Archiv für November 2009

Die Koordinierungsfehler

Donnerstag, 12. November 2009
Michael Graf

Bei der Überweisung eines Patienten, entstehen vor allem durch die arbeitsteilige Behandlung in Krankenhäusern durch verschiedene Ärzte Fehler. In allen Fällen, in denen eine Behandlung durch mehrere Ärzte vorgenommen wird, haben die Mediziner gewisse Informationspflichten zu beachten, um Schäden des Patienten durch mangelnde Koordination zu vermeiden.

Die Überweisung

Im Falle einer Überweisung des Patienten von einem Arzt an einen anderen, wird die Aufgabe des überweisenden Arztes mit der Übernahme des Patienten durch den weiterbehandelnden Arzt beendet. Zwischen dem Patienten und dem weiterbehandelnden Arzt kommt ein gesonderter Behandlungsvertrag zustande. Der hinzugezogene Arzt wird also weder als Erfüllungs- noch als Verrichtungsgehilfe des überweisenden Arztes tätig. Er hat stattdessen die Aufgabe die Annahmen des überweisenden Arztes zu überprüfen und ihn gegebenen Falls auf festgestellte Fehler oder auf eigene Zweifel hinzuweisen. Außerdem muss er den überweisenden Arzt über das Ergebnis seiner Maßnahmen durch einen Arztbrief informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überweisende Arzt die Behandlung nach Tätigwerden des hinzugezogenen Arztes wieder übernehmen soll. Diese Pflichten gehören zu den Schutzpflichten, die ein Arzt dem Patienten gegenüber beachten muss. Die Unterrichtung umfasst die Ergebnisse der von ihm aus der Hand gegebenen Behandlungsphase, die der hinzugezogene Arzt dem Patienten aufgrund der übernommenen Behandlungsaufgabe vertraglich wie deliktisch schuldet. Der überweisende Arzt haftet, wie der weiterbehandelnde Arzt, nur für die von ihm übernommenen Behandlungsabschnitte. Dennoch kann es zu einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Ärzte kommen, wenn beiderseitige Fehler zu einem Schaden führen.

Die Haftung des beamteten Arztes in einem öffentlich-rechtlich organisierten Krankenhaus

Donnerstag, 12. November 2009
Michael Graf

Bei den beamteten Ärzten bestimmt sich die Haftung aus unerlaubter Handlung ausschließlich nach § 839 Abs. 1 BGB. Fällt einem beamteten Arzt nur Fahrlässigkeit zur Last, kann er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur subsidiär in Anspruch genommen werden, während der Patient zunächst auf andere Ersatzmöglichkeiten verwiesen wird. Das gilt für alle Ärzte, für die statusrechtlich ein Beamtenverhältnis begründet wurde, wenn sie Tätigkeiten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten wahrnehmen. Daher können nicht nur Chefärzte, die gleichzeitig Universitätsprofessoren sind hiervon erfasst sein, sondern auch Oberärzte und Assistenzärzte. Diese Verweisung gilt allerdings nur für deliktische, nicht für vertragliche Schadensersatzansprüche.

Auch dies wirkt sich für innerhalb der einzelnen möglichen Vertragstypen unterschiedlich aus.

Beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag kann der leitende Krankenhausarzt den Patienten bezüglich einer deliktischen Haftung auf den Klinikträger verweisen. Außerdem kann er sich noch darauf berufen, dass der Patient Ansprüche gegen die nachgeordneten, nichtbeamteten Mitarbeiter aus § 823 BGB hat. Die nachgeordneten Ärzte können den Patient hingegen auf Ersatzansprüche verweisen, die dieser gegenüber dem Chefarzt, als auch gegenüber weiterer nachgeordneter Ärzte haben kann. Der Verweis auf Ansprüchen, die der Patient gegenüber anderen beamteten Ärzten haben kann, ist hingegen nicht zulässig, da diesen selbst ein Verweisungsprivileg zukommt.

