Private Unfallversicherung und die Durchsetzung von Ansprüchen?
Im den letzten Jahren ist eine Vielzahl von Entscheidungen zur privaten Unfallversicherung veröffentlicht worden. Diese betreffen zum Teil grundlegende Fragen und werden im Folgenden kurz dargestellt oder näher erörtert, sofern sie dazu Anlass geben.
I. Der Versicherungsfall
Der VersFall ist in der privaten Unfallvers. der Unfall. Nach identischer Definition sämtlicher AUB liegt ein Unfall vor, „wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet“.
1. Der Unfallbegriff
a) Plötzliche Einwirkung
Mit der Frage, ob ein operativer ärztlicher Eingriff eine plötzliche Einwirkung i.S.d. Unfalldefinition begründet, befassten sich das OLG Schleswig1 und das LG Köln2. Nach Auffassung des OLG Schleswig soll ein bedingungsgemäßer Unfall bei einem ärztlichen Eingriff nur dann vorliegen, wenn es zu einer plötzlichen Abweichung vom geplanten Ablauf des Eingriffs kommt, durch die eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wird. Das LG Köln verneint dagegen bei geplanten und freiwilligen Operationen eine plötzliche Einwirkung. Zudem fehle es auch bei einem zeitlichen Abstand zwischen Eingriff und Eintritt der Komplikationen an einem plötzlichen Ereignis. Im Übrigen begründeten nach Ansicht des LG Köln Behandlungsfehler mangels Erfolgsbezogenheit des Behandlungsvertrages keinen „Unfall“. Unabhängig davon, dass hier in beiden Entscheidungen das Vorliegen eines tatbestandsmäßigen Unfalls letztlich dahinstehen konnte, da jedenfalls der Ausschluss bei „Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe“ nach § 3 (3) AUB 61 bzw. § 2 II (2) AUB 88 einschlägig war, ist der Begründung des LG Köln zur Ablehnung einer plötzlichen Einwirkung nicht zu folgen. Denn für das Merkmal „plötzlich“ kommt es zunächst nicht darauf an, ob die Operation geplant war, sondern darauf, ob die konkrete Einwirkung, die die Gesundheitsschädigung verursacht (also z.B. der fehlerhafte Schnitt), kurzfristig oder unerwartet (z.B. Abrutschen des Skalpells) erfolgte. Der Begriff „plötzlich“ enthält in erster Linie ein objektives zeitliches Element und setzt voraus, dass das Ereignis innerhalb eines kurzen, begrenzten Zeitraums eintritt und wirkt; daneben tritt ggf. das Moment des Unerwarteten und Unausweichlichen, das den VersSchutz alternativ auch auf solche Ereignisse erstreckt, die zwar nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums eingetreten sind, deren Eintritt für den Betroffenen jedoch unerwartet war3. Des Weiteren kommt es für das Vorliegen einer plötzlichen Einwirkung auch nicht auf die Freiwilligkeit der Operation an. Denn das Merkmal der (Un-)Freiwilligkeit bezieht sich allein auf die - durch das Unfallereignis verursachte - Gesundheitsschädigung4. Dass in dem vom LG Köln entschiedenen Fall die Komplikationen erst eine Woche nach der Operation eingetreten sind, ist ebenfalls unerheblich. Denn wann aus der Einwirkung ein Schaden entsteht, spielt keine Rolle5. Letztlich überzeugt auch nicht, dass ärztliche Behandlungsfehler mangels Erfolgsbezogenheit des Behandlungsvertrages keinen „Unfall“ darstellen sollen. Und zwar schon deswegen, weil sich das Vorliegen eines Unfalls aus dem Vertragsverhältnis zwischen VersNehmer und Versicherer und damit nach den zu Grunde liegenden AVB bestimmt, nicht aber aus der Rechtsbeziehung zwischen VersNehmer und Behandler.
