Kündigung wegen der Krise Wegen der Wirtschaftskrise sind immer mehr Beschäftigte von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht und betroffen. Eine solche Kündigung kommt nicht nur in Frage, wenn es um eine Betriebsstilllegung geht, sondern auch bei Rationalisierung, Änderung des Produktionsablaufs oder Standortverlagerung.
Häufig ziehen Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung wegen Umsatzeinbruch oder mangelnder Aufträge in Betracht – beides sind vor Gericht anerkannte Kündigungsgründe. Nur selten beruht eine betriebsbedingte Kündigung allein auf der wirtschaftlichen oder finanziellen Entwicklung (außerbetrieblicher Kündigungsgrund), z.B. Umsatzeinbruch, Auftragswegfall, Gewinnverfall, veränderte Marktstrukturen etc.
In den meisten Fällen erfolgt bei schlechterer Unternehmenslage die Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen, z.B. wegen Umstellung von Drei- auf Zwei-Schichten, Rationalisierung, Betriebsstilllegung, Schließung einer Abteilung etc. Wird eine Firma umstrukturiert, muss der Arbeitgeber genau belegen, dass der Arbeitsplatz des Gekündigten auf Dauer weggefallen ist und mit dem Auftragswegfall zusammenhängt. Ferner muss er den durch den Auftragseinbruch bedingten Überschuss an Arbeitsplätzen belegen und die Personaländerung genau nachweisen. Seine Entscheidung muss außerdem zum Zeitpunkt der Kündigung endgültig feststehen und auch bereits erste Formen angenommen haben, z.B. durch Schließung einer Abteilung.


