Archiv für die Kategorie ‘Schadensrecht’

Gefälligkeit: Haftung für Missgeschick?

Mittwoch, 16. September 2009
Anette Sterzinger-Graf

Seinen Verwandten, Freunden und Nachbarn geht man gerne einmal hilfreich zur Hand – ob man nun beim Umzug hilft, einen Fahrdienst übernimmt oder mit einem Überbrückungskabel Starthilfe leistet. Wenn allerdings die Hilfe schief läuft und durch ein Missgeschick Schaden entsteht, müssen die Helfer mit einer Haftung rechnen. Damit gut gemeinte, uneigennützige Hilfsbereitschaft nicht zu einer unberechenbaren Haftungsfalle für den Helfer wird, gibt es den sog. stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit.

Der sog. stillschweigende Haftungsausschluss greift nur, wenn der Helfer in Zusammenhang mit einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden verursacht hat. Dabei wenden die Gerichte ihn nur in extremen Ausnahmefällen an. Denn grundsätzlich soll der Geschädigte den Schaden ersetzt bekommen, der ihm zugefügt worden ist. Andererseits soll derjenige, der einem anderen etwas Gutes tun wollte, nicht übermäßig finanziell belastet werden, wenn ihm versehentlich ein Missgeschick unterläuft. In den meisten Fällen ist der Helfer über eine Privathaftpflichtversicherung geschützt, die dem Geschädigten Schadensersatz leistet. Doch wenn kein Versicherungsschutz besteht, kommt ausnahmsweise ein stillschweigender Haftungsausschluss in Betracht.
Ein stillschweigender Haftungsausschluss scheidet folglich regelmäßig aus, wenn der entstandene Schaden durch eine Haftpflichtversicherung ersetzt wird (BGH, Urteil v. 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91).

Die versicherungsrechtliche Situation ist also von entscheidender Bedeutung. Ist der Helfer durch eine Versicherung abgesichert, kommt kein Haftungsausschluss in Betracht. Umgekehrt kann zugunsten des Helfers ein Haftungsausschluss bestehen, wenn der Geschädigte seine Schäden von seiner Versicherung erstattet bekommt. Darüber hinaus beurteilen die Gerichte den Einzelfall immer nach der Maßgabe, ob die Beteiligten redlicherweise einen Haftungsausschluss vereinbart hätten, wenn sie sich der Haftung vorher bewusst gewesen wären.

Schmerzensgeld als Rente oder Einmalzahlung?

Montag, 15. Juni 2009
Michael Graf

Rechtsanwalt Michael Graf ist auf das Arzthaftungsrecht und den Patientenschutz spezialisiert. Er beantwortet für Sie diejenigen Fragen, welche von geschädigten Patienten regelmäßig gestellt werden.

1. Ausnahmeregelung

Zutreffend ist der vom OLG Brandenburg aufgestellte Grundsatz, dass Schmerzensgeld grundsätzlich nur als einmaliger Kapitalbetrag festzustellen ist und nur ausnahmsweise eine Rechtfertigung besteht, anstelle oder neben dem Kapital eine Schmerzensgeldrente zu gewähren.
Das Gericht darf ohne entspr. Antrag des Verletzten keine Schmerzensgeldrente auswerfen2. Gegen den Willen des Geschädigten kann es auch bei Vorliegen eines schweren Dauerleidens einem Ersatzpflichtigen keine Schmerzensgeldrente anstelle eines Schmerzensgeldkapitals aufdrängen3.
Eine Rentenzahlung kommt in Betracht, wenn entweder ungewöhnlich schwere Verletzungen vorliegen, unter denen der Verletzte immer wieder neu leidet4, oder besondere außergewöhnliche Umstände gerade die Rentenform erzwingen5. Im Einzelfall können schwerwiegende Dauerschäden, die ständig Schmerzen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität zur Folge haben, die Schmerzensgeldrente rechtfertigen6.
Gleiches gilt, wenn sich im besonders gelagerten Einzelfall die Entwicklung von Dauerschäden noch nicht übersehen lässt7 oder ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Schadenersatzverpflichteten Rechnung zu tragen ist8.