b) Einwirkung von außen
Das Umknicken eines Fußes auf normalem Boden, das nicht auf eine ungünstige Bodenbeschaffenheit zurückzuführen ist, ist mangels Einwirkung von außen kein Unfall6. Denn Eigenbewegungen begründen nur dann ein Unfallereignis, wenn sie nicht programmgemäß bzw. nicht regulär verlaufen, der geplante Bewegungsablauf von außen gestört oder behindert wird7. Dagegen ist ein Sturz mit dem Knie auf eine Betonplatte beim Versuch, einen 30 kg schweren Eimer über eine Mauer zu heben, als Kollision des Körpers mit der Außenwelt eine typische Einwirkung von außen. Darauf, ob etwa das bloße Anheben des Eimers - und ein dadurch verursachtes Straucheln - als gewollte Handlung eine Einwirkung von außen begründet, also die Handlung von außen gestört wurde bzw. irregulär verlief oder nicht, kommt es damit nicht an8. Die Ursache der Einwirkung von außen - z.B. körperinterne Vorgänge, die etwa zu einem Sturz oder zum Ertrinken führen - ist für die Annahme eines tatbestandsmäßigen Unfallereignisses unerheblich9. Denn nur so ist eine eindeutige Abgrenzung zwischen dem - vom VersNehmer darzulegenden und ggf. zu beweisenden - Unfallereignis einerseits und den dieses Geschehen auslösenden Faktoren - die etwa einen Ausschluss des VersSchutzes begründen - andererseits möglich. Anderenfalls müsste der VersNehmer systemwidrig vom Versicherer zu beweisende Ausschlusstatbestände ausräumen.
c) Unfreiwillige Gesundheitsschädigung
Nach einem in der Sache überzeugenden Urteil des OLG Düsseldorf10 ist trotz Fehlens eines wirtschaftlichen, familiären oder gesundheitlichen Motivs, eines zuvor unauffälligen Tagesverlaufs, eines fehlenden Abschiedsbriefs und im Detail unklaren Geschehensablaufs von einer Selbsttötung des Versicherten und nicht von einem versicherten, unfreiwilligen Unfalltod auszugehen, wenn den Umständen nach andere versicherte Todesursachen - wie z.B. eine Dritteinwirkung in Form eines kaschierten Verbrechens, ein „aus dem Ruder gelaufenes autoerotisches Geschehen“ oder ein Unglücksfall - als „geradezu unvorstellbar“ ausscheiden, so dass - im Wege des Ausschlussverfahrens - allein die Möglichkeit des Suizids als Todesursache übrig bleibt. Ist die Unfreiwilligkeitsvermutung des § 180a VVG widerlegt, ist es Sache des VersNehmers, dies zu erschüttern11.
2. Erweiterter Versicherungsschutz - Unfallfiktion
Die AUB erweitern den VersSchutz auch auf solche Ereignisse, die bedingungsgemäß zwar kein Unfall sind, weil es an einer von außen wirkenden Einwirkung fehlt, die aber durch (erhöhte) Kraftanstrengung zu Verrenkungen, Zerrungen oder Zerreißungen führen. An einer solchen (erhöhten) „Kraftanstrengung“ i.S.v. § 2 (2) a) AUB 61 soll es nach Auffassung des OLG Hamm12 fehlen, wenn es beim Reinigen einer Windschutzscheibe zu einer Rotatorenmanschettenruptur kommt. Denn Armbewegungen beim Reinigen einer Windschutzscheibe führen nicht zu einer das Normalmaß nennenswert übersteigenden Beanspruchung der Armmuskulatur, die eine Wertung als erhöhte Kraftanstrengung rechtfertigen.
II. Ausschlusstatbestände
In den AVB sind regelmäßig bestimmte Tatbestände vom VersSchutz ausgeschlossen. Für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen trifft den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.
1. Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
a) Geistesstörung
Einen Ausschluss des VersSchutzes wegen Geistesstörung nach § 2 I (1) AUB 94 bejahte das OLG Hamm13. Auf Grund einer Zusammenschau verschiedener Begleitumstände zum Unfallgeschehen war das OLG Hamm im konkreten Fall zu Recht davon überzeugt, dass die Kl. infolge Wahnvorstellungen mit Verlust der Realitätskontrolle - und damit auf Grund krankheitsbedingter, erheblicher Störung der normalen Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit - vom Balkon ihrer Wohnung gestürzt war.
