Archiv für Februar 2010

Die ärztliche Aufklärungspflicht – Risikoaufklärung – Sonderfall Schönheitschirurgie

Dienstag, 02. Februar 2010
Michael Graf

BGH Zitat:
„Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient…zu informieren. Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen… Der Patient muss… darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er…darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen…in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. …es gehört zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen.”

OLG Hamm Zitat:
„Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Patienten vor kosmetischen Operationen über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs wie etwa bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen besonders sorgfältig und umfassend aufzuklären sind.”

> Nach Ansicht des OLG Hamm muss die Aufklärung deshalb „hinreichend drastisch und schonungslos” sein.

> Das OLG Frankfurt verlangt, dass der Patient „umfassend und schonungslos über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs” aufgeklärt” wird.

Die ärztliche Aufklärungspflicht – Risikoaufklärung – Anästhesie/Narkose

Dienstag, 02. Februar 2010
Michael Graf

Die Lokalanästhesie bzw. die Allgemeinnarkose sind eigenständige Eingriffe.

> Diese sind rechtswidrig, wenn sie nicht durch eine eigenständige, wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sind!

Die Aufklärung über die Operation, und die vom Patienten erteilte Einwilligung zu dieser Operation, beinhaltet damit nicht die Einwilligung in die Narkose.

Die Anästhesie hat im Rahmen einer eigenen Aufklärung den Patienten über die Art und Weise der Narkose und den damit verbundenen Eigenrisiken aufzuklären.

Die ärztliche Aufklärungspflicht – Risikoaufklärung – Spezifische Risiken

Dienstag, 02. Februar 2010
Michael Graf

Der Patient ist ebenso über alle, spezifische Risiken aufzuklären.

Dies gilt auch, wenn diese Risiken statistisch als selten oder unwahrscheinlich gelten. Ausschlaggebend ist allein, dass es ein Risiko ist, das mit der Operation typischerweise einhergeht.

Eine Entscheidung des BGH besagt:

> Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines spezifischen Risikos bei nur 0,1 Promille liegt, ist darüber aufzuklären!

Weiterhin reicht es nicht aus, den Patienten nur über das schwerste spezifische Risiko aufzuklären. Die Aufklärung weniger schwerer Risiken, gegenüber dem Hauptrisiko, ist in keiner Weise entbehrlich.

Dies gilt schon deshalb, da die Gewichtung der Risiken alleine der Patient nach seiner subjektiven Beurteilung vornehmen soll. Ein objektiv weniger schweres Risiko kann einen Patienten durchaus nach seinen eigenen Maßstäben schwerer belasten.

Anderes gilt nur, wenn das spezifische Risiko so selten und so außergewöhnlich ist, dass es für die Entscheidungsfindung des Patienten keine Bedeutung haben kann.