2. Bemessung

a) Verhältnismäßigkeitsprüfung
Bei der Ausgleichung immaterieller Beeinträchtigungen kann dann nach Zeitabschnitten gegliedert und für einen bestimmten Zeitabschnitt ein Kapitalbetrag zugesprochen sowie für die spätere Zeit eine Schmerzensgeldrente zuerkannt werden. Dabei sind dann Kapital und Rente in ein ausgewogenes Verhältnis9 zueinander zu bringen, ferner muss sich die Gesamtentschädigung (Summe von Kapital und kapitalisierter Rente) im Rahmen der üblichen Schmerzensgeldbeträge bewegen10. Für die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung von Kapital und Rente ist der Urteilszeitpunkt entscheidend.

b) Zinsfuß
Das OLG Brandenburg legt ebenso wie die Vorinstanz (LG Neuruppin, Urteil v. 12. 7. 2005 - 5 O 76/02) in Übereinstimmung mit der geltenden Rspr.11 und Literatur12 - wie bei der Kapitalisierung auch anderer künftiger Schadenspositionen wie z.B. Verdienstausfall und Pflegekosten13 - der Vergleichsbetrachtung einen Kapitalmarktzins von 5% zu Grunde. Ein Zinsfuß von 5,5-6% entspricht auch Ausgangspunkten des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung bei der Berechnung von Kapitalwerten14.

c) Dauer
Schmerzensgeldrenten sind in aller Regel bis zum Lebensende zu zahlen; die Rente kann aber auch auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden15.
Eine etwaige geringere Lebenserwartung des Geschädigten führt nicht zu einer Erhöhung der monatlichen Schmerzensgeldrente16.

d) Geringfügige Rente
Renten müssen, damit sie ihren Zweck erreichen, eine gewisse Größenordnung haben17. Renten unter 100 DM werden nicht zugesprochen18. Wenn das OLG Brandenburg hier an die Stelle von 100 DM (umgesetzt im Verhältnis 1 : 2) 50 EUR treten lässt, entspricht dieses zwar der gewohnten DM/Euro-Umrechnung, wird jedoch dem Symbolgehalt der Rente nicht gerecht. M.E. sollte unterhalb eines dreistelligen Betrages eine Rentenzahlung unterbleiben, sollten Renten unter 100 EUR also nicht zugesprochen werden.

e) Zögerliche Regulierung
Eine unvertretbare Herauszögerung der Regulierung durch den Haftpflichtversicherer kann im Rahmen der Genugtuungsfunktion zugunsten des Verletzten Berücksichtigung finden19.
Eine verzögerte Regulierung liegt nicht schon dann vor, wenn der Ersatzpflichtige sich mit nachvollziehbaren Gründen - und nicht nur „ins Blaue“ hinein - gegen eine Schadensersatzforderung wehrt. Das Recht, eine nach seiner Auffassung zum Grund oder zur Höhe unbegründete Schadenersatzforderung gerichtlich überprüfen zu lassen, darf auch einem Haftpflichtversicherer nicht dadurch abgeschnitten oder beeinträchtigt werden, dass er mit höherem Schmerzensgeld bestraft wird, wenn sich - unter Umständen erst nach einer Beweisaufnahme - seine tatsächlichen oder rechtlichen Einwände nicht aufrecht halten lassen20. Zulässiges prozessuales Verhalten einschließlich des Bestreitens mit Nichtwissen ist bei der Schmerzensgeldbemessung außer Betracht zu lassen21. Passivverhalten des anwaltlich vertretenen Geschädigten und auf seinem Verhalten oder Unterlassen beruhende Verzögerungen sind dem Haftpflichtigen nicht anzulasten22.

