Ausnahmsweise tritt gemäß § 5 Abs. 5 SGB V keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 12 SGB V ein, wenn neben der entgeltlichen Beschäftigung hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Hierdurch soll vermieden werden, dass der grundsätzlich versicherungsfreie Selbständige durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung doch versicherungspflichtig wird und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Für die Versicherungspflichtigkeit ist es also ausschlaggebend, ob die selbständige Erwerbstätigkeit als hauptberuflich anzusehen ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die selbstständige Tätigkeit hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Umfang die versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt. Bei dieser Beurteilung sind auch die zukünftige Entwicklung und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
8. Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der GKV
8. Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der GKV
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