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Einführung in das Sozialrecht anhand des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs

Freitag, 14. August 2009
Michael Graf

 

Einführung in das Sozialrecht anhand des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs

Zitiert aus Übersicht über das Sozialrecht 2009 herausg. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

Das Erste Buch des Sozialgesetzbuchs ist dessen Allgemeiner

Teil. Er enthält Vorschriften, die für sämtliche

Sozialleistungsbereiche gelten. Der Allgemeine

Teil gliedert sich in drei Abschnitte:

Im ersten Abschnitt werden die Aufgaben des Sozialgesetzbuches

dargestellt und die sozialen Grundrechte

aufgeführt.

Der zweite Abschnitt enthält die Einweisungsvorschriften.

Dadurch soll eine umfassende Information

des Bürgers über die Sozialleistungen und die jeweils

zuständigen Leistungsträger erreicht werden. Hier

sind auch die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten

der Sozialverwaltung geregelt.

Im dritten Abschnitt werden die gemeinsamen Vorschriften

für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches

nach dem Vorbild des Bürgerlichen

Gesetzbuches zusammengefasst. Hier sind z. B. die

Grundsätze des Leistungsrechts und die Mitwirkung

des Leistungsberechtigten geregelt.

Zu Verständnis des Allgemeinen Teils ist es zweckmäßig,

auf die Gesamtkonzeption des Sozialgesetzbuchs

und seine Entstehungsgeschichte kurz einzugehen.

 

Werdegang

 

1 Das Sozialrecht, das mit der Sozialgesetzgebung

Bismarcks in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts

seinen Anfang genommen hatte, war im Laufe der

vielen Jahrzehnte immer unübersichtlicher geworden.

Es wurde zudem komplizierter und durch viele

Gesetzgebungsnovellen wies es Unstimmigkeiten

auf. Um hier Abhilfe zu schaffen, beauftragte bereits

Bundeskanzler Adenauer vier Professoren,

Vorschläge zu unterbreiten, um auf dem Gebiet des

Sozialrechts mehr Transparenz zu erreichen. Im Mai

1955 legten die Professoren in der sogenannten Rothenfelser

Denkschrift den Gedanken vor, das Sozialrecht

in einer Kodifikation zu vereinfachen. Diese

Denkschrift wurde in der Sozialgesetzgebung nicht

umgesetzt. Dennoch ist der Gedanke, das Sozialrecht

in einem Gesetzbuch zusammenzufassen, wach geblieben.

Er wurde im Jahre 1959 in das Godesberger

Programm der SPD aufgenommen.

2 In der Regierungserklärung von Bundeskanzler

Brandt vom Oktober 1969 wurde ausgeführt, dass

die „Bundesregierung dem sozialen Rechtsstaat verpflichtet

ist“ und „zur Verwirklichung dieses Verfassungsauftrags

mit den Arbeiten für ein den Erfordernissen

der Zeit entsprechendes Sozialgesetzbuch

beginnen wird.“

3 Im März 1970 wurde diese Aussage der Regierungserklärung

in einem Kabinettsbeschluss konkretisiert.

Mit dem Sozialgesetzbuch, so wurde in dem Regierungsbeschluss

niedergeschrieben, werde das Ziel

angestrebt, das Sozialrecht für die Bevölkerung überschaubarer

zu machen und seine Durchführung für

die Verwaltung zu vereinfachen. Dieses Ziel werde

dadurch erreicht, dass jene Bereiche des Sozialrechts,

die sozial- und rechtspolitische Gemeinsamkeiten

aufwiesen, in dem Gesetzbuch zusammengefasst und

dabei grundsätzlich alle gemeinsamen Tatbestände in

einem Allgemeinen Teil dieses Gesetzbuchs geregelt

würden.

4 Aufgrund dieses Kabinettsbeschlusses wurde 1970

eine Sachverständigenkommission von 30 Experten

eingesetzt, die bis 1980 tätig gewesen ist. Sie hatte zu

Beginn ihrer Tätigkeit vorgeschlagen, das Sozialgesetzbuch

in zehn Bücher zu gliedern:

1. Buch – Allgemeiner Teil

2. Buch – Ausbildungsförderung

3. Buch – Arbeitsförderung

4. Buch – Sozialversicherung

5. Buch – Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

6. Buch – Kindergeld

7. Buch – Wohngeld

8. Buch – Jugendhilfe

9. Buch – Sozialhilfe

10. Buch – Verwaltungsverfahren

Diese Gliederung hat vor allem im Bereich der Sozialversicherung

entscheidende Abweichungen erfahren.

