Einführung in das Sozialrecht anhand des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Freitag, 14. August 2009
Einführung in das Sozialrecht anhand des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Zitiert aus Übersicht über das Sozialrecht 2009 herausg. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Das Erste Buch des Sozialgesetzbuchs ist dessen Allgemeiner
Teil. Er enthält Vorschriften, die für sämtliche
Sozialleistungsbereiche gelten. Der Allgemeine
Teil gliedert sich in drei Abschnitte:
Im ersten Abschnitt werden die Aufgaben des Sozialgesetzbuches
dargestellt und die sozialen Grundrechte
aufgeführt.
Der zweite Abschnitt enthält die Einweisungsvorschriften.
Dadurch soll eine umfassende Information
des Bürgers über die Sozialleistungen und die jeweils
zuständigen Leistungsträger erreicht werden. Hier
sind auch die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten
der Sozialverwaltung geregelt.
Im dritten Abschnitt werden die gemeinsamen Vorschriften
für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches
nach dem Vorbild des Bürgerlichen
Gesetzbuches zusammengefasst. Hier sind z. B. die
Grundsätze des Leistungsrechts und die Mitwirkung
des Leistungsberechtigten geregelt.
Zu Verständnis des Allgemeinen Teils ist es zweckmäßig,
auf die Gesamtkonzeption des Sozialgesetzbuchs
und seine Entstehungsgeschichte kurz einzugehen.
Werdegang
1 Das Sozialrecht, das mit der Sozialgesetzgebung
Bismarcks in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts
seinen Anfang genommen hatte, war im Laufe der
vielen Jahrzehnte immer unübersichtlicher geworden.
Es wurde zudem komplizierter und durch viele
Gesetzgebungsnovellen wies es Unstimmigkeiten
auf. Um hier Abhilfe zu schaffen, beauftragte bereits
Bundeskanzler Adenauer vier Professoren,
Vorschläge zu unterbreiten, um auf dem Gebiet des
Sozialrechts mehr Transparenz zu erreichen. Im Mai
1955 legten die Professoren in der sogenannten Rothenfelser
Denkschrift den Gedanken vor, das Sozialrecht
in einer Kodifikation zu vereinfachen. Diese
Denkschrift wurde in der Sozialgesetzgebung nicht
umgesetzt. Dennoch ist der Gedanke, das Sozialrecht
in einem Gesetzbuch zusammenzufassen, wach geblieben.
Er wurde im Jahre 1959 in das Godesberger
Programm der SPD aufgenommen.
2 In der Regierungserklärung von Bundeskanzler
Brandt vom Oktober 1969 wurde ausgeführt, dass
die „Bundesregierung dem sozialen Rechtsstaat verpflichtet
ist“ und „zur Verwirklichung dieses Verfassungsauftrags
mit den Arbeiten für ein den Erfordernissen
der Zeit entsprechendes Sozialgesetzbuch
beginnen wird.“
3 Im März 1970 wurde diese Aussage der Regierungserklärung
in einem Kabinettsbeschluss konkretisiert.
Mit dem Sozialgesetzbuch, so wurde in dem Regierungsbeschluss
niedergeschrieben, werde das Ziel
angestrebt, das Sozialrecht für die Bevölkerung überschaubarer
zu machen und seine Durchführung für
die Verwaltung zu vereinfachen. Dieses Ziel werde
dadurch erreicht, dass jene Bereiche des Sozialrechts,
die sozial- und rechtspolitische Gemeinsamkeiten
aufwiesen, in dem Gesetzbuch zusammengefasst und
dabei grundsätzlich alle gemeinsamen Tatbestände in
einem Allgemeinen Teil dieses Gesetzbuchs geregelt
würden.