3. Anpassung
Schmerzensgeldrenten sind - auch mit Rücksicht auf die vorzunehmende Wichtung (siehe 2a) - mit einem fixen Betrag festzulegen und unterliegen keiner Dynamisierung23. Eine Verurteilung in eine dynamische Rente, gekoppelt beispielsweise an den Lebenshaltungskostenindex, ist ebenso unzulässig wie deren außergerichtliche Vereinbarung (z.B. durch Wertsicherungsklausel), § 2 PaPkG24.
Eine Erhöhung der Rente in der Folgezeit im Wege der Abänderung nach § 323 ZPO entfällt grundsätzlich25. Eine Anpassung kann allenfalls bei unvorhergesehener erheblicher Verschlimmerung, nicht aber bei bloßer Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes26 in Betracht zu ziehen sein27.

4. Versteuerung
Allein die periodische Zahlungsweise (siehe § 22 Nr. 1 EStG) bestimmt nicht die Steuerbarkeit einer Zahlung. Für die steuerliche Behandlung kommt es vielmehr darauf an, ob es möglich ist, die Schadenrente einer bestimmten Einkunftsart des EStG zuzuordnen. Schmerzensgeldrenten unterliegen daher keiner Versteuerung28.

Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz?

Montag, 15. Juni 2009
Michael Graf

Rechtsanwalt Michael Graf ist auf das Arzthaftpflichtrecht und auf das Schadensrechts spezialisiert. Er beantwortet für Sie diejenigen Fragen, welche von Geschädigten regelmäßig gestellt werden.

Anspruch auf Schadensersatz

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 I BGB den Zustand herzustellen, der ohne das die Haftung begründende Ereignis bestehen würde: Grundsatz der Naturalrestitution. § 249 II bis § 251 BGB regeln, in welchen Fällen der Geschädigte anstelle der Naturalrestitution Schadensersatz in Geld verlangen kann oder sich damit begnügen muss. Auf Grund eines Vergleichs der Vermögenslage, die infolge des die Haftung begründenden Ereignisses entstanden ist, mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte, ist zu beurteilen, ob ein Vermögensschaden vorliegt (BGH, NJW 1980, 775; 2002, 2787/2790; VersR 1999, 1029). Die Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 252, 842, 843 BGB) - das negative Interesse - ist auszugleichen (BGH, NJW 1998, 983). Dabei ist allerdings einschränkend eine normative, wertende Schadensbetrachtung geboten: Der Schaden und damit auch der entgangene Gewinn ist nur insoweit zu ersetzen, als rechtlich geschützte Positionen Einbußen erlitten haben, nicht jedoch, soweit der Gewinn durch eine rechtswidrige Tätigkeit - z. B. Handel mit Drogen - erzielt werden sollte.

Etwaige durch den Schadensfall bedingte Vorteile sind grundsätzlich anzurechnen: Vorteilsausgleichung (Geigel/Pardey, 9. Kap.). Steuervorteile mindern den Schaden nur, wenn der Vorteil nicht durch eine Nachversteuerung wieder entfallen wird (BGH, NJW 2002, 888). Der Geschädigte muss die Höhe seines Schadens schlüssig darlegen (BGH, NJW-RR 2001, 887). Ist ihm das nicht oder kaum möglich, so kommen Auskunftsansprüche gegen den Schädiger in Betracht (BGH, NJW 2001, 821, ® D 3). Da er den entstandenen Schaden auch beweisen muss (Rdnr. 91-94), wird allein für verlorene Chancen in der Regel kein Ersatz gewährt (Fleischer, JZ 1999, 766). Die §§ 848-853 BGB regeln Einzelfragen, an die man oft nicht denkt und die keines Kommentars bedürfen. Zu unterscheiden ist zwischen dem durch die Beschädigung einer Sache - Sachschaden - und dem durch die Verletzung einer Person - Personenschaden - entstandenen Vermögensschaden einerseits und dem sog. „reinen“ Vermögensschaden andererseits. Das ist der Schaden, der nicht als Folge einer Sachbeschädigung oder Körperverletzung sondern auf andere Weise entstanden ist, z. B. durch Betrug, durch Verspätungen bei einer Straßenblockade oder einem Unfallstau.