Das 4. Buch umfasst nur noch die gemeinsamen

Vorschriften für die Sozialversicherung. Die Krankenversicherung

bildet das 5., die Rentenversicherung

das 6. und die Unfallversicherung das 7. Buch.

Das 9. Buch betrifft die Rehabilitation und andere

Rechte behinderter Menschen. Die soziale Pflegeversicherung

bildet das 11. Buch.

 

Gegenwärtiger Umfang des Sozialgesetzbuchs

 

5 Bisher sind zahlreiche Gesetze zur Schaffung des

Sozialgesetzbuchs in Kraft getreten. Das erste war

dasjenige über den Allgemeinen Teil aus dem Jahr

1975. Erhebliche Änderungen und Ergänzungen

sind in anderen Gesetzen am Text des Sozialgesetzbuchs

vorgenommen worden. Zu nennen ist hier vor

allem das Renten-Überleitungsgesetz , das Vorschriften

einfügte, die sich auf das Gebiet der ehemaligen

DDR beziehen. Das 4. Buch über die Gemeinsamen

Vorschriften für die Sozialversicherung trat 1977 in

Kraft, das 5. Buch über die Krankenversicherung im

Jahre 1989, das 6. Buch über die Rentenversicherung

im Jahre 1992 und das 7. Buch über die Unfallversicherung

am 1. Januar 1997. Das 8. Buch über die

Kinder- und Jugendhilfe war zuvor schon 1991 in

Kraft getreten. Das 10. Buch beruht auf zwei Gesetzen.

Dessen erstes Kapitel „Verfahrensrecht“

und sein zweites Kapitel „Schutz der Sozialdaten“

wurden 1980 verkündet. Dieses Kapitel ist in völlig

überarbeiteter Form 1994 in Kraft getreten. Das dritte

Kapitel „Zusammenarbeit der Leistungsträger und

ihrer Beziehung zu Dritten“ trat am 1. Juli 1983 in

Kraft. Im Mai 1994 wurde das Gesetz über die Pflegeversicherung

verkündet, das das 11. Buch des Sozialgesetzbuches

bildet. Es trat 1995, teilweise aber

erst 1996 in Kraft. Am 1. Januar 1998 erlangte als 3.

Buch das Recht der Arbeitsförderung Gesetzeskraft.

Es löst das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Das 9.

Buch über „Rehabilitation und Teilhabe behinderter

Menschen“ ist seit 1. Juli 2001 in Geltung. Als 17.

Gesetz zur Schaffung des Sozialgesetzbuchs wurde

das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

vom 24. Dezember 2003 am 29. Dezember

2003 verkündet. Die mehr als 60 Paragraphen seines

Artikels 1 bilden das SGB II, das ursprünglich für

die Einordnung des Rechts der Bundesausbildungsförderung

vorgesehen war. Das neue SGB II ist am

1. Januar 2005 in Kraft getreten. Als 18. Gesetz zur

Schaffung des Sozialgesetzbuchs ist das Gesetz zur

Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

als SGB XII am 30. Dezember 2003 verkündet

worden. Es trat ebenfalls am 1. Januar 2005

in Kraft. Mit den beiden neuen Büchern wird die Kodifikation

rd. 2.700 Paragraphen umfassen. Es gibt

in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

kein Gesetzeswerk von vergleichbarer Dimension

und Bedeutung. Als mit den Arbeiten 1970 begonnen

wurde, sprach der damalige Bundesarbeitsminister

Arendt von einem Dschungel des Sozialrechts. Die

Diskussionen über die Unübersichtlichkeit im Steuerrecht

von heute rufen Erinnerungen an die Klagen

über die Verworrenheit des Sozialrechts vor mehr als

30 Jahren wach. Eine große gestalterische Leistung

hat in diesem Rechtsgebiet mehr normative Klarheit

und Ordnung hervorgerufen. Mit den verkündeten 12

Büchern sind die Arbeiten am Sozialgesetzbuch im

Wesentlichen beendet.

