Die ärztliche Aufklärungspflicht – Risikoaufklärung – Sonderfall Todesfolge

Publiziert am von Michael Graf. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Arzthaftungsrecht.

Die ärztliche Aufklärungspflicht – Risikoaufklärung – Sonderfall Todesfolge

> Es ist nicht erforderlich, dass der Arzt ausdrücklich auf ein bestehendes Risiko der Operation mit Todesfolge hinweist.

Es reicht aus, dass der Patient über die einzelnen Komplikationen wie die:

  • Verletzung von Nachbarorganen,
  • Verletzung der Hauptschlagader, oder
  • Thrombose

aufgeklärt wird.

Aus diesen Risiken ergibt sich, ohne weiteres, dass in ungünstig verlaufenden Behandlungen die Gefahr schwerer Gesundheitsrisiken und sogar des Todes besteht.

Ist mit der Behandlung allerdings, eine unmittelbare Lebensbedrohung verbunden, und die Gefahr des Todes naheliegend bzw. wahrscheinlich, ist dies deutlich zu machen.

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Arzthaftungsrecht.

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