b) Bewusstseinsstörungen
aa) Alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen
Eine ausgeschlossene alkoholbedingte Bewusstseinsstörung i.S.v. § 2 I (1) AUB 95 bejahte das KG14 bei einem Sturz des Versicherten aus dem Fenster eines Hotelzimmers. Zwar konnte im konkreten Fall ein genauer BAK-Wert nicht festgestellt werden, doch stand fest, dass der Versicherte zuvor eine größere Menge von Alkohol zu sich genommen hatte. Stürzt der Versicherte beim Öffnen eines Hotelzimmerfensters über die Fensterbrüstung in die Tiefe, so liegt eine mitursächliche alkoholbedingte Bewusstseinsstörung i.S.v. § 2 I (1) AUB nahe. Denn der Kl. war offensichtlich - als typische Folge alkoholbedingter Beeinträchtigungen - gerade nicht mehr in der Lage, das sich nach außen öffnende Fenster mit hinreichender Vorsicht gegen ein Hinausfallen zu öffnen, ein Stürzen abzufangen und ein Hinausfallen zu verhindern. Eine bloße Schlaftrunkenheit ändert an der ausreichenden Mitursächlichkeit der alkoholbedingten Bewusstseinsstörung nichts.
Einen Ausschluss wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung bei einem Fußgänger mit einem BAK-Wert von 1,8 ‰ nahm das OLG Hamm15 an. Anders als bei Kraftfahrern, bei denen ab einem BAK-Wert von 1,1 ‰ immer eine Bewusstseinsstörung ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises angenommen wird16, wird bei einem Fußgänger allgemein erst bei einer Alkoholkonzentration von 2 ‰ und mehr von einer absoluten Verkehrsuntüchtigkeit und damit einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung ausgegangen17. Darunter besteht nur eine relative Verkehrsuntüchtigkeit, bei der die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung konkret anhand alkoholbedingten Fehlverhaltens festzustellen ist. Ein solches alkoholbedingtes Fehlverhalten sah das OLG trotz unklaren Geschehensablaufs unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Unfallvarianten darin, dass der Versicherte, trotz des bis auf ca. 30 m herangekommenen Pkw, entweder nicht den direkten Weg zum Überqueren der Straße wählte, sondern schräg in den Pkw hineinlief, oder dem auf ihn zu fahrenden Pkw ohne Ausweich- oder Fluchtreaktion entgegenblickte. Ein solches Verhalten lässt darauf schließen, dass der Versicherte in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit alkoholbedingt derart gestört war, dass er der konkreten Gefahrenlage beim nächtlichen Überqueren einer Landstraße nicht mehr gewachsen war.
Eine „absolute Reituntauglichkeit“ in Anlehnung an die absolute Fahruntauglichkeit bei Radfahrern ab einer BAK von 1,7 ‰ dachte das OLG Celle18 an, ließ dies aber letztlich wegen Bejahung eines alkoholbedingten Fehlverhaltens - und damit eines Ausschlusses wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung - bei einem Reiter mit einer BAK von 1,7 ‰ offen.
Einen Ausschluss des VersSchutzes nach § 2 I (1) AUB 88 wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung eines alkoholgewöhnten und übermüdeten Kraftfahrers bei einer BAK von 0,84 ‰, der von einer trockenen und schnurgerade verlaufenden Autobahn abkam und gegen einen Baum prallte, lehnte das OLG Düsseldorf19 ab, da auch eine natürliche Übermüdung als Unfallursache ernsthaft in Betracht kam. Eine absolute Fahruntüchtigkeit lag hier bei einer BAK von leicht über 0,8 ‰ nicht vor, sondern nur eine relative Fahruntüchtigkeit, bei der eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung nur angenommen werden kann, wenn das zum Schaden führende Verhalten des Versicherten den Rückschluss auf eine Ausfallerscheinung zulässt, die gerade auf einer Bewusstseinsstörung beruht20. Zweifel hierbei gehen zu Lasten des für die Voraussetzungen des Ausschlusses darlegungs- und beweisbelasteten Versicherers. Solche Zweifel hatte das OLG. Denn auf Grund der starken Alkoholgewöhnung des VersNehmers infolge einer Alkoholkrankheit konnte zum einen nicht ohne weiteres auf einen alkoholbedingten Fahrfehler geschlossen werden. Auch handelte es sich bei dem Fahrfehler nicht um ein besonders auffälliges, sinnvoll oder lebensnah nicht anders als alkoholbedingt erklärbares Fahrverhalten. Schließlich stand im Räume, dass der VersNehmer übermüdet war, da er die letzten zwei Nächte nicht geschlafen haben soll, und möglicherweise deswegen während der Fahrt eingeschlafen ist. Die Übermüdung muss auch wegen der erheblichen Alkoholgewöhnung des VersNehmers nicht notwendige Folge einer trunkenheitsbedingten Bewusstseinsstörung des VersNehmers gewesen sein. Die „natürliche“ Müdigkeit ist keine Bewusstseinsstörung i.S.v. § 2 AUB 88.