Im Bereich des einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrages mit Arztzusatzvertrag kann der selbst liquidierende Arzt auch im Wahlleistungsbereich auf den Krankenhausträger verweisen. Dies ist deshalb möglich, da er selbst sowohl vertraglich, wie auch deliktisch für diesen tätig ist. Den nachgeordneten, ebenfalls beamteten Ärzten stehen dieselben Verweisungsmöglichkeiten, wie sie beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag gegeben sind, zu. Für die Chefarztambulanz gilt, dass der selbst liquidierende Arzt, soweit er eine private Nebentätigkeit ausübt, für diese deliktisch nach § 823 BGB haftet. Eine Verweisungsmöglichkeit i. S. von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt hierbei nicht in Betracht. Anders verhält es sich dagegen bei der Krankenhausambulanz, da hier die Behandlung von Patienten zu den Amtsaufgaben des Chefarztes gehört, was zur Folge hat, dass er und die nachgeordneten Ärzten die Möglichkeit der Verweisung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB haben.

Was den gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag betrifft, wird der selbst liquidierende Belegarzt nicht als Beamter tätig, weswegen ein Verweisungsprivileg nicht in Betracht kommt.

Das hoheitliche Handeln von Ärzten

Sofern die medizinische Behandlung ein hoheitliches Handeln darstellt, finden die Grundsätze der Staatshaftung für hoheitliches Handeln Anwendung.

Typische Beispiele für ein hoheitliches Handeln von Ärzten, bilden die medizinische Behandlung durch Gesundheitsämter, die Behandlung der Truppenärzte, sowie die Behandlung von zwangsweise in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesenen Patienten. Des Weiteren stellen die Behandlung von Strafgefangenen oder unter Umständen auch die Tätigkeit von Ärzten im Rettungsdienst hoheitliches Handeln dar.

Den Grundsätze der Staatshaftung zu Folge haftet gemäß Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB ausschließlich der öffentlich-rechtliche Anstellungsträger. Nicht erforderlich ist, dass ein beamteter Arzt gehandelt hat. Stattdessen reicht es aus, dass die betreffende Person in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes tätig wurde. I zwei neueren Entscheidungen vertrat der BGH die Auffassung, dass nach dem bayerischen Landesrecht ärztliche Behandlungsfehler bei einem Rettungsdiensteinsatz nach den Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen sind und sich die Schadensersatzansprüche des Verletzten in solchen Fällen nicht gegen den Arzt persönlich richten.

Die Haftung des Krankenhausträgers

Donnerstag, 12. November 2009
Michael Graf

Auch die Krankenhausträger haften unter Umständen für das Verschulden der Ärzte aus Deliktsrecht.

Die Organhaftung

So werden die Krankenhausträger in der Rechtsform der juristischen Person betrieben. Als solche müssen sie für ihre verfassungsmäßigen Vertreter deliktisch nach den Grundsätzen der Organhaftung (§§ 31, 89 BGB) einstehen. Das bedeutet, dass keine Entlastungsmöglichkeit gegeben ist, aufgrund derer sie sich von einer Haftung exkulpieren können. So müssen sie stets für das Verschulden der leitenden Krankenhausärzte, die Aufgaben des Klinikträgers wahrnehmen, haften. Im Einzelnen sind das leitende Chefärzte, leitende Ärzte einzelner Fachbereiche ebenso wie der Oberarzt, wenn er als planmäßiger Vertreter eines leitenden Arztes gehandelt hat.

In einem Urteil vom 21.09.1971 hat der BGH entschieden, dass der Chefarzt des einzigen städtischen Krankenhauses, dem der gesamte medizinische Betrieb mit alleiniger Entscheidungsbefugnis überlassen war, haftungsrechtlich als verfassungsmäßig berufener Vertreter zu behandeln ist. Insbesondere sei keine Rücksicht auf seine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu nehmen. In einem weiteren Urteil vom 22.04.1980 ging der BGH sogar noch weiter. Er führte im Leitsatz der Entscheidung aus, dass der Chefarzt einer organisatorisch nicht selbständigen Klinik auch wenn er im medizinischen Bereich weisungsfrei ist, als verfassungsmäßig berufener Vertreter des Klinikträgers zu betrachten ist.

Verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. von § 31 i. V. m. § 89 Abs. 1 BGB ist daher jeder leitende Arzt, der Chef eines abgrenzbaren Teils einer Klinik ist und diese Tätigkeit weisungsfrei ausübt. Für dessen Verschulden muss der hinter dem Klinikum stehende Rechtsträger dann stets nach den Grundsätzen der Organhaftung einstehen. Dies gilt sowohl im Bereich des einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrags als auch beim Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. So ist der Chefarzt in beiden Fällen nämlich (auch) im Aufgabenbereich des Krankenhausträgers tätig. Das gilt sogar für die Tätigkeiten eines leitenden Arztes in der klinikeigenen Ambulanz.

Die Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Nach § 831 Abs. 1 BGB haftet der „Geschäftsherr” für seine „Verrichtungsgehilfen.” Die Haftung besteht in diesem Fall nicht aufgrund des Verschuldens der Gehilfen, sondern aufgrund eines eigenen Fehlverhaltens des Geschäftsherrn selbst. Es wir nämlich ein Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl der Gehilfen vermutet. Auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es nicht an. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht eine Entlastung für den Geschäftsherrn vor, wenn er nachweisen kann, dass er bei der Auswahl der betreffenden Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dies bedeutet, dass er sich von der Haftung aufgrund der Verschuldensvermutung selbst wieder befreien kann. Als Verrichtungsgehilfe ist jeder weisungsgebundene Mitarbeiter, der die konkrete Behandlung durchführt, anzusehen. Es genügt, dass er rechtlich an die Weisungen des Geschäftsherrn gebunden ist. Fachlich muss er hingegen nicht weisungsgebunden sein. Als Geschäftsherr kommt insbesondere der Chefarzt in Betracht. Dieser ist dem fachlich hoch spezialisierten Oberarzt gegenüber selbst dann weisungsbefugt, wenn er diesem auf dessen Spezialgebiet keine fachlichen Anweisungen geben kann, weil er selbst nicht derart spezialisiert ist. Bei den verschiedenen Behandlungsverhältnissen die der Krankenhausbehandlung zugrunde liegen können, kommen ganz unterschiedliche Geschäftsherrn in Betracht.

Beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag nimmt das gesamte Klinikpersonal ausschließlich Aufgaben des Klinikträgers wahr. Mit Ausnahme von Organträgern, sind alle Beteiligten daher als Verrichtungsgehilfen einzustufen. Das gleiche gilt für die klinikeigene Ambulanz, soweit diese allein Aufgaben des Klinikträgers, wie etwa die Notfallversorgung, wahrnimmt. Sofern von der Klinikleitung ein außen stehender Arzt als Konsiliararzt hinzugezogen, ist dieser jedoch gegenüber dem Klinikträger nicht weisungsgebunden, sodass der Klinkträger für diesen Arzt nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet.

Bei einem einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag sind alle für den Krankenhausträger tätigen Mitarbeiter als dessen Verrichtungsgehilfen einzustufen. Soweit ein Teil des Personals gleichzeitig für die vom selbst liquidierenden, leitenden Krankenhausarzt übernommenen Wahlleistungen tätig wird, sind sie Verrichtungsgehilfen des Chefarztes. Etwas anderes gilt für die Chefarztambulanz, da der privatärztlich tätige Chefarzt hier für den nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Dienst gemäß § 831 Abs. 1 BGB allein verantwortlich ist.

Im Rahmen eines gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrags bestehen zwei getrennte vertragliche Bereiche der Haftung. Der Belegarzt haftet für von ihm zugezogene Hilfskräfte, die seinen Weisungen unterstehen, während der Krankenhausträger für alle von ihm zur Verfügung gestellten Mitarbeiter einzustehen hat.