Ist eine Sache beschädigt, so ist der entstandene Sachschaden zu ersetzen. Ist die Reparatur möglich und zumutbar, so sind die Reparaturkosten zu erstatten (BGHZ 115, 364; 115, 375) und zwar bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes, sofern die Sache tatsächlich repariert und weiter genutzt wird; bei vollständiger Reparatur von Kraftfahrzeugen sogar bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes (BGH, NJW 2003, 2085; 2005, 1108). Lässt der Geschädigte die Sache nicht reparieren, dann kann er die fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt der Schadensberechnung zugrunde legen (BGH, NJW 2003, 2086), Mehrwertsteuer allerdings nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 II S. 2 BGB; BGH, NJW 2006, 285). Verbleibt nach der Reparatur noch ein Minderwert, so ist dieser auch zu ersetzen.

Ist die Sache völlig zerstört oder abhanden gekommen und eine Naturalrestitution unmöglich, also ein Totalschaden eingetreten, so ist der Wiederbeschaffungswert, d. h. im Allgemeinen der Verkehrswert, den die zerstörte Sache vor dem Schadensereignis hatte, zu ersetzen (§ 251 I BGB). Ein etwaiger Restwert ist abzuziehen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 II BGB; Reiff, NZV 1996, 425). Hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens, so kann er wählen, ob er sich auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Rest- oder Schrottwert beschränkt (Huber, DAR 2002, 337) oder ob er die beschädigte, nicht reparaturwürdige aber nicht völlig wertlose Sache dem Haftpflichtigen zur Verfügung stellt und Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangt (BGH, NJW 1983, 2694; OLG Köln, NZV 1993, 188). Ist ein Wiederbeschaffungswert nicht zu ermitteln, z. B. bei einem beschädigten Anzug, so ist der Neuwert zu erstatten, allerdings mit einem Abzug „neu für alt“. Außer dem Schaden an der Sachsubstanz sind weitere Vermögensschäden in Form von unfallbedingten Aufwendungen und Nutzungsausfall zu ersetzen oder nach § 849 BGB zu verzinsen (vgl. ® C 16 Rdnr. 214 ff. und Geigel/Rixecker, 3. Kap.).

Der Personenschaden umfasst die Kosten für Heilung und Pflege der Körperverletzung, die Kosten, die durch Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten entstehen, und schließlich den entgangenen Gewinn und die Minderung des Erwerbseinkommens, also den Lohn- oder Gehaltsausfall des Unselbstständigen und den Verdienstausfall des Selbstständigen (§§ 842, 843 BGB). Seelisch bedingte Folgen einer Verletzung, insbesondere psychosomatische Beschwerden können zu finanziellen Aufwendungen oder Verlusten und damit zu einem zu ersetzenden Vermögensschaden führen (BGH, NJW 1998, 810 u. 813; 2000, 862; KG, NZV 2003, 329). S. im Einzelnen ® C 16 Rdnr. 255 ff. und Geigel/Pardey/Plagemann, 4. Kap.

Wer den Embryo im Mutterleib verletzt, haftet dem später mit einem Gesundheitsschaden geborenen Kind (BGH, NJW 1972, 1126). Mittelbare finanzielle Beeinträchtigungen, die nicht unmittelbar durch die Körperverletzung verursacht worden sind, werden nur ersetzt, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, wie z. B. in §§ 844, 845 BGB für Ersatzansprüche Dritter, insbesondere im Fall der Tötung, oder in § 6 EntgeltfortzahlungsG. Außer in den genannten Fällen kann daher in der Regel kein Ersatz eines Schadens verlangt werden, der nicht dem Verletzten sondern einem Dritten entstanden ist (BGH, NJW 1996, 2734; NZV 2003, 171; Geigel/Schlegelmilch, 8. Kap.). Nur in Ausnahmefällen, z. B. im Rahmen von Treuhandverhältnissen, ist eine Drittschadensliquidation möglich.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Ist der Schädiger zum Schadensersatz verpflichtet, weil er Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung eines anderen verletzt hat, so ist nicht nur dessen Vermögensschaden (Sach- oder Personenschaden) zu ersetzen. In diesen Fällen ist vielmehr nach § 253 II BGB auch für einen immateriellen Schaden, der kein Vermögensschaden ist, „eine billige Entschädigung in Geld“ zu leisten, Schmerzensgeld genannt, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage - Delikt, Gefährdungshaftung oder Vertrag - für die Verletzung der in § 253 II BGB genannten Rechtsgüter gehaftet wird. Anders als in § 823 I BGB wird das Leben hier nicht erwähnt. Deshalb ist kein Schmerzensgeld zu zahlen, falls der Tod sofort mit der Verletzung eintritt. Ein übertrag- und vererbbarer Schmerzensgeldanspruch setzt voraus, dass der Getötete die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat. Der Sterbevorgang darf wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod nicht derart im Vordergrund stehen, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich die Billigkeit hierfür keinen Ausgleich in Geld gebietet, so BGH, NJW 1998, 2741, ebenso KG, NZV 2002, 38, falls der Verletzte sofort bewusstlos wird und er nicht mehr aufwacht, bevor er wenige Minuten später stirbt. Dagegen sieht der BGH aaO bei schwerster Unfallverletzung mit Wahrnehmungslosigkeit (Bewusstlosigkeit) von mehreren Tagen bis zum Todeseintritt in der dadurch bedingten Zerstörung der Persönlichkeit einen immateriellen Schaden, der durch eine Geldentschädigung auszugleichen ist (s. Notthoff, r + s 2003, 309).