6 Für die Leistungsgebiete, die noch nicht in das

Sozialgesetzbuch eingeordnet sind, ist Artikel II § 1

SGB I von großer Bedeutung. Dort sind alle Sozialgesetze

aufgezählt, die noch nicht kodifiziert sind. Es

ist geregelt, dass diese Gesetze bis zu ihrer Einordnung

als Teile des Gesetzbuchs gelten. Dies bedeutet,

dass der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuchs

und SGB X, nämlich die Bestimmungen über das

Verfahrensrecht, den Sozialdatenschutz und die Zusammenarbeit

der Leistungsträger, auf diese Gesetze

bereits vor der Einordnung anwendbar sind. Hieraus

folgt, dass die Daten beim Wohngeldamt auch vor der

Integration des Wohngeldgesetzes in das Sozialgesetzbuch

den Datenschutzvorschriften des Sozialgesetzbuchs

unterliegen. Ebenso ist z. B. das Verwaltungsverfahrensrecht

des Sozialgesetzbuchs auch vor

der Einordnung durch die Ämter für Ausbildungsförderung

anzuwenden.

 

Soziale Rechte

 

7 Im Sozialgesetzbuch sind soziale Rechte normiert.

Sie beziehen sich auf die Bildungs- und Arbeitsförderung,

auf die Sozialversicherung und die soziale

Entschädigung bei Gesundheitsschäden (§§ 3 bis 5

SGB I). Sie erstrecken sich ferner auf den Anspruch

auf Minderung des Familienaufwands und auf einen

Zuschuss für eine angemessene Wohnung (§§ 6 und

7 SGB I). Außerdem gibt es Rechte auf Unterstützung

durch die Jugendhilfe und Sozialhilfe sowie

auf die Teilhabe behinderter Menschen (§§ 8 bis 10

SGB I). Wenngleich diese sozialen Rechte in allgemeiner

Sprache formuliert worden sind, so dürfen sie

doch nicht mit den Grundrechten des Grundgesetzes

(GG) verwechselt werden. In Artikel 1 Abs. 3 GG ist

bestimmt, dass die Grundrechte neben der Gesetzgebung

die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung

als unmittelbar geltendes Recht binden. Durch

diese Bestimmung ist gewährleistet, dass die Grundrechte

des Grundgesetzes nicht allgemeine Programmsätze

bleiben. In § 2 SGB I ist demgegenüber

festgelegt, dass aus den sozialen Rechten des Sozialgesetzbuchs

Ansprüche nur insoweit geltend gemacht

oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen

und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen

Teile des Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt

sind. Der Bürger kann sich also nicht auf die §§ 3 bis

10 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs berufen.

In den besonderen Teilen und in den Gesetzen,

die als Teile des Gesetzbuchs gelten, muss jeweils die

Anspruchsgrundlage für soziale Rechte gesucht werden.

Die praktische Bedeutung der §§ 3 ff. SGB I ist

im Gegensatz zu den Grundrechten des Grundgesetzes

gering. Auch die Hoffnung des Gesetzgebers, die

er in § 2 Abs. 2 SGB I ausgedrückt hat, dass nämlich

die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften

dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von

Ermessen zu beachten seien, hat sich nicht erfüllt.

 

Hilfen für den Bürger

 

8 Wenngleich es das Ziel des Gesetzbuchs ist, durch

eine klare Gesetzessprache, eine genaue Begrifflichkeit

und einen übersichtlichen Aufbau die gesetzlichen

Vorschriften für den Bürger verständlich zu machen,

so kann dennoch nicht übersehen werden, dass

bei der hohen Kompliziertheit des sozialen Lebens in

einem modernen Dienstleistungs- und Industriestaat

das Sozialrecht für den Nichtfachmann nicht selten

schwer verständlich bleibt. Um hier Abhilfe zu schaffen,

hat das Sozialgesetzbuch eine Reihe von Möglichkeiten

geschaffen, durch die der Bürger seinen

Wissensstand und die Kenntnis seiner Rechte und

Pflichten verbessern kann.

 

Aufklärung

 

9 Die Leistungsträger und ihre Verbände sind verpflichtet,

im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung

über die Rechte und Pflichten nach diesem

Gesetzbuch aufzuklären (§ 13 SGB I). Diese

Aufklärung umfasst vor allem die Unterrichtung der

Bevölkerung über Rechtsänderungen auf dem Gebiet

der Sozialleistungen. Sie kann durch Broschüren,

Flugblätter, Verbandszeitschriften oder Anzeigen in

der Presse erfolgen. Der Einzelne hat kein Recht auf

Aufklärung. Die Aufklärung wendet sich an die Bevölkerung.

