Archiv für Januar 2010

Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht – Grobe Diagnosefehler

Dienstag, 19. Januar 2010
Michael Graf

Ein grober Diagnosefehler führt, wie der grobe Behandlungsfehler, zu einer Beweislastumkehr zum Vorteil des Patienten im Hinblick auf den zu erbringenden Kausalitätsnachweis.

> Ein grober Diagnosefehler ist im höchsten Bereich des groben Behandlungsfehlers anzusiedeln.

Der Patient muss den Nachweis, für einen groben Diagnosefehler,  unter folgenden Voraussetzungen erbringen:

  • dass die gestellte, objektiv fehlerhafte Diagnose den erlittenen Schaden verursacht hat
  • dass der betreffende Primärschaden ferngeblieben wäre, wenn der Behandelnde zum gegebenen Zeitpunkt die richtige Diagnose gestellt hätte
  • ein massiver Verstoß gegen medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen (liegt nur bei einem fundamentalen Diagnoseirrtum vor)
  • es muss eine solche Fehlinterpretation des erhobenen Befundes vorliegen, dass diese aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint
  • es muss eine Verletzung grundlegender medizinischer Erkenntnisse vorliegen, ein Fehler der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf

Ist der grobe Diagnosefehler bewiesen, tritt die Beweislastumkehr ein, und die Behandlungsseite muss nachweisen, dass der Schaden ungleich eingetreten wäre, auch wenn der Arzt die richtige Diagnose gestellt hätte.

In diesem Bereich ist die Beweislast für die Kausalität regelmäßig entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits, so dass der Frage, ob ein einfacher (Patient trägt die Beweislast) oder ein grober (Arzt trägt die Beweislast) Diagnosefehler vorliegt, erhebliche Bedeutung zukommt.

Diese wird nur mit einer gewissen Zurückhaltung der Rechtsprechung beantwortet, da aufgrund der Individualität des menschlichen Organismus jeder Mensch unterschiedlich auf eine Krankheit reagiert.

Ein bei einem Patienten reales Krankheitsbild kann oft mehrdeutig, und Anschein gänzlich grundverschiedener Erkrankungen sein, oder ein und dieselbe Krankheit kann bei grundverschiedenen Menschen eine ganz andere Symptomatik bewirken.

Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht – Die Beweislastumkehr durch grobe Behandlungsfehler

Dienstag, 19. Januar 2010
Michael Graf

Der Patient hat den Nachweis eines groben Behandlungsfehlers, unter folgenden Voraussetzungen,  zu führen:

  • der Behandlungsfehler muss grundsätzlich geeignet sein, den tatsächlich eingetretenen Schaden herbeiführen zu können
  • der grobe Behandlungsfehler, muss nicht die einzige Ursache für den eingetretenen Schaden sein (es reicht Mitursächlichkeit)
  • es bedarf keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der eingetretene Schaden auf den groben Behandlungsfehler zurückzuführen ist
  • der grobe Behandlungsfehler muss nicht typischerweise zu einem derartigen Schaden führen, erforderlich ist alleine seine prinzipielle Eignung dazu

Kann er den Nachweis erbringen, führt dies zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, bezüglich des Nachweises des Ursachen-zusammenhangs zwischen dem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden.

Die Behandlungsseite muss dann den Nachweis dafür führen, dass derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Behandlung lege artis erfolgt wäre.

Da die Mitursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers für das Eingreifen der Beweislastumkehr ausreichend ist, reicht es nicht aus, dass die Arztseite beweist, dass es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass der grobe Behandlungsfehler den eingetretenen Schaden allein verursacht hat.

> Es muss ausdrücklich bewiesen werden, dass die bloße Mitursächlichkeit, des groben Behandlungsfehlers, für den Schaden gänzlich unwahrscheinlich ist.

Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht – Grobe Behandlungsfehler in der richterlichen Praxis

Dienstag, 19. Januar 2010
Michael Graf

Der grobe Behandlungsfehler hat rundweg den größten Einfluss in der gerichtlichen Verhandlung.

Der BGH hat derzeit klargestellt, dass ein grober Behandlungsfehler grundsätzlich eine völlige Beweislastumkehr des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden zur Folge hat:

„Bei der Beurteilung der Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der zugunsten des Patienten zu Beweiserleichterungen für den Kausalitätsbeweis führen kann, … muss deshalb ein Fehlverhalten vorliegen, das nicht aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht ‚schlechterdings’ nicht unterlaufen darf. Es kommt also nur darauf an, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstieß.”

>  Diverse kleinere Behandlungsfehler, die für sich betrachtet keinen groben Behandlungsfehler begründen, können zusammen genommen als grob behandlungsfehlerhaft angesehen werden.

Die Beurteilung ob ein Behandlungsfehler als grob anzusehen ist obliegt dem Richter und nicht dem Gutachter.

Der Richter bedarf  der Ausführungen eines Gutachters nur, um die Frage, in welchem Maß die berufsspezifische, medizinische Sorgfaltspflicht objektiv verletzt (es muss ein elementarer Verstoß gegen die medizinischen Regeln vorliegen) worden ist, zu beantworten.

Es ist nicht erforderlich, dass der Gutachter den Behandlungsfehler als grob behandlungsfehlerhaft bewertet.