Beim Unfalltod naher Angehöriger können die Hinterbliebenen grundsätzlich kein eigenes Schmerzensgeld verlangen (KG, NZV 2002, 38). Anders ist die Rechtslage, wenn sie dadurch selbst psychische Gesundheitsschäden erleiden. Ein psychischer Schock beim Anblick der in einer Blutlache liegenden Leiche des Ehegatten oder einer Mutter, die zusehen muss, wie ihre Tochter überfahren oder ihr Sohn erstochen wird, begründet einen Schmerzensgeldanspruch; ebenso durch Tod des Kindes psychisch vermittelte seelische Beeinträchtigung der Eltern (BGH, FamRZ 2006, 1517). Zur Frage unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe beim Unfalltod eines nahen Angehörigen Schmerzensgeld zu zahlen ist: OLG Nürnberg, NZV 1996, 367; bei vorsätzlicher Tötung der Mutter vor ihren Kindern: OLG Nürnberg, NJW 1998, 2293.

Die Begriffe Körper- oder Gesundheitsverletzung sind weit auszulegen. Darunter sind jegliche Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen oder seelischen Integrität zu verstehen. Es handelt sich um gesetzlich ausgeformte Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Rdnr. 44), das als solches nicht durch § 253 II BGB geschützt wird. Dessen Verletzung kann nur in schwerwiegenden anderen Fällen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus § 253 II BGB sondern nur aus § 823 I BGB i. V. m. Art. 1 I, 2 I GG herleiten (BGH, NJW 2000, 2195/2197; 2005, 58), so bei schweren Ehrverletzungen, z. B. bei unbegründeter oder gar böswilliger Bloßstellung oder Herabsetzung einer Person in der Öffentlichkeit (BVerfG, VersR 2000, 897 mit Anm. Hoppe, VersR 2000, 1114; BGH, NJW 1995, 861/864; NJW 1996, 984); bei wiederholter und hartnäckiger Verletzung des Rechts am eigenen Bild (BGH, NJW 1996, 985 u. 999). Auch die menschenunwürdige Unterbringung von 2 Gefangenen in einem Raum von nur 7,6 m2 verletzt deren Freiheits- und Persönlichkeitsrecht und begründet einen Schmerzensgeldanspruch (OLG Celle, NJW 2003, 2463; grds.: BVerfG NJW 2006, 595).

Andererseits gewährt auch § 253 II BGB nicht für jede Kleinigkeit Schmerzensgeld. Eine angemessene „billige“ Entschädigung in Geld ist zu zahlen, d. h. bei geringfügigen gesundheitlichen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung - Bagatellschäden - entfällt ein Schmerzensgeldanspruch, wenn ein Ausgleich in Geld unbillig erscheint (BGH, NJW 1992, 1043). Das gilt auch nach der Schadensersatzreform vom 1. 8. 2002 (BT-Dr. 14/8780, S. 38). Das Ausmaß der erlittenen Schmerzen kann durch das Zeugnis von Familienangehörigen des Verletzten, von behandelnden Ärzten, Krankenunterlagen, verschriebenen Medikamenten und Schmerzmitteln bewiesen werden (BGH, NJW 1986, 1541).