bb) Sonstige Bewusstseinsstörungen
Ohne Begründung geht das LG Memmingen21 davon aus, dass es sich beim Schlafwandeln um eine vom VersSchutz ausgeschlossene Bewusstseinsstörung i.S.v. § 3 Nr. 4 AUB 61 handelt. Diese Ansicht ist zweifelhaft, da nur krankhafte Bewusstseinsstörungen vom VersSchutz ausgeschlossen sind, natürliche Störungen (z.B. Übermüdung, Schlaftrunkenheit) dagegen nicht ausreichen, wenn sie nicht auf Alkoholeinfluss, Medikamenten oder auf krankhaften Anlagen beruhen22. Der normale Schlaf hat aber natürliche Ursachen. Ein - möglicherweise krankhaftes - Verhalten in diesem Zustand ist keine krankhafte Bewusstseinsstörung.
2. Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen und Eingriffe
Nach einem Urteil des LG Berlin23 ist der Sturz des VersNehmers vom Behandlungstisch nach einer Ruhepause von ca. 1 ½ Stunden nach einer Angiographie infolge einer Kreislaufschwäche nach Narkose gem. § 2 II Nr. 2 AUB 94 vom VersSchutz ausgeschlossen, da sich darin gerade die erhöhte Gefahr, die mit einem gewollten ärztlichen Eingriff verbunden ist, realisiert hat. Ein solcher Sturz steht auch nicht etwa nur als nicht ausgeschlossenes Risiko des täglichen Lebens zufällig mit der Heilmaßnahme im Zusammenhang, wie das z.B. beim Ausrutschen oder Fallen in einer Arztpraxis der Fall sein kann. Das OLG Schleswig24 bejahte einen Ausschluss nach § 2 II (2) AUB 88 bei Verletzung der Venenwand anlässlich einer Herzkatheteruntersuchung. Es sah zunächst zu Recht die Herzkatheteruntersuchung als Eingriff i.S.v. § 2 II (2) AUB 88 an25. Auf das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers komme es dafür nicht an, denn § 2 II (2) AUB 88 soll das bei jedem (ärztlichen) Eingriff- sei er regelgerecht oder regelwidrig vorgenommen worden - gegebene Gesundheitsrisiko vom VersSchutz ausnehmen. Besondere Bedeutung kommt hier den weiteren Ausführungen des OLG zu: Danach erfordere ein „Vornehmenlassen“ i.S.v. § 2 II (2) AUB 88 lediglich, dass der Eingriff dem Willen des Patienten entspreche. Eine rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten in den ärztlichen Eingriff werde dafür nicht vorausgesetzt. Denn anderenfalls käme die Ausschlussklausel entgegen ihrem Sinn, das bei jedem ärztlichen Eingriff gegebene Gesundheitsrisiko vom VersSchutz auszunehmen, bereits dann nicht zur Anwendung, wenn die zur Rechtfertigung des Eingriffs erforderliche Aufklärung und Einwilligung des Patienten nicht vorliegt. Damit käme es aber entgegen der einhelligen Auffassung in Rspr. und Schrifttum wieder darauf an, ob eine Maßnahme lege artis durchgeführt wurde oder nicht, da kein Patient in die regelwidrige Vornahme eines ärztlichen Eingriffs einwilligt. Dies widerspreche aber dem Zweck des § 2 II (2) AUB 88. Für den Ausschluss des VersSchutzes muss es daher genügen, wenn der VersNehmer den ärztlichen Eingriff veranlasst hat.
