhängige Haftung für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz, der Begriff Produzentenhaftung dagegen für die deliktische Haftung des Produzenten/Herstellers bei schuldhafter Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten angewendet werden. Wo es um strafrechtliche Sanktionen geht, sollte von strafrechtlicher Verantwortung für fehlerhafte Produkte und nicht von „strafrechtlicher Produkthaftung“ gesprochen werden, da es hier um die individuelle Verantwortung und Schuld von Personen, nicht aber um ein Unternehmensstrafrecht geht, das es nach dem deutschen Recht gar nicht gibt.

Der Produkthaftungsfall schließt in der anwaltlichen Arbeit nicht nur Fragen einer Haftung auf Schadenersatz nach dem Deliktsrecht und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Fragen der strafrechtlichen Verantwortung ein, sondern erstreckt sich auf (konkurrierende) vertragliche Ansprüche ebenso wie auf öffentlich-rechtliche Fragen, insbesondere nach dem neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Schließlich sind häufig Fragen des Prozessrechts und des internationalen Rechts (IPR, IZPR) involviert. Auch wenn eine umfassende Darstellung hier unmöglich ist, soll dem zumindest in Form kurzer Hinweise im Folgenden Rechnung getragen werden.

Das Produkthaftungsrecht in Deutschland in seiner heutigen Form ist davon geprägt, dass sich ein in sehr starker richterlicher Rechtsfortbildung entwickeltes System (im Bereich der deliktischen Produzentenhaftung) mit gesetzlichen Teilregelungen auf europäischer Ebene (Produkthaftungsgesetz als Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz als Umsetzung der EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit) und nationalen Gesetzen (z. B. Arzneimittelgesetz) überlappen. Trotz der Fülle an höchstrichterlicher Rechtsprechung, die in Deutschland existiert, sind eine Reihe wichtiger Fragen bis heute offen. Eine Harmonisierung zwischen den in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen und den verschiedenen gesetzlichen Regelungen fehlt ebenso wie eine klare dogmatische Begründung für Umfang und Grenzen der Haftung.

Aus diesem Grund ist es für die anwaltliche Beratungspraxis besonders wichtig, die Systematik und die Unterschiede in den einzelnen Regelungen zu (er-)kennen. Systematisch unterteilen lässt sich die Materie am besten auf zwei Ebenen: Auf der ersten Ebene ist zwischen den Regelungen im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht zu unterscheiden. Innerhalb des Zivilrechts bietet sich eine nochmalige Unterteilung in drei Bereiche, nämlich in vertragliche Ansprüche, deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz an.

Gesetzliche Regelungen, die in der anwaltlichen Bearbeitung eines Produkthaftungsfalles eine Rolle spielen können, finden sich im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht.

Besonderes Gewicht haben dabei im BGB die Regelungen zum Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), die Regelungen zur Mängelhaftung im Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 ff., 633 ff. BGB) einschließlich der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB), die Regelungen über den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB), die Regelungen des CISG, die Regelungen über das allgemeine Schadenersatzrecht (§§ 249 ff. BGB), die Regelungen des Leistungsstörungsrechts (§§ 275, 280 ff. BGB), die Regelungen über die Gesamtschuld (§§ 421, 426 BGB) und natürlich die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG).

Aus dem Bereich des Strafrechts kommen vor allem die Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) und Tötungsdelikte (§§ 212, 222 StGB), aber auch Sachbeschädigung (§ 303 StGB), gemeingefährliche Vergiftung (§ 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder bestimmte Umweltdelikte in Betracht.

Schließlich spielen auch eine ganze Reihe überwiegend öffentlich-rechtlicher Spezialgesetze bei Produkthaftungsfällen eine große Rolle: Zu denken ist etwa an den gesamten Bereich des Lebensmittelrechts, das Arzneimittelgesetz, und das Chemikaliengesetz, das Medizinproduktegesetz und das Pflanzenschutzgesetz, um nur einige zu nennen. Ergänzend sind auch technische Normen zu beachten (z. B. DIN-Normen). Besondere Bedeutung für ein breites Spektrum von Produkten hat nunmehr das neue, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, welches das bisherige Gerätesicherheitsgesetz und das Produktsicherheitsgesetz zusammengeführt hat.

Insbesondere im Bereich der deliktischen Produzentenhaftung ist die richterliche Rechtsfortbildung weit fortgeschritten und geht über eine bloße Interpretation des vorhandenen Rechts weit hinaus.

Welche dieser Vielzahl an Regelungen und Entscheidungen im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt maßgeblich von der einzelnen Fallgestaltung, der Fallkonstellation und den Zielen des Auftraggebers (Mandanten) des Anwalts ab.

Fragen zum Kaufvertrag zur Gewährleistung und zum Kaufpreis? Anwalt antwortet

Freitag, 12. Juni 2009
Anette Sterzinger-Graf

RAin Sterzinger-Graf bearbeitet das Ressort „Kaufrecht“. Sie beantwortet für Sie diejenigen Fragen, welche von Käufern und Verkäufern regelmäßig gestellt werden.

Der Kauf steht als die wichtigste und häufigste Form des Umsatzgeschäftes im Zentrum rechtsanwaltlicher Tätigkeiten und erfährt neue Akzente infolge des sich im Zuge der Globalisierung intensivierenden internationalen Güteraustausches. Die nachfolgenden Ausführungen haben typische Waren-Umsatz-Geschäfte des kaufmännischen Geschäftsverkehrs zum Gegenstand. Kaufverträge über Grundstücke, Rechte, Sachgesamtheiten oder vermögenswerte Positionen sonstiger Art bleiben ausgespart. Auch wird nicht auf die spezifischen Bestimmungen zum Schutz des Endverbrauchers sowie die mit dem Eigentumsübergang verbundenen Rechtsfragen eingegangen. Stattdessen konzentriert sich die Darstellung unter besonderer Hervorhebung des grenzüberschreitenden Warenumsatzes auf die für den Praktiker wichtigen Aspekte der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer.