4 Aufgrund dieses Kabinettsbeschlusses wurde 1970
eine Sachverständigenkommission von 30 Experten
eingesetzt, die bis 1980 tätig gewesen ist. Sie hatte zu
Beginn ihrer Tätigkeit vorgeschlagen, das Sozialgesetzbuch
in zehn Bücher zu gliedern:
1. Buch – Allgemeiner Teil
2. Buch – Ausbildungsförderung
3. Buch – Arbeitsförderung
4. Buch – Sozialversicherung
5. Buch – Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
6. Buch – Kindergeld
7. Buch – Wohngeld
8. Buch – Jugendhilfe
9. Buch – Sozialhilfe
10. Buch – Verwaltungsverfahren
Diese Gliederung hat vor allem im Bereich der Sozialversicherung
entscheidende Abweichungen erfahren.
Das 4. Buch umfasst nur noch die gemeinsamen
Vorschriften für die Sozialversicherung. Die Krankenversicherung
bildet das 5., die Rentenversicherung
das 6. und die Unfallversicherung das 7. Buch.
Das 9. Buch betrifft die Rehabilitation und andere
Rechte behinderter Menschen. Die soziale Pflegeversicherung
bildet das 11. Buch.
Gegenwärtiger Umfang des Sozialgesetzbuchs
5 Bisher sind zahlreiche Gesetze zur Schaffung des
Sozialgesetzbuchs in Kraft getreten. Das erste war
dasjenige über den Allgemeinen Teil aus dem Jahr
1975. Erhebliche Änderungen und Ergänzungen
sind in anderen Gesetzen am Text des Sozialgesetzbuchs
vorgenommen worden. Zu nennen ist hier vor
allem das Renten-Überleitungsgesetz , das Vorschriften
einfügte, die sich auf das Gebiet der ehemaligen
DDR beziehen. Das 4. Buch über die Gemeinsamen
Vorschriften für die Sozialversicherung trat 1977 in
Kraft, das 5. Buch über die Krankenversicherung im
Jahre 1989, das 6. Buch über die Rentenversicherung
im Jahre 1992 und das 7. Buch über die Unfallversicherung
am 1. Januar 1997. Das 8. Buch über die
Kinder- und Jugendhilfe war zuvor schon 1991 in
Kraft getreten. Das 10. Buch beruht auf zwei Gesetzen.
Dessen erstes Kapitel „Verfahrensrecht“
und sein zweites Kapitel „Schutz der Sozialdaten“
wurden 1980 verkündet. Dieses Kapitel ist in völlig
überarbeiteter Form 1994 in Kraft getreten. Das dritte
Kapitel „Zusammenarbeit der Leistungsträger und
ihrer Beziehung zu Dritten“ trat am 1. Juli 1983 in
Kraft. Im Mai 1994 wurde das Gesetz über die Pflegeversicherung
verkündet, das das 11. Buch des Sozialgesetzbuches
bildet. Es trat 1995, teilweise aber
erst 1996 in Kraft. Am 1. Januar 1998 erlangte als 3.
Buch das Recht der Arbeitsförderung Gesetzeskraft.
Es löst das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Das 9.
Buch über „Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen“ ist seit 1. Juli 2001 in Geltung. Als 17.
Gesetz zur Schaffung des Sozialgesetzbuchs wurde
das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 24. Dezember 2003 am 29. Dezember
2003 verkündet. Die mehr als 60 Paragraphen seines
Artikels 1 bilden das SGB II, das ursprünglich für
die Einordnung des Rechts der Bundesausbildungsförderung
vorgesehen war. Das neue SGB II ist am
1. Januar 2005 in Kraft getreten. Als 18. Gesetz zur
Schaffung des Sozialgesetzbuchs ist das Gesetz zur
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
als SGB XII am 30. Dezember 2003 verkündet
worden. Es trat ebenfalls am 1. Januar 2005
in Kraft. Mit den beiden neuen Büchern wird die Kodifikation
rd. 2.700 Paragraphen umfassen. Es gibt
in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
kein Gesetzeswerk von vergleichbarer Dimension
und Bedeutung. Als mit den Arbeiten 1970 begonnen
wurde, sprach der damalige Bundesarbeitsminister
Arendt von einem Dschungel des Sozialrechts. Die
Diskussionen über die Unübersichtlichkeit im Steuerrecht
von heute rufen Erinnerungen an die Klagen
über die Verworrenheit des Sozialrechts vor mehr als
30 Jahren wach. Eine große gestalterische Leistung
hat in diesem Rechtsgebiet mehr normative Klarheit
und Ordnung hervorgerufen. Mit den verkündeten 12
Büchern sind die Arbeiten am Sozialgesetzbuch im
Wesentlichen beendet.