Da die Höhe des Schmerzensgeldes von vielen Bemessungsfaktoren abhängt, dürfen Fälle aus Rechtsprechungssammlungen über Schmerzensgeldbeträge nicht ohne Klärung der Besonderheiten des Einzelfalls übernommen werden. Dennoch ist es unerlässlich wenigstens eine der verschiedenen Schmerzensgeldsammlungen einzusehen. Da Schwere und Folgen der Verletzung in erster Linie für die Höhe maßgebend sind, erhält man auf diese Weise für die Bemessung des Schmerzensgeldes wichtige Anhaltspunkte. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Jahr das Urteil ergangen ist. Die Höhe des heute zu zahlenden Schmerzensgeldes wird letztlich auch durch eine etwaige Geldentwertung beeinflusst, die seit dem Urteil für den vergleichbaren Fall vergangen ist.
Beispiele:

3000,- DM für Steißbeinfraktur durch einen Tritt (LAG Düsseldorf, BB 1998, 1694);
3000,- DM für fehlerhafte Eingliederung einer Zahnbrücke (OLG Stuttgart, VersR 1999, 1017);
10 000,- DM für Gesichtsverletzungen, die Operation und stationäre Behandlung erforderten und als Dauerfolge Narben mit gelegentlichen Schmerzen hinterließen, durch Schlag mit Bierglas (OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1998, 1323);
15 000,- DM für Verlust des linken Zeigefingers und des zugehörigen Mittelhandknochens eines 10-jährigen Jungen bei grober Fahrlässigkeit des Schädigers (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 169);
12 000,- DM (LG Flensburg, NJW 1999, 1640) und
40 000,- DM (OLG Koblenz, NJW 1999, 1639) für besonders brutale Vergewaltigung;
100 000,- DM für mehrfache Vergewaltigung (LG Frankfurt/M., NJW 1998, 2294);
30 000,- DM für dauernden Verlust des Geschmacks- und Geruchsvermögens durch vorsätzliche Körperverletzung (OLG Düsseldorf, VersR 2001, 251);
20 000,- EUR bei mehrmaliger Leistenbruchoperation ohne Aufklärung über Impotenzrisiko und Verwirklichung dieses Risikos (OLG Koblenz, MDR 2006, 992);
75 000,- DM für Verlust des linken Auges, offene Schädelbrüche und Liquorfistelschädigung durch Schuss mit Schreckpistole, als 14 Jahre alte Jungen mit Schreckpistolen spielen, der eine die Pistole scherzhaft auf den anderen richtet und versehentlich einen Schuss auslöst (OLG Celle, NZV 2002, 460).
50 000,- EUR für großflächige, bleibende, entstellende Narben und andauernde Sitzbeschwerden einer jungen Frau mit einer Erwerbsminderung von 30% bei Verletzung durch Verkehrsunfall (OLG Nürnberg, DAR 2002, 359);
100 000,- DM für Jugendlichen, der durch Verkehrsunfall eine Vielzahl von Frakturen erlitten hatte mit stationärer Behandlung von 6 Monaten, teilstationärer Behandlung von weiteren 5 Monaten, über 30 Blutübertragungen, dauernden Narben und Defekten und Erwerbsminderung von 70% (OLG Köln, VersR 2002, 1039);
250 000,- DM für schweres Schädel-Hirntrauma, Unterarmtrümmerfraktur und Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90% bei einer 34-jährigen Frau durch grobfahrlässig verschuldeten Verkehrsunfall (OLG Nürnberg, VersR 1998, 731);
300 000,- DM für schwere Hirnschädigung eines 4 Monate alten Kindes, die zum dauernden Verlust der geistigen Funktionen führte, durch ärztlichen Kunstfehler (OLG Düsseldorf mit Zustimmung des BGH, VersR 2001, 1384); 400 000,- DM für ab dem Unterkörper