Die ärztliche Aufklärungspflicht – Risikoaufklärung – Beispiele für Aufklärungsfehler

Publiziert am von Michael Graf. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Arzthaftungsrecht.

Die ärztliche Aufklärungspflicht – Risikoaufklärung – Beispiele für Aufklärungsfehler

1. Risiko Querschnittslähmung:

> Es ist nicht ausreichend, nur Bewegungsbeeinträchtigungen oder Lähmungserscheinungen zu erwähnen.

2. Risiko Blindheit:

> Es ist nicht ausreichend, nur eine Sehverschlechterung zu erwähnen.

3. Risiko Dauerschäden:

> Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, die Folgen seien vorübergehend oder behebbar.

4. Relativierung/Verharmlosung des Risikos:

> Die Aussage des Arztes, er habe den Patienten nur aus „rechtlichen Gründen” über diese Risiken aufklären müssen, ist vollkommen unzulässig.

> Die Aussage des Arztes, in der Praxis kämen diese Risiken nie vor, ist ohne statistische Angabe der Häufigkeit („statistisch gesehen in weniger als 1 % der Fälle”) unzulässig.

Damit entwertet der Arzt die erteilte Aufklärung, und die Entschlussfreiheit des Patienten wird beeinflusst.

5. Dramatisierung des Risikos:

> Der Arzt darf die Dringlichkeit der Behandlung nicht überzeichnen oder illusorisch dramatisieren.

> Der Arzt darf bei einer zwar notwendigen, aber nicht vital indizierten Operation nicht von „höchster Lebensgefahr” bei Operationsverzicht sprechen.

Hierin liegt eine Verletzung der Entschließungsfreiheit des Patienten, der sich durch die illusorische Aufklärung davon abbringen lassen könnte, sich seine Entscheidung gründlich zu überlegen, und eventuell anderweitigen Rat einzuholen.

6. Vorgabe einer eindeutigen Diagnose:

> Der Arzt darf nicht eine von ihm gestellte unsichere Verdachtsdiagnose als gesichert darstellen.

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Arzthaftungsrecht.

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