Die vielfältigen grenzüberschreitenden Bezüge des heutigen Geschäftsverkehrs haben zur Folge, dass die §§ 433 ff. BGB durchaus nicht für alle kaufrechtlichen Sachverhalte maßgeblich sind. Ausgenommen eindeutige Binnensachverhalte ist aus deutscher Sicht zur rechtlichen Erschließung eines Kaufrechtsfalles vielmehr nach folgendem Prüfschema vorzugehen:

Das New Yorker UN-Übereinkommen über die Verjährungsfrist beim internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 11. 4. 1980 sowie das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. 6. 1955 sind von Deutschland nicht ratifiziert worden. Das UN-Verjährungsübereinkommen kann jedoch gleichwohl beachtlich sein, wenn die Regeln des Internationalen Privatrechts zu seiner Anwendung führen.

Das deutsche Kaufrecht ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. 11. 2001 grundlegend überarbeitet worden. Das insbesondere in Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG (näher dazu Grundmann/Bianca, EU-Kaufrechts-Richtlinie, 2003) geschaffene neue Recht trat zum 1. 1. 2002 (für Dauerschuldverhältnisse zum 1. 1. 2003) in Kraft und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge anzuwenden, Art. 229 § 5 EGBGB.

Das neue Kaufrecht verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer die Kaufsache „frei von Sach- und Rechtsmängeln“ zu verschaffen, § 433 I 2 BGB. Die Folgen der Verletzung dieser Pflicht werden ebenso wie die Leistungsstörungen auf Seiten des Käufers weitgehend im allgemeinen Schuldrecht geregelt. Daneben gelten für die Konsequenzen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung besondere kaufrechtliche Vorschriften, die zudem von speziellen handelsrechtlichen Vorschriften überlagert werden können. Für das folgende wird unterschieden:

  • Leistungsstörungen auf Seiten des Verkäufers, namentlich die mangelhafte Lieferung  sowie sonstige Leistungsstörungen
  • Leistungsstörungen auf Seiten des Käufers

Das neue Kaufrecht sieht einheitliche Konsequenzen für Sach- und Rechtsmängel vor. Weist die verkaufte Sache einen Rechtsmangel auf, § 435 BGB, erwachsen dem Käufer folglich die Rechte nach § 437 BGB. Rechte Dritter im Sinne des § 435 BGB können neben öffentlich-rechtlichen Beschränkungen auch gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Warenzeichen sowie Urheberrechte sein (BGH, NJW 1979, 713 f.).

Das Gesetz formuliert nicht - wie noch § 459 BGB a. F. - positiv die Merkmale eines Sachmangels, sondern führt stattdessen auf, bei Erfüllung welcher Prämissen die Sache „frei von Sachmängeln“ ist, § 434 BGB. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Anders als die Richtlinie 1999/44/EG (zu der daraus folgenden Problematik Hassemer, ZGS 2002, 95 ff.) ordnet § 434 BGB die Mängelkriterien jedoch nicht kumulativ und gleichwertig an, sondern stellt zuvorderst auf die „vereinbarte Beschaffenheit“ ab, zu der auch der Kauf nach Probe oder Muster zählt (zu haftungseinschränkenden Beschaffenheitsvereinbarungen Schinkels, ZGS 2003, 310 ff. und speziell beim KFZ-Kauf Schulte-Nölke, ZGS 2003, 184 ff.). Soweit keine Absprachen zur Beschaffenheit festgestellt werden, kommt es auf die Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung an (dazu Schinkels, ZGS 2004, 226 ff.). Im Übrigen geben die Eignung der Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung und ihre üblicherweise erwartete Beschaffenheit den Maßstab für das Vorhandensein eines Sachmangels ab. Anders als das UN-Kaufrecht (® Rdnr. 34) stellt § 434 BGB jedoch ganz auf den Erwartungshorizont des Durchschnittskäufers ab und berücksichtigt hierfür auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers sowie des Herstellers (Laws, MDR 2002, 320) und seiner Gehilfen, § 434 I 3 BGB.

Anders als § 459 BGB a. F. setzt § 434 BGB keine besondere Erheblichkeit voraus, so dass auch geringfügige Abweichungen einen Sachmangel begründen. Die zugesicherte Eigenschaft gibt es als eigenständiges Rechtsinstitut nicht mehr. Dafür ist die Falschlieferung (aliud) ebenso wie die Lieferung einer Mindermenge - nicht jedoch einer Übermenge - nun in das Sachmangel-Gewährleistungssystem integriert worden, § 434 III BGB, mit der weiteren Folge, dass die besonderen Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zur Teilleistung, z. B. § 323 V 1 BGB, bei Lieferung einer Mindermenge keine Anwendung finden (Schmidt-Räntsch, aaO, Rdnr. 788; a. A. Grigoleit/Riehm, ZGS 2002, 115 ff.). Schließlich begründen auch die unsachgemäße Ausführung einer vereinbarten Montage sowie eine sich auswirkende mangelhafte Montageanleitung einen Sachmangel, § 434 II BGB (sog. IKEA-Klausel, näher hierzu Brand, ZGS 2003, 96 ff. sowie Tiedke, DB 2005, 1555 ff.).