Archiv für September 2009

10. Die Versicherungsfreiheit kraft Gesetz

Mittwoch, 30. September 2009
Michael Graf

Durch § 6 SGB V sind Ausnahmen von der Versicherungspflicht gegeben. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, besteht kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit.

10.1. Versicherungsfreiheit aufgrund der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Nach Abs. 1 Nr. 1 der Norm sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen hat, versicherungsfrei. Berufsanfänger, können daher niemals von Anfang an versicherungsfrei sein. Sofern sie seit ihrem Berufseinstieg ein Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielen, können sie der privaten Krankenversicherung nach drei Jahren beitreten.

Im Jahr 2007 lag die Versicherungspflichtgrenze beispielsweise bei 47.700 Euro brutto, während Beiträge jedoch auf maximal 42.750 Euro brutto erhoben wurden(=Beitragsbemessungsrenze).

10.2. Versicherungsfreiheit anders abgesicherter Personen

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 8 und Abs. 2 SGB V sind einzelne Personengruppen versicherungsfrei. Diese Personen sind durch bestimmte Versorgungssysteme  vollumfänglich abgesichert,  sodass deren Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entbehrlich ist.

10.3. Versicherungsfreiheit von Werkstudenten

Versicherungsfrei sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V die sogenannten Werkstudenten. Unter diese Bezeichnung fallen alle Studenten, die während der Dauer ihres Studiums bei einer  Hochschule oder bei einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Das Privileg der Versicherungsfreiheit erhalten sie jedoch nur, wenn sie an einer Hochschule oder an einer Fachschule auch tatsächlich eingeschrieben sind. Darüber hinaus muss das Studium die überwiegende Zeit und Arbeitskraft der eingeschriebenen Person in Anspruch nehmen, sodass das Erscheinungsbild eines Studenten besteht. Das Werkstudentenprivileg betrifft hauptsächlich den Fall des Erststudiums. So geht man in der Regel bei Studenten bis zum Ende eines Erststudiums mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, ohne aufwändige Ermittlungen im Einzelfall, davon aus, dass sie sich überwiegend dem Studium widmen. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn der Student in größerem Umfang einer Beschäftigung nachgeht und er dadurch mehr dem  Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers entspricht. Das BSG geht davon aus, dass sich mit dem Erscheinungsbild eines Studenten in der Regel nur eine Beschäftigung von wöchentlich bis zu höchstens 20 Stunden während des Semesters vereinbaren lässt.  Diese 20 Stunden-Grenze kann jedoch in den freien Semesterferien überschritten werden, ohne dass dann das Erscheinungsbild eines Arbeitgebers entsteht.

Wird ein Zweit- oder Erweiterungsstudium durchgeführt, so muss festgestellt werden, ob dieses in einem geregelten Studiengang auf einen weiteren Abschluss gerichtet ist. Auch nach Überschreiten der Fachsemesterzahl oder der Altersgrenze kann Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bestehen. Die Versicherungsfreiheit setzt nicht voraus, dass die Versicherungspflicht in der KVdS nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht. Entscheidend ist alleine, dass weiterhin der Studierende trotz einer Erwerbstätigkeit dem Bild eines Studenten entspricht.

10.4. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung

Gemäß § 9 SGB V besteht die Möglichkeit freiwillig eine Versicherung abzuschleißen. Hierzu sind u. a. Personen berechtigt, die bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen und bei denen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung durch ein Ausscheiden aus der Pflicht- oder Familienversicherung wegfallen. Den freiwilligen Beitritt müssen die Berechtigten der Krankenkasse innerhalb einer Frist von drei Monaten anzeigen. Im Fall einer  Fristversäumnis kann ein Anspruch auf Wiedereinsetzung gegeben sein, wenn die Vorraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB X gegeben sind.

Um die freiwillige Krankenversicherung wieder kündigen zu können, müssen die Versicherten seit dem 01.04.20007 gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse entweder eine Versicherung bei einer anderen Krankenkasse oder aber eine andere Absicherung gegen das Krankheitskostenrisiko nachweisen (§ 175 Abs. 4 SGB V).