6 Für die Leistungsgebiete, die noch nicht in das
Sozialgesetzbuch eingeordnet sind, ist Artikel II § 1
SGB I von großer Bedeutung. Dort sind alle Sozialgesetze
aufgezählt, die noch nicht kodifiziert sind. Es
ist geregelt, dass diese Gesetze bis zu ihrer Einordnung
als Teile des Gesetzbuchs gelten. Dies bedeutet,
dass der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuchs
und SGB X, nämlich die Bestimmungen über das
Verfahrensrecht, den Sozialdatenschutz und die Zusammenarbeit
der Leistungsträger, auf diese Gesetze
bereits vor der Einordnung anwendbar sind. Hieraus
folgt, dass die Daten beim Wohngeldamt auch vor der
Integration des Wohngeldgesetzes in das Sozialgesetzbuch
den Datenschutzvorschriften des Sozialgesetzbuchs
unterliegen. Ebenso ist z. B. das Verwaltungsverfahrensrecht
des Sozialgesetzbuchs auch vor
der Einordnung durch die Ämter für Ausbildungsförderung
anzuwenden.
Soziale Rechte
7 Im Sozialgesetzbuch sind soziale Rechte normiert.
Sie beziehen sich auf die Bildungs- und Arbeitsförderung,
auf die Sozialversicherung und die soziale
Entschädigung bei Gesundheitsschäden (§§ 3 bis 5
SGB I). Sie erstrecken sich ferner auf den Anspruch
auf Minderung des Familienaufwands und auf einen
Zuschuss für eine angemessene Wohnung (§§ 6 und
7 SGB I). Außerdem gibt es Rechte auf Unterstützung
durch die Jugendhilfe und Sozialhilfe sowie
auf die Teilhabe behinderter Menschen (§§ 8 bis 10
SGB I). Wenngleich diese sozialen Rechte in allgemeiner
Sprache formuliert worden sind, so dürfen sie
doch nicht mit den Grundrechten des Grundgesetzes
(GG) verwechselt werden. In Artikel 1 Abs. 3 GG ist
bestimmt, dass die Grundrechte neben der Gesetzgebung
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
als unmittelbar geltendes Recht binden. Durch
diese Bestimmung ist gewährleistet, dass die Grundrechte
des Grundgesetzes nicht allgemeine Programmsätze
bleiben. In § 2 SGB I ist demgegenüber
festgelegt, dass aus den sozialen Rechten des Sozialgesetzbuchs
Ansprüche nur insoweit geltend gemacht
oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen
und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen
Teile des Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt
sind. Der Bürger kann sich also nicht auf die §§ 3 bis
10 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs berufen.
In den besonderen Teilen und in den Gesetzen,
die als Teile des Gesetzbuchs gelten, muss jeweils die
Anspruchsgrundlage für soziale Rechte gesucht werden.
Die praktische Bedeutung der §§ 3 ff. SGB I ist
im Gegensatz zu den Grundrechten des Grundgesetzes
gering. Auch die Hoffnung des Gesetzgebers, die
er in § 2 Abs. 2 SGB I ausgedrückt hat, dass nämlich
die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften
dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von
Ermessen zu beachten seien, hat sich nicht erfüllt.