Allerdings haftet der Leistungsträger oder

Verband dafür, dass die Aufklärung von Unrichtigkeiten

frei ist. Eine unrichtige Aufklärung kann u. U.

zur Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB führen.

10 Die Aufklärung berechtigt nicht, Mittel zur Selbstdarstellung

der Leistungsträger zu verwenden. Wenn

aber, wie bei den Krankenkassen, Träger miteinander

im Wettbewerb stehen, so kann hiervon eine Ausnahme

gemacht werden. Soll z. B. eine Betriebskrankenkasse

gegründet werden, so können die von einer

solchen Gründung wahrscheinlich betroffenen Ortskrankenkassen

sich an die Bevölkerung wenden und

ihrerseits darlegen, welche Vorteile es haben würde,

die Mitgliedschaft in der Ortskrankenkasse zu erhalten.

 

Beratung

 

11 Noch wichtiger als die Aufklärung ist für den Einzelnen

der Anspruch auf Beratung über seine Rechte

und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (§ 14

SGB I). Die Erteilung der Auskunft ist zwar kein Verwaltungsakt,

da sie keine Regelung eines Einzelfalles

darstellt. Ihre Verweigerung wird jedoch nach ständiger

Rechtsprechung als Verwaltungsakt angesehen

und kann durch Widerspruch und Klage angegriffen

werden. Eine Beratung setzt im Allgemeinen das Ersuchen

voraus, über die Rechte oder Pflichten und

deren Bedeutung unterrichtet zu werden. Dennoch

kann es Fallgestaltungen geben, in denen sich bei

der Bearbeitung eines Einzelfalls zeigen kann, dass

die Ausübung eines Rechts für den Betroffenen auf

der Hand liegt, falls er diese Möglichkeit erkennt. In

solchen Fallgestaltungen hat die Beratung auch ohne

Nachsuchen durch den Betroffenen zu erfolgen.

 

Beispiel:

 

Ein Versicherter stirbt und hinterlässt eine Witwe

und minderjährige Kinder. Falls die Witwe nur für

sich Hinterbliebenenrente beantragt, nicht jedoch

für die Kinder, so hat der Rentenversicherungsträger

die Witwe oder ggf. einen sonstigen gesetzlichen

Vertreter darauf hinzuweisen, dass die

Kinder eventuell leistungsberechtigt sind und ein

Antrag auf Rente für sie zu stellen sei.

 

 

12 Der Anspruch auf Beratung kann sich auch auf

Einzelheiten des Rechts oder der Pflichten erstrecken.

Der Versicherungsträger muss jedoch nicht sogenannte

„Optimierungsberechnungen “ durchführen,

die dem Betroffenen mitteilen, welche der verschiedenen

Möglichkeiten, die er bei der Ausgestaltung

seiner Rechte hat, die wirtschaftlich ergiebigste ist.

13 Bei fehlerhafter Beratung kann, falls den öffentlich-

rechtlichen Bediensteten ein Verschulden trifft,

ein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB in Betracht

kommen. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht

den sogenannten „Herstellungsanspruch “

entwickelt (siehe z. B. Urteil vom 12. November

1980, SozR 1200 § 14 Nr. 9 Leitsatz 2 bis 4). Dieser

Herstellungsanspruch besagt, dass bei einer fehlerhaften

Beratung die Folgen des Fehlers, so weit

dies möglich ist, zu beseitigen sind. Hierbei kommt

es nicht darauf an, ob dem Träger bei der fehlerhaften

Beratung ein Verschulden vorzuwerfen ist.

14 Der Anspruch auf Beratung richtet sich gegen den

zuständigen Leistungsträger. Anspruchsberechtigt

sind diejenigen Personen, die in Deutschland ihren

Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben (§ 30

SGB I). Aufgrund internationaler oder übernationaler

Vereinbarungen kann eine Beratung auch von Personen

beansprucht werden, die ihren Wohnsitz in einem

Vertragsland oder in einem Land der Europäischen

Union haben.

Die Beratung kann mündlich, aber auch in schriftlicher

Form erfolgen.

