Mehr Freiheit beim Testament und Ausgleich für Pflegeleistungen
Mittwoch, 16. September 2009
Bereits zum 01.01.2009 ist die jüngste Erbschaftsteuerreform in Kraft getreten und nun folgt die weitere Modernisierung des Erbrechts, die den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen soll.
Mehr Testierfreiheit: Pflichtteilsentziehung erleichtert
Grundsätzlich ist jeder in der Bestimmung seiner Erben, etwa durch Testament, völlig frei (sog. Testierfreiheit). Diese Freiheit wird nur durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Abkömmlinge, Eltern) darf man nur in besonderen Ausnahmefällen von der Erbfolge ausschließen – doch die Reform erleichtert dies künftig.
a. Freiheitsstrafe statt „ehrloser Lebenswandel“ Der bisherige Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ wird abgeschafft. Künftig genügt es, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer Straftat zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und es für den Erblasser unzumutbar scheint, ihm den Pflichtteil zu überlassen.
b. Mehr Personen von „schwerer Verfehlung“ erfasst Das Gesetz erlaubt die Enterbung, wenn der Pflichtteilsberechtigte „schwere Verfehlungen“ gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten oder dessen Kindern begangen hat, z.B. Straftaten wie Körperverletzung, Mordversuch oder böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht. Künftig wird der hierdurch geschützte Personenkreis erweitert: Verfehlungen eines Pflichtteilsberechtigten auch gegenüber dem Lebensgefährten oder den Stief- oder Pflegekindern des Erblassers rechtfertigen den Pflichtteilsentzug. Zudem werden die geschützten Personen nun einander auch gleichgestellt.
c. Sonderfall: Schenkungen vor dem Erbfall
Um den späteren Anspruch von Pflichtteilsberechtigten zu verringern, verschenken Erblasser oft schon zu Lebzeiten Vermögensteile an andere. Das kann jedoch beim Erbfall zum „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ des Enterbten gegen die Beschenkten führen. Bislang wurden solche Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgten, in voller Höhe berücksichtigt. Sie wurden fiktiv dem Nachlass zugerechnet und der Pflichtteilsberechtigte konnte eine entsprechende Ausgleichszahlung vom Beschenkten verlangen.
Dieser Anspruch ist nun zeitlich gestaffelt: Je länger die Schenkung zurück liegt, umso weniger wird sie berücksichtigt. Erfolgte die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall, wird sie voll berücksichtigt, erfolgte sie im zweiten Jahr zuvor, nur noch mit 9/10, im dritten Jahr mit 8/10 usw. Gestärkte Position der Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten Wenngleich die Pflichtteilsentziehung nun erleichtert wird, bleibt sie in der Praxis die Ausnahme. Meist steht den enterbten Ehegatten, Abkömmlinge oder Eltern der Pflichtteilsanspruch gegen die Erben zu. Dessen Höhe beträgt ½ des gesetzlichen Erbanspruchs: Bei Ehegatten also des Erbes (statt ½ bei gesetzlichem Erbanspruch). Der Pflichtteilsanspruch muss von den eingesetzten Erben unverzüglich an die Pflichtteilsberechtigten ausgezahlt werden. Oft ist das aber nur durch Veräußerung des erhaltenen Erbes möglich.
Werden aber Immobilien oder Unternehmen vererbt, widerspricht dies in der Regel dem Willen des Erblassers, der dem Erben ein Eigenheim verschaffen oder das Weiterbestehen der Firma sichern wollte. Hier hilft die Reform: Pflichtteilszahlungen für diese Erbgegenstände dürfen gestundet werden.
Ausgleich von Pflegeleistungen
Häufiger Streitpunkt ist die fehlende Berücksichtigung von Pflegeleistungen, die Kinder oder Enkel gegenüber dem Erblasser erbracht haben. Regelt der Erblasser nichts, fühlen sich die Pflegenden benachteiligt, wenn z.B. andere Geschwister zu gleichen Teilen erben. Bislang erhielten Abkömmlinge einen Ausgleich nur, wenn sie wegen der Pflege auf eigenes Berufseinkommen verzichteten. Künftig erhalten ihn auch Berufstätige sowie Abkömmlinge, die vor der
Pflege arbeitslos waren.
Einheitliche Verjährungsfrist
Bis auf wenige Ausnahmefälle wird die bislang 30-jährige Verjährungsfrist im Erb- und Familienrecht an die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren angeglichen.
