11. Die Befreiung von der Versicherungspflicht

Publiziert am von Michael Graf. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Sozialrecht.

11. Die Befreiung von der Versicherungspflicht

Nach § 8 SGB V können bestimmte Personen durch einen entsprechenden Antrag von ihrer Versicherungspflicht befreit werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings von vorneherein nur für solche Personen, die gerade erst versicherungspflichtig geworden sind. Diese müssen, obwohl sie nicht dazu verpflichtet waren, schon vor Beginn der Versicherungspflicht Mitglied in der GKV gewesen sein. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V ist es ausreichend, dass ein Versicherungsschutz bestand, der mit dem der GKV vergleichbar ist.

Berechtigt sind zum einen Beschäftigten, die wegen einer Änderung der JAE-Grenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 SGB V versicherungspflichtig geworden sind. Zum anderen können auch solche Personen eine Befreiung erwirken, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungspflichtig werden. Sofern sie während der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich krankenversichert waren, müssen sie anderweitig versichert gewesen sein und Vertragsleistungen erhalten haben, die nach Art und Umfang den Leistungen des SGB V entsprechen.

Die berechtigten Personen müssen gemäß § 8 Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn ihrer Versicherungspflicht bei der Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung stellen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 kann eine Befreiungsentscheidung nicht mehr widerrufen werden. Wird eine Befreiung wegen des Eintretens der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 (Erhöhung der JAE-Grenze) ausgesprochen, so wirkt sie für die gesamte Dauer desselben Beschäftigungsverhältnisses fort. Eine Versicherungspflicht kann, während dieser Zeit, selbst dann nicht eintreten, wenn die JAE-Grenze vorübergehend wieder überschritten wird.

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