Hilfen für den Bürger
8 Wenngleich es das Ziel des Gesetzbuchs ist, durch
eine klare Gesetzessprache, eine genaue Begrifflichkeit
und einen übersichtlichen Aufbau die gesetzlichen
Vorschriften für den Bürger verständlich zu machen,
so kann dennoch nicht übersehen werden, dass
bei der hohen Kompliziertheit des sozialen Lebens in
einem modernen Dienstleistungs- und Industriestaat
das Sozialrecht für den Nichtfachmann nicht selten
schwer verständlich bleibt. Um hier Abhilfe zu schaffen,
hat das Sozialgesetzbuch eine Reihe von Möglichkeiten
geschaffen, durch die der Bürger seinen
Wissensstand und die Kenntnis seiner Rechte und
Pflichten verbessern kann.
Aufklärung
9 Die Leistungsträger und ihre Verbände sind verpflichtet,
im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung
über die Rechte und Pflichten nach diesem
Gesetzbuch aufzuklären (§ 13 SGB I). Diese
Aufklärung umfasst vor allem die Unterrichtung der
Bevölkerung über Rechtsänderungen auf dem Gebiet
der Sozialleistungen. Sie kann durch Broschüren,
Flugblätter, Verbandszeitschriften oder Anzeigen in
der Presse erfolgen. Der Einzelne hat kein Recht auf
Aufklärung. Die Aufklärung wendet sich an die Bevölkerung.
Allerdings haftet der Leistungsträger oder
Verband dafür, dass die Aufklärung von Unrichtigkeiten
frei ist. Eine unrichtige Aufklärung kann u. U.
zur Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB führen.
10 Die Aufklärung berechtigt nicht, Mittel zur Selbstdarstellung
der Leistungsträger zu verwenden. Wenn
aber, wie bei den Krankenkassen, Träger miteinander
im Wettbewerb stehen, so kann hiervon eine Ausnahme
gemacht werden. Soll z. B. eine Betriebskrankenkasse
gegründet werden, so können die von einer
solchen Gründung wahrscheinlich betroffenen Ortskrankenkassen
sich an die Bevölkerung wenden und
ihrerseits darlegen, welche Vorteile es haben würde,
die Mitgliedschaft in der Ortskrankenkasse zu erhalten.
Beratung
11 Noch wichtiger als die Aufklärung ist für den Einzelnen
der Anspruch auf Beratung über seine Rechte
und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (§ 14
SGB I). Die Erteilung der Auskunft ist zwar kein Verwaltungsakt,
da sie keine Regelung eines Einzelfalles
darstellt. Ihre Verweigerung wird jedoch nach ständiger
Rechtsprechung als Verwaltungsakt angesehen
und kann durch Widerspruch und Klage angegriffen
werden. Eine Beratung setzt im Allgemeinen das Ersuchen
voraus, über die Rechte oder Pflichten und
deren Bedeutung unterrichtet zu werden. Dennoch
kann es Fallgestaltungen geben, in denen sich bei
der Bearbeitung eines Einzelfalls zeigen kann, dass
die Ausübung eines Rechts für den Betroffenen auf
der Hand liegt, falls er diese Möglichkeit erkennt. In
solchen Fallgestaltungen hat die Beratung auch ohne
Nachsuchen durch den Betroffenen zu erfolgen.
Beispiel:
Ein Versicherter stirbt und hinterlässt eine Witwe
und minderjährige Kinder. Falls die Witwe nur für
sich Hinterbliebenenrente beantragt, nicht jedoch
für die Kinder, so hat der Rentenversicherungsträger
die Witwe oder ggf. einen sonstigen gesetzlichen
Vertreter darauf hinzuweisen, dass die
Kinder eventuell leistungsberechtigt sind und ein
Antrag auf Rente für sie zu stellen sei.
12 Der Anspruch auf Beratung kann sich auch auf
Einzelheiten des Rechts oder der Pflichten erstrecken.
