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Fragen zum Nachbarrecht: Sommer, Sonne… „Da grillt wer!“

Montag, 07. September 2009
Anette Sterzinger-Graf

Sommer, Sonne… „Da grillt wer!“ Hinter diesem Ausruf können unterschiedliche Motive stehen: Der eine bekommt bei dem Grillduft Appetit auf Bratwürste – der andere rümpft entsetzt die Nase, weil der beißende Qualm gerade von Nachbars Garten durch das offene Fenster in sein Wohnzimmer zieht. Wir geben Ihnen praktische und rechtliche Tipps, wie Sie Streit mit den Nachbarn vermeiden, damit Ihre Grillparty zu einem vollen Erfolg wird. Erlaubt ist, was die Nachbarn nicht stört Generell gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder darf in seinem Garten tun und lassen, was ihm beliebt, außer er beeinträchtigt dadurch andere. Umgekehrt müssen Nachbarn gelegentliche Feiern in Haus und Garten hinnehmen, es sei denn, sie werden hierdurch übermäßig belästigt.
Das Landgericht München I stellte in einem salomonischen Urteil klar: Ein generelles Grillverbot ist genauso unzulässig wie eine generelle Grillerlaubnis. Der Nachbar muss gelegentliches Grillen in der Sommerzeit dulden. Entstehen aber wesentliche Beeinträchtigungen, kommt sogar ein Grillverbot in Betracht (Beschluss v. 12.01.2004, Az.: I 15 S 22735/03).

Lärm, Rauch, Ruß und Hitze sind Beeinträchtigungen, die unter landesrechtliche Immissionsschutzgesetze und auch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen. Verstößt man gegen diese Vorschriften, begeht man eine Ordnungswidrigkeit und muss wegen einer zu ausschweifenden Gartenfeier nicht nur mit einem Polizeibesuch sondern auch mit einem Bußgeld rechnen. Auf den Standort kommt es an Bevor man zur Tat schreitet und den Grill anfeuert, sollte man seine räumliche Situation berücksichtigen und überlegen, wo man ihn am besten aufstellt. Je weiter vom Nachbarn entfernt, umso besser. Dabei spielt auch eine Rolle, ob man im eigenen Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon grillen will. Das Grillen im Garten wird von den Gerichten eher für zulässig erachtet, als z. B. auf dem Balkon. Weil der Qualm in die Nachbarwohnung zog und diese vollkommen verraucht wurde, verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Grillfreund zu einer Geldbuße von 100 EUR (Beschluss v. 26.05.1995, Az.: 5 Ss Owi 149/95). Grillverbot im Mietvertrag Um Streit zwischen den Bewohnern des Miethauses zu vermeiden, darf der Vermieter im Mietvertrag oder in der Hausordnung ein Grillverbot auf Balkon oder Terrasse anordnen. Schließlich haben Mieter, die durch grillende Nachbarn belästigt werden, gegen ihn einen Anspruch auf Mietminderung. Er kann sich dann wiederum an den grillenden Mieter halten. Verstößt ein Bewohner nach erfolgter Abmahnung wieder gegen das Grillverbot, kann der Vermieter Unterlassungsklage einreichen und den Mietvertrag kündigen (Landgericht Essen, Urteil v. 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01). Lärm durch feiernde Gäste In Hinblick auf die Störung durch lärmende Gäste sind sich die Gerichte generell einig.

Hier muss die absolute Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr eingehalten werden. In diesem Zeitraum sollte man die Feier besser in die Wohnräume verlegen und darauf achten, dass Musik und Unterhaltung die Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Ob eine Beeinträchtigung anzunehmen ist, richtet sich nicht nach dem rein subjektiven Empfinden des Nachbarn, sondern danach ob etwa die Werte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) überschritten wurden. Beweise hierfür muss der Nachbar erbringen. Rücksicht nimmt, wer ein Grillmeister werden will Will man seinen Nachbarn nicht zur Party einladen, so sollte man ihn wenigstens 48 Stunden vorher über das Grillfest informieren, persönlich oder mit einem Aushang im Hausflur. Die Gerichte zeigen sich zudem milder gestimmt, wenn ein Elektro- statt eines Kohlengrills zum Einsatz kommt. Letzterer birgt neben einer erhöhten Qualmund Geruchsbelästigung übrigens auch eine erhöhte Brandgefahr. Wickelt man beispielsweise das Grillgut in Alufolie ein oder grillt es in einer Aluschale, kann der Rauch beim Brutzeln weiter verringert werden.