10.5. Der Ausschluss einer Rückkehr in die GKV

Die in der Praxis besonders einschneidende Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V gilt seit dem 01.01.2000 für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Durch diese Neuregelung, können Personen, die in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren, weil sie mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen Bestehens einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit, nicht versicherungspflichtig waren, nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Dies ist selbst dann ausgeschlossen, wenn sie ein sehr geringes Einkommen haben, das unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt.

Damit soll verhindert werden, dass die Pflicht zur Krankenversicherung dadurch entsteht, dass Arbeitsverhältnisse so umgestaltet werden, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Tatsächlich führt die Regelung dazu, dass der über 55-jährigen Person eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt wird.

Entsprechend dem neuen § 257 SGB V steht jenen Personen, die aufgrund des § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei und dennoch privat krankenversichert sind, ein Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers zu. Durch eine Änderung des § 257 SGB V wurde außerdem sichergestellt, dass diese Personen Prämien nach einem brancheneinheitlichen Standardtarif zu zahlen haben. Für Einzelpersonen darf eine solche Prämie den durchschnittlichen Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Was Ehegatten betrifft, darf höchstens ein Betrag in Höhe von 150 % des durchschnittlichen Höchstbetrages der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht werden. Dies setzt  nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB V jedoch voraus, dass das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Um zu verhindern, dass Privatversicherte den größten Teil ihrer (Renten-)Einkünfte für die privaten Krankenkassenbeiträge aufwenden müssen, müssen Vertragsleistungen des brancheneinheitlichen Standardtarifs den Leistungen des SGB V bei Krankheit entsprechen (§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB V).

10.6. Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter

Zuletzt sind Personen nach § 7 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung nach den §§ 8, 8a SGB IV ausüben. Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich dann nur auf diese Beschäftigung. Nach § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 400,- Euro regelmäßig nicht übersteigt.

Gleiches gilt dann, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Eigenart innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt wurde. Auch bei diesen Tätigkeiten besteht jedoch Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung besteht nach § 249b SGB V eine Beitragspflicht des Arbeitgebers. Diese bloße Kostentragungspflicht begründet allerdings kein Versicherungsverhältnis und keine Leistungsansprüche.

9. Das Verhältnis der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung

Mittwoch, 30. September 2009
Michael Graf

Die Vorschriften § 5 Abs. 9 und 10 SGB V betreffen das Verhältnis zur privaten Krankenversicherung. Nach § 5 Abs. 9 SGB V kann jeder der versicherungspflichtig wird und Mitglied bei einer privaten Krankenversicherung ist, den privaten Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.  Für den Fall, dass nach erfolgter Kündigung die Rückkehr in die private Krankenversicherung notwendig ist, besteht laut § 5 Abs. 10 SGB V ein Recht auf Neuabschluss eines Vertrages mit der privaten Krankenversicherung. Dieser neue Vertrag muss unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Risikoprüfung zu erfolgen. Es müssen ferner die gleichen Tarifbedingungen gelten, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben. Damit wird sichergestellt, dass für die betroffenen Personen keine Lücke im Versicherungsschutz auftritt.

8. Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der GKV

Mittwoch, 30. September 2009
Michael Graf

Ausnahmsweise tritt gemäß § 5 Abs. 5 SGB V keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 12 SGB V ein, wenn neben der entgeltlichen Beschäftigung hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Hierdurch soll vermieden werden, dass der grundsätzlich versicherungsfreie Selbständige durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung doch versicherungspflichtig wird und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Für die Versicherungspflichtigkeit ist es also ausschlaggebend, ob die selbständige Erwerbstätigkeit als hauptberuflich anzusehen ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die selbstständige Tätigkeit hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Umfang die versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt. Bei dieser Beurteilung sind auch die zukünftige Entwicklung und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.