Basar im Strafprozess?
Mittwoch, 16. September 2009Der „Deal“ wird Gesetz Seit einigen Jahren hat sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit der sog. „Deal“ im deutschen Strafprozess eingeschlichen, bei dem sich die Prozessbeteiligten über den Ausgang des Strafverfahrens verständigen. Dieses „Aushandeln“ des Prozessergebnisses ist jetzt erstmals gesetzlich geregelt.
Probleme der Praxis
Bei der Ermittlung des Sachverhalts fehlen dem Gericht oft ausreichende Beweise für die angeklagte Tat. Hier hat sich ich in der Praxis der Deal etabliert: Erklärt sich der Angeklagte zum Geständnis bereit, sichern ihm im Gegenzug Staatsanwaltschaft und Gericht einen bestimmten Strafrahmen zu. Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung solche Absprachen für zulässig erklärt, weil sie das Verfahren ökonomisch beenden und oft dem Zeugen- und Opferschutz dienen, wenn deren Vernehmung überflüssig wird. (Beschluss v. 03.03.2005, Az.: GSSt 1/04) „Deal“ im Strafverfahren: § 257c StPO Der neue § 257c StPO erlaubt es dem Gericht, sich mit den Verfahrensbeteiligten „über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens
zu verständigen“ – jedoch nur innerhalb enger Grenzen:
- Die Absprache darf sich nur auf das Strafmaß beziehen, nicht auf die Strafbarkeit selbst. Auch Maßregeln der Besserung und Sicherung sind vom Deal ausgeschlossen.
- Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein. Niemand soll durch ein „falsches“ Geständnis sich oder andere einem gerechten Urteil entziehen können.
- Es darf vereinbart werden, dass weitere Beweiserhebungen unterbleiben, der Angeklagte Wiedergutmachung verspricht oder das Verfahren teilweise eingestellt wird.
- Dem Deal müssen nur Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung zustimmen.
- Der Deal darf nur in der öffentlichen Hauptverhandlung geschlossen werden.
