Die Vorschriften § 5 Abs. 9 und 10 SGB V betreffen das Verhältnis zur privaten Krankenversicherung. Nach § 5 Abs. 9 SGB V kann jeder der versicherungspflichtig wird und Mitglied bei einer privaten Krankenversicherung ist, den privaten Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Für den Fall, dass nach erfolgter Kündigung die Rückkehr in die private Krankenversicherung notwendig ist, besteht laut § 5 Abs. 10 SGB V ein Recht auf Neuabschluss eines Vertrages mit der privaten Krankenversicherung. Dieser neue Vertrag muss unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Risikoprüfung zu erfolgen. Es müssen ferner die gleichen Tarifbedingungen gelten, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben. Damit wird sichergestellt, dass für die betroffenen Personen keine Lücke im Versicherungsschutz auftritt.
9. Das Verhältnis der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung
9. Das Verhältnis der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung
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