Der Versicherungsträger muss jedoch nicht sogenannte
„Optimierungsberechnungen “ durchführen,
die dem Betroffenen mitteilen, welche der verschiedenen
Möglichkeiten, die er bei der Ausgestaltung
seiner Rechte hat, die wirtschaftlich ergiebigste ist.
13 Bei fehlerhafter Beratung kann, falls den öffentlich-
rechtlichen Bediensteten ein Verschulden trifft,
ein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB in Betracht
kommen. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht
den sogenannten „Herstellungsanspruch “
entwickelt (siehe z. B. Urteil vom 12. November
1980, SozR 1200 § 14 Nr. 9 Leitsatz 2 bis 4). Dieser
Herstellungsanspruch besagt, dass bei einer fehlerhaften
Beratung die Folgen des Fehlers, so weit
dies möglich ist, zu beseitigen sind. Hierbei kommt
es nicht darauf an, ob dem Träger bei der fehlerhaften
Beratung ein Verschulden vorzuwerfen ist.
14 Der Anspruch auf Beratung richtet sich gegen den
zuständigen Leistungsträger. Anspruchsberechtigt
sind diejenigen Personen, die in Deutschland ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben (§ 30
SGB I). Aufgrund internationaler oder übernationaler
Vereinbarungen kann eine Beratung auch von Personen
beansprucht werden, die ihren Wohnsitz in einem
Vertragsland oder in einem Land der Europäischen
Union haben.
Die Beratung kann mündlich, aber auch in schriftlicher
Form erfolgen.
Auskunft
15 Nicht so umfangreich wie die Beratung ist die
Auskunft. Sie erstreckt sich auf die Benennung der
für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger
sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für den
Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und
zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle im Stande
ist. Sie ist also nicht verpflichtet, ihrerseits Ermittlungen
anzustellen (§ 15 SGB I). Auskunftsstellen
sind die gesetzlichen Krankenkassen, zu denen auch
die Ersatzkassen zählen. Auskunftsverpflichtet sind
ferner die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die
Länder haben entweder die Gemeinden schlechthin
als Auskunftsstellen bestimmt, so z. B. in Nordrhein-
Westfalen, oder die Landkreise und die kreisfreien
Städte, wie dies in Rheinland-Pfalz erfolgt ist.
16 Außerdem haben die Versicherungsämter, die bei
den Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften
eingerichtet sind, in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung
Auskunft zu erteilen (§ 93 SGB IV).
Sie haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung
entgegenzunehmen, auf Verlangen des
Versicherungsträgers den Sachverhalt aufzuklären,
Beweismittel beizufügen und Unterlagen unverzüglich
an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.
Antragstellung
17 Neben der Antragstellung bei den Versicherungsämtern
besteht im Sozialgesetzbuch der Grundsatz,
dass Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen
Leistungsträger zu stellen sind (§ 16 SGB I). Das Antragserfordernis
ergibt sich im Bereich der Sozialversicherung
für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
sowie für das Recht der Arbeitsförderung
aus § 19 SGB IV, des Weiteren aus den einzelnen
Leistungsgesetzen. Die Anträge können auch von
allen anderen Leistungsträgern, von Gemeinden und
von diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland entgegengenommen werden.
Wird der Antrag bei einer dieser Stellen gestellt,
obwohl sie nicht zuständig ist, gilt dennoch der Antrag
als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er eingegangen
ist. Die Frist kann auf diese Weise gewahrt
werden.
18 Jugendliche sind nach § 36 SGB I schon in jungen
Jahren handlungsfähig. Wer nach Vollendung des
15. Lebensjahres einen Antrag auf Sozialleistungen
stellt, wird vom Gesetz als handlungsfähig angesehen.
Er oder sie kann auch die Sozialleistung entgegennehmen.