 

Auskunft

 

15 Nicht so umfangreich wie die Beratung ist die

Auskunft. Sie erstreckt sich auf die Benennung der

für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger

sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für den

Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und

zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle im Stande

ist. Sie ist also nicht verpflichtet, ihrerseits Ermittlungen

anzustellen (§ 15 SGB I). Auskunftsstellen

sind die gesetzlichen Krankenkassen, zu denen auch

die Ersatzkassen zählen. Auskunftsverpflichtet sind

ferner die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die

Länder haben entweder die Gemeinden schlechthin

als Auskunftsstellen bestimmt, so z. B. in Nordrhein-

Westfalen, oder die Landkreise und die kreisfreien

Städte, wie dies in Rheinland-Pfalz erfolgt ist.

16 Außerdem haben die Versicherungsämter, die bei

den Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften

eingerichtet sind, in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung

Auskunft zu erteilen (§ 93 SGB IV).

Sie haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung

entgegenzunehmen, auf Verlangen des

Versicherungsträgers den Sachverhalt aufzuklären,

Beweismittel beizufügen und Unterlagen unverzüglich

an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.

 

Antragstellung

 

17 Neben der Antragstellung bei den Versicherungsämtern

besteht im Sozialgesetzbuch der Grundsatz,

dass Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen

Leistungsträger zu stellen sind (§ 16 SGB I). Das Antragserfordernis

ergibt sich im Bereich der Sozialversicherung

für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

sowie für das Recht der Arbeitsförderung

aus § 19 SGB IV, des Weiteren aus den einzelnen

Leistungsgesetzen. Die Anträge können auch von

allen anderen Leistungsträgern, von Gemeinden und

von diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik

Deutschland im Ausland entgegengenommen werden.

Wird der Antrag bei einer dieser Stellen gestellt,

obwohl sie nicht zuständig ist, gilt dennoch der Antrag

als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er eingegangen

ist. Die Frist kann auf diese Weise gewahrt

werden.

18 Jugendliche sind nach § 36 SGB I schon in jungen

Jahren handlungsfähig. Wer nach Vollendung des

15. Lebensjahres einen Antrag auf Sozialleistungen

stellt, wird vom Gesetz als handlungsfähig angesehen.

Er oder sie kann auch die Sozialleistung entgegennehmen.

Der Leistungsträger soll jedoch den

gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und

die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. Der gesetzliche

Vertreter kann durch schriftliche Erklärung

gegenüber dem Leistungsträger die Handlungsfähigkeit

des Jugendlichen einschränken. Vom Eingang

der schriftlichen Mitteilung beim Leistungsträger an

ist dieser hieran gebunden. Zu beachten ist, dass der

gesetzliche Vertreter die Handlungsfähigkeit nur einschränken,

nicht jedoch gänzlich aufheben kann.

 

Sozialleistungen und zuständige

Leistungsträger

 

19 Der Gesetzgeber hat es bei der Vielzahl der Sozialleistungen

als erforderlich angesehen, im Sozialgesetzbuch

den Bürgern eine Wegweisung zu geben.

In den §§ 18 bis 29 SGB I werden, gegliedert nach

 

den wichtigsten Sachgebieten, alle Sozialleistungen

stichwortartig aufgezählt.

Im Bereich der Arbeitsförderung sind dies die Berufsberatung

einschließlich der Arbeitsmarktberatung

sowie die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstätten,

die Arbeitsvermittlung, Zuschüsse und

Darlehen zur Förderung der beruflichen Ausbildung

sowie sonstiger Förderungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung,

die einzeln genannt werden, ferner das

Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe,

Wintergeld in der Bauwirtschaft, Konkursausfallgeld

sowie ergänzende Leistungen, insbesondere

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und

Rentenversicherung (§ 19 SGB I).

In diese Kataloge werden sämtliche Änderungen, die

durch Novellierungen eingetreten sind, aufgenommen.

Neue Leistungen werden ergänzt, weggefallene

Leistungen werden gestrichen, wie z. B. das Entbindungsgeld

durch das GKV-Modernisierungsgesetz.

Hierdurch sind diese Übersichten auf dem neuesten

Stand der Gesetzgebung.

20 Bei den einzelnen Leistungskatalogen sind stets

die zuständigen Leistungsträger genannt. Bei den

Leistungen der Krankenversicherung werden als Träger

die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen,

die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft

und die Ersatzkassen (§ 21 Abs. 2

SGB I) aufgezählt.

Die neuen Behördenbezeichnungen im Bereich der

Arbeitsverwaltung, z. B. „Agentur für Arbeit“ statt

„Arbeitsamt“ wurden in das SGB eingearbeitet.

