Die ärztliche Aufklärungspflicht – Risikoaufklärung – Sonderfall Schönheitschirurgie

Publiziert am von Michael Graf. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Arzthaftungsrecht.

Die ärztliche Aufklärungspflicht – Risikoaufklärung – Sonderfall Schönheitschirurgie

BGH Zitat:
„Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient…zu informieren. Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen… Der Patient muss… darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er…darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen…in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. …es gehört zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen.”

OLG Hamm Zitat:
„Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Patienten vor kosmetischen Operationen über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs wie etwa bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen besonders sorgfältig und umfassend aufzuklären sind.”

> Nach Ansicht des OLG Hamm muss die Aufklärung deshalb „hinreichend drastisch und schonungslos” sein.

> Das OLG Frankfurt verlangt, dass der Patient „umfassend und schonungslos über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs” aufgeklärt” wird.

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Eine Antwort auf Die ärztliche Aufklärungspflicht – Risikoaufklärung – Sonderfall Schönheitschirurgie

  1. So muss es sein. Aber bin nicht sicher, ob das alle Ärzte machen.

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