Der Leistungsträger soll jedoch den
gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und
die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. Der gesetzliche
Vertreter kann durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Leistungsträger die Handlungsfähigkeit
des Jugendlichen einschränken. Vom Eingang
der schriftlichen Mitteilung beim Leistungsträger an
ist dieser hieran gebunden. Zu beachten ist, dass der
gesetzliche Vertreter die Handlungsfähigkeit nur einschränken,
nicht jedoch gänzlich aufheben kann.
Sozialleistungen und zuständige
Leistungsträger
19 Der Gesetzgeber hat es bei der Vielzahl der Sozialleistungen
als erforderlich angesehen, im Sozialgesetzbuch
den Bürgern eine Wegweisung zu geben.
In den §§ 18 bis 29 SGB I werden, gegliedert nach
den wichtigsten Sachgebieten, alle Sozialleistungen
stichwortartig aufgezählt.
Im Bereich der Arbeitsförderung sind dies die Berufsberatung
einschließlich der Arbeitsmarktberatung
sowie die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstätten,
die Arbeitsvermittlung, Zuschüsse und
Darlehen zur Förderung der beruflichen Ausbildung
sowie sonstiger Förderungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung,
die einzeln genannt werden, ferner das
Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe,
Wintergeld in der Bauwirtschaft, Konkursausfallgeld
sowie ergänzende Leistungen, insbesondere
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung (§ 19 SGB I).
In diese Kataloge werden sämtliche Änderungen, die
durch Novellierungen eingetreten sind, aufgenommen.
Neue Leistungen werden ergänzt, weggefallene
Leistungen werden gestrichen, wie z. B. das Entbindungsgeld
durch das GKV-Modernisierungsgesetz.
Hierdurch sind diese Übersichten auf dem neuesten
Stand der Gesetzgebung.
20 Bei den einzelnen Leistungskatalogen sind stets
die zuständigen Leistungsträger genannt. Bei den
Leistungen der Krankenversicherung werden als Träger
die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen,
die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft
und die Ersatzkassen (§ 21 Abs. 2
SGB I) aufgezählt.
Die neuen Behördenbezeichnungen im Bereich der
Arbeitsverwaltung, z. B. „Agentur für Arbeit“ statt
„Arbeitsamt“ wurden in das SGB eingearbeitet.
21 Die Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen
finden sich allerdings nicht in den Vorschriften der
§§ 18 bis 29 SGB I. Sie müssen in den besonderen
Büchern des Sozialgesetzbuches und, soweit eine
Einordnung noch nicht erfolgt ist, in den einzelnen
Leistungsgesetzen, z. B. in dem Wohngeldgesetz ermittelt
werden.
Grundsätze des Leistungsrechts
30 Auf Sozialleistungen besteht ein Rechtsanspruch .
Sind die Leistungsträger berechtigt, bei der Entscheidung
über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen
zu handeln, beschränkt sich der Anspruch auf die
pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch den
Leistungsträger (§ 39 Absatz 1 Satz 2 SGB I). Die
Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, wenn die
im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehenen
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Ermessensleistungen
ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben
wird. Ausnahmen hierfür müssen in der Entscheidung
selbst enthalten sein.
Vorschüsse
31 Steht fest, dass eine Sozialleistung zu erbringen
ist, ist jedoch noch offen, in welcher Höhe der Anspruch
besteht. Ist damit zu rechnen, dass die Feststellung
hierüber voraussichtlich längere Zeit dauert,
z. B. weil medizinische Untersuchungen vorgenommen
werden müssen, kann der zuständige Träger Vorschüsse
zahlen. Ihre Höhe kann er nach pflichtgemäßem
Ermessen bestimmen. Beantragt der Berechtigte
einen Vorschuss , so ist ihm dieser, wenn nur die Höhe
des Anspruches noch nicht feststeht, zu gewähren.
Ist der Vorschuss höher als die endgültig festgestellte
Leistung, so ist der zu hoch gewährte Teil des Vorschusses
zu erstatten (§ 42 SGB I).