21 Die Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen

finden sich allerdings nicht in den Vorschriften der

§§ 18 bis 29 SGB I. Sie müssen in den besonderen

Büchern des Sozialgesetzbuches und, soweit eine

Einordnung noch nicht erfolgt ist, in den einzelnen

Leistungsgesetzen, z. B. in dem Wohngeldgesetz ermittelt

werden.

 

Grundsätze des Leistungsrechts

 

30 Auf Sozialleistungen besteht ein Rechtsanspruch .

Sind die Leistungsträger berechtigt, bei der Entscheidung

über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen

zu handeln, beschränkt sich der Anspruch auf die

pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch den

Leistungsträger (§ 39 Absatz 1 Satz 2 SGB I). Die

Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, wenn die

im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehenen

Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Ermessensleistungen

ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem

die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben

wird. Ausnahmen hierfür müssen in der Entscheidung

selbst enthalten sein.

 

Vorschüsse

 

31 Steht fest, dass eine Sozialleistung zu erbringen

ist, ist jedoch noch offen, in welcher Höhe der Anspruch

besteht. Ist damit zu rechnen, dass die Feststellung

hierüber voraussichtlich längere Zeit dauert,

z. B. weil medizinische Untersuchungen vorgenommen

werden müssen, kann der zuständige Träger Vorschüsse

zahlen. Ihre Höhe kann er nach pflichtgemäßem

Ermessen bestimmen. Beantragt der Berechtigte

einen Vorschuss , so ist ihm dieser, wenn nur die Höhe

des Anspruches noch nicht feststeht, zu gewähren.

Ist der Vorschuss höher als die endgültig festgestellte

Leistung, so ist der zu hoch gewährte Teil des Vorschusses

zu erstatten (§ 42 SGB I).

 

Vorläufige Leistungen

 

32 Besteht zwischen zwei Leistungsträgern Streit,

wer von ihnen zuständig ist, so soll diese Auseinandersetzung

nicht zu Lasten des Berechtigten gehen.

In § 43 SGB I ist bestimmt, dass derjenige Leistungsträger,

der von dem Berechtigten im Falle eines Streites

um Leistung ersucht wird, in vorläufiger Form die

Leistung zu erbringen hat. Den Umfang kann er nach

pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Liegt ein Antrag

auf vorläufige Leistung vor, muss diese erbracht

werden.

Stellt sich heraus, dass derjenige Leistungsträger, der

die vorläufigen Leistungen erbracht hat, letztendlich

nicht der zuständige Träger gewesen ist, sind ihm

vom zuständigen Träger die Leistungen zu erstatten

(§ 102 SGB X).

 

Verzinsung

 

33 Der Gesetzgeber hat in § 44 SGB I vorgesehen,

dass Geldleistungen auf sozialem Gebiet zu verzinsen

sind, wenn die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht

worden sind. Der Zinssatz zugunsten des Berechtigten

beträgt 4 %.

Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von

sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen

Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger.

Wird die Leistung auch ohne Antrag erbracht,

wie das z. B. in der Unfallversicherung der Fall ist,

beginnt die Verzinsung nach Ablauf eines Kalendermonats

nach der Bekanntgabe der Entscheidung

über die Leistung. Ist aber ein Antrag gestellt worden,

obwohl er nicht erforderlich ist, dann gilt die allgemeine

Regelung, dass die Verzinsung frühestens nach

Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Antragseingang

beginnt. Der Antrag muss nicht ein förmlicher

Antrag sein. Es genügt, dass aus den Umständen zu

erkennen ist, dass der Berechtigte Leistung begehrt

und dass er die für die Entscheidung erforderlichen

Unterlagen dem Leistungsträger zugänglich gemacht

hat. Ein Verschulden des Leistungsträgers ist für die

Entstehung des Verzinsungsanspruchs nicht erforderlich.

 

Verjährung

 

34 Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren gemäß

§ 45 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,

in dem sie entstanden sind. Wichtig hierbei

ist, dass es bei der Verjährung nicht darauf ankommt,

ob der Berechtigte weiß, ob ihm ein Anspruch zusteht

oder nicht.

Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn

und die Wirkung der Verjährung gelten die

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Das bedeutet, dass die Verjährung in Form

einer Einrede durch den Leistungsträger geltend zu

machen ist. Hierbei muss der Leistungsträger nach

pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die Erhebung

der Verjährungseinrede angemessen ist oder nicht.

