Oh Schreck, der Wagen ist weg!
Mittwoch, 16. September 2009
Nach zwei Wochen Urlaubsfreude kommen Sie gut gelaunt und entspannt an Ihrem Heimatbahnhof an. Als Sie sich der Parkbucht nähern, in der Sie ihr Auto zuvor abgestellt hatten, müssen Sie feststellen: Es ist weg! Auf der Polizeidienststelle um die Ecke hat der Polizeibeamte eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie. Die gute: Ihr Wagen wurde nicht gestohlen. Die schlechte: Er wurde wegen eines „mobilen Parkverbots“ abgeschleppt.
Die Wenigsten wissen, dass sie sich als Verkehrsteilnehmer in solchen Fällen nicht darauf verlassen dürfen, dass sich die Verkehrssituation im öffentlichen Straßenverkehr nicht ändert. Der Ärger ist dann oft groß, schließlich schlagen neben einem saftigen Bußgeld ab 35,- EUR auch noch Abschleppund Unterbringungskosten zu Buche. Umgekehrt müssen jedoch auch die Straßenverkehrsbehörden bestimmte Regeln beachten und dürfen nicht willkürlich Halteverbote anordnen.
Sie müssen eine gewisse Vorlaufzeit beachten und das Schild einige Werktage zuvor schon aufgestellt und das Halteverbot angekündigt haben, bevor es wirksam wird.
Allerdings ist gerichtlich nicht eindeutig geklärt, wie lange genau diese Vorlaufzeit dauern muss. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat etwa eine Vorlaufzeit von zwei Tagen als zu kurz angesehen (Urteil v. 17.09.1990, Az.: 1 S 2805/89), aber einen Abschleppvorgang – unter Berücksichtigung der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 11.12.1996, Az. 11 C 15/95) – nach Ablauf von vier Werktagen jedenfalls für zulässig erachtet (Urteil v. 13.02.2007, Az.: 1 S 822/05). Dagegen hält der Verwaltungsgerichtshof Kassel das Abschleppen bereits nach drei Werktagen für zulässig (Urteil v. 20.08.1996, Az.: 11 UE 284/96), der Verwaltungsgerichtshof München folgt dieser Ansicht und beurteilt das Abschleppen (juristisch die sog. Ersatzvornahme) ebenfalls nach drei Tagen für rechtens (Urteil v. 17.04.2008, Az.: 10 B 08.449). Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hält diese Frist nur für angemessen, wenn zwischen den drei Werktagen mindestens ein Sonn- oder Feiertag liegt (Urteil v. 14.07.1994, Az.: 11 UE 284/96).