Vorläufige Leistungen
32 Besteht zwischen zwei Leistungsträgern Streit,
wer von ihnen zuständig ist, so soll diese Auseinandersetzung
nicht zu Lasten des Berechtigten gehen.
In § 43 SGB I ist bestimmt, dass derjenige Leistungsträger,
der von dem Berechtigten im Falle eines Streites
um Leistung ersucht wird, in vorläufiger Form die
Leistung zu erbringen hat. Den Umfang kann er nach
pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Liegt ein Antrag
auf vorläufige Leistung vor, muss diese erbracht
werden.
Stellt sich heraus, dass derjenige Leistungsträger, der
die vorläufigen Leistungen erbracht hat, letztendlich
nicht der zuständige Träger gewesen ist, sind ihm
vom zuständigen Träger die Leistungen zu erstatten
(§ 102 SGB X).
Verzinsung
33 Der Gesetzgeber hat in § 44 SGB I vorgesehen,
dass Geldleistungen auf sozialem Gebiet zu verzinsen
sind, wenn die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht
worden sind. Der Zinssatz zugunsten des Berechtigten
beträgt 4 %.
Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von
sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen
Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger.
Wird die Leistung auch ohne Antrag erbracht,
wie das z. B. in der Unfallversicherung der Fall ist,
beginnt die Verzinsung nach Ablauf eines Kalendermonats
nach der Bekanntgabe der Entscheidung
über die Leistung. Ist aber ein Antrag gestellt worden,
obwohl er nicht erforderlich ist, dann gilt die allgemeine
Regelung, dass die Verzinsung frühestens nach
Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Antragseingang
beginnt. Der Antrag muss nicht ein förmlicher
Antrag sein. Es genügt, dass aus den Umständen zu
erkennen ist, dass der Berechtigte Leistung begehrt
und dass er die für die Entscheidung erforderlichen
Unterlagen dem Leistungsträger zugänglich gemacht
hat. Ein Verschulden des Leistungsträgers ist für die
Entstehung des Verzinsungsanspruchs nicht erforderlich.
Verjährung
34 Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren gemäß
§ 45 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem sie entstanden sind. Wichtig hierbei
ist, dass es bei der Verjährung nicht darauf ankommt,
ob der Berechtigte weiß, ob ihm ein Anspruch zusteht
oder nicht.
Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn
und die Wirkung der Verjährung gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Das bedeutet, dass die Verjährung in Form
einer Einrede durch den Leistungsträger geltend zu
machen ist. Hierbei muss der Leistungsträger nach
pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die Erhebung
der Verjährungseinrede angemessen ist oder nicht.
Die Verjährung wird durch einen schriftlichen Antrag
auf die Leistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs
gehemmt. Klageerhebung ist zur Hemmung
der Verjährung nicht ausgeschlossen.
Auszahlung von Geldleistungen
35 Der Gesetzgeber hat die Auszahlung von Geldleistungen
durch die Leistungsträger bürgerfreundlich
gestaltet. Nach § 47 SGB I sollen sie kostenfrei
auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden.
Allerdings übernimmt der Leistungsträger nicht die
Kontoführungsgebühren für das Konto des Berechtigten,
wie das bei Gehaltskonten auf Grund von
Tarifverträgen vorgesehen sein kann. Hat der Empfänger
kein Konto oder ist er nicht in der Lage, sich
zur Bank, zur Sparkasse oder zur Post zu begeben,
so kann er verlangen, dass ihm das Geld kostenfrei
an seinen Wohnsitz übermittelt wird. Die Barzahlung
an den Empfänger ist für den Leistungsträger mit erheblichen
Kosten verbunden. Sie ist daher, aber auch
wegen der größeren Sicherheit der Kontozahlung für
den Empfänger, im Gegensatz zu früheren Jahrzehnten,
zur Ausnahme geworden.