Die Verjährung wird durch einen schriftlichen Antrag

auf die Leistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs

gehemmt. Klageerhebung ist zur Hemmung

der Verjährung nicht ausgeschlossen.

 

Auszahlung von Geldleistungen

 

35 Der Gesetzgeber hat die Auszahlung von Geldleistungen

durch die Leistungsträger bürgerfreundlich

gestaltet. Nach § 47 SGB I sollen sie kostenfrei

auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden.

Allerdings übernimmt der Leistungsträger nicht die

Kontoführungsgebühren für das Konto des Berechtigten,

wie das bei Gehaltskonten auf Grund von

Tarifverträgen vorgesehen sein kann. Hat der Empfänger

kein Konto oder ist er nicht in der Lage, sich

zur Bank, zur Sparkasse oder zur Post zu begeben,

so kann er verlangen, dass ihm das Geld kostenfrei

an seinen Wohnsitz übermittelt wird. Die Barzahlung

an den Empfänger ist für den Leistungsträger mit erheblichen

Kosten verbunden. Sie ist daher, aber auch

wegen der größeren Sicherheit der Kontozahlung für

den Empfänger, im Gegensatz zu früheren Jahrzehnten,

zur Ausnahme geworden.

Beweislast und Beweiserleichterungen: Der fundamentale Diagnosefehler

Sonntag, 09. August 2009
Michael Graf

Der fundamentale Diagnosefehler

Die Rechtsprechung ist bei der Annahme eines Diagnosefehlers sehr zurückhaltend. Dies liegt zum einen daran, dass ein bei einem Patienten bestehendes Krankheitsbild Ausdruck ganz verschiedener Erkrankungen sein kann und oft mehrdeutig ist. Zum anderen ruft ein und dieselbe Krankheit bei verschiedenen Menschen eine ganz andere Symptomatik hervor. Jeder Mensch reagiert unterschiedlich auf eine Krankheit aufgrund der Individualität des menschlichen Organismus. Auch bei der Differenzierung zwischen einfachen und groben Diagnosefehlern setzt sich diese Zurückhaltung der Rechtsprechung fort. Bezüglich des zu erbringenden Kausalitätsnachweises führt ein grober Diagnosefehler ebenso wie der grobe Behandlungsfehler zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Der Patient muss grundsätzlich beweisen, dass die behandlungsfehlerhaft gestellte, objektiv falsche Diagnose den erlittenen Gesundheitsschaden verursacht hat. Der Patient muss also nachweisen, dass der fragliche Schaden ausgeblieben wäre, wenn der Arzt zum gebotenen Zeitpunkt die richtige Diagnose gestellt hätte. Die Beweislastumkehr tritt bei einem grober Diagnosefehler ein und dann muss die Behandlungsseite beweisen, dass der Schaden ebenso eingetreten wäre, wenn der Arzt die richtige Diagnose gestellt hätte. Der Frage, ob ein einfacher (Patient trägt die Beweislast) oder ein grober (Arzt trägt die Beweislast) Diagnosefehler vorliegt, kommt erhebliche Bedeutung zu, da in diesem Bereich die Beweislast für die Kausalität regelmäßig entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits ist. Nur bei einem fundamentalen Diagnoseirrtum liegt ein grober Diagnosefehler vor. Ein solcher Fehler ist im höchsten Bereich des groben Behandlungsfehlers anzusiedeln. Ein massiver Verstoß gegen medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen ist hierfür erforderlich. Aus objektiver ärztlicher Sicht ist eine solche Fehlinterpretation des erhobenen Befundes nicht mehr nachvollziehbar. Solch ein Fehler, basierend auf der Verletzung grundlegender medizinischer Erkenntnisse, darf einem Arzt nicht unterlaufen.

Beweislast und Beweiserleichterungen: Dokumentationsmängel

Sonntag, 09. August 2009
Michael Graf

Dokumentationsmängel

Der Arzt ist verpflichtet ärztlichen Behandlung und der Pflegemaßnahmen ausführlich, sorgfältig, richtig und vollständig zu dokumentieren. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht führt zu einer deutlichen Beweiserleichterung zugunsten des Patienten, begründet aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Grundsätzlich wird vermutet, dass dokumentationspflichtige, aber gleichzeitig nicht dokumentierte Vorgänge, Handlungen oder Tatsachen auch nicht vorgelegen haben.