3. Bandscheiben
Schädigungen an Bandscheiben sind seit den AUB 88 vom VersSchutz ausgeschlossen, es sei denn dass sie überwiegend durch den Unfall verursacht sind. Das OLG Köln26 und das OLG Hamm27 bestätigten die allgemeine Auffassung28, dass die Beweislast für die überwiegende Ursächlichkeit des Unfallereignisses für einen Bandscheibenschaden nach § 2 III (2) S. 1 AUB 88 - gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen29 - als „Ausnahme von der Ausnahme“ (sog. tertiäre Risikobeschreibung) beim VersNehmer liegt. Dass eine bereits vor dem Unfall vorhandene Bandscheibenschädigung beschwerdefrei verlaufen ist, reicht nicht aus, um das Unfallereignis als überwiegende Ursache zu bewerten, wenn nach medizinischen Feststellungen die stumm verlaufende Vorschädigung dies überwiegend verursacht haben muss30. Im Übrigen ist nach heutigen medizinischen Erkenntnissen davon auszugehen, dass eine Zerreißung des Bandscheibenfaserringes ohne Begleitverletzung - Bruch der Wirbelkörperabschlussplatten - nicht traumatisch entstehen kann. Ein Ausrutschen mit Fall auf das Gesäß führt - jedenfalls bei einem Trauma mit nur geringer Intensität - allenfalls zu einer Stauchung der Wirbelsäule31.
4. Psychische Reaktionen
In einem vom BGH32 entschiedenen Fall hatte der Kl. einen Verkehrsunfall erlitten, als ein Rad, das sich von einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug gelöst hatte, auf das Führerhaus seines noch fahrenden Lkw aufgeprallt war. Auf Grund muskulärer Reaktionen und der Ausschüttung von Stresshormonen kam es beim Kl. zu einem Blutdruckanstieg, der bei ihm, obwohl er sich zunächst unverletzt glaubte, nach wenigen Kilometern zu einer Aortendissektion mit Dauerfolgen führte. Während das OLG Jena33 als Vorinstanz die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 2 IV AUB 88 bejahte, da die schreckbedingte Ausschüttung von Stresshormonen eine ausgeschlossene psychische Reaktion sei, die Klausel aber wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. - Vertragszweckgefährdung - für unwirksam hielt34, lehnte der BGH schon tatbestandlich eine - zumindest mitwirkende - psychische Reaktion i.S.v. § 2 IV AUB 88 ab. Denn der zur Aortendissektion führende Blutdruckanstieg habe zwar neben muskulären Reaktionen auch auf der Ausschüttung von Stresshormonen beruht. Beides sind aber körperliche Reaktionen, die unwillkürlich und automatisch ablaufen. Mögliche Schreckreaktionen wären bloße Begleiterscheinungen ohne eigene Auswirkungen auf die Invalidität. Aber selbst eine psychische Reaktion durch Erschrecken unterstellt, fehle es an einer Kausalität mit der Gesundheitsschädigung. Denn die durch das Unfallereignis ausgelöste, hormonell bedingte Stresssituation selbst ist noch keine von § 2 IV AUB vorausgesetzte krankhafte Störung. Die blutdrucksteigernde Hormonausschüttung ist in dieser Situation vielmehr ein normaler physiologischer und gesunder Lebensvorgang zur bestmöglichen Bewältigung der Gefahrensituation. Zur vom OLG Jena aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit von § 2 IV AUB 88 mit dem AGB-Recht und dazu, ob für den vollständigen Leistungsausschluss bereits die bloße Mitursächlichkeit unabhängig davon, in welchem Umfang psychische Reaktionen für die Gesundheitsschädigung kausal geworden sind, genüge35, äußerte sich der BGH folgerichtig nicht mehr.
Der Ausschluss in § 2 IV AUB 94 verstößt aber nach zutreffender Auffassung des OLG Saarbrücken36 weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. bzw. § 9 Abs. 1 AGBG a.F., noch benachteiligt er den VersNehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. oder ist überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB n.F. bzw. § 3 AGBG a.F. Soweit das OLG Saarbrücken insbes. ausdrücklich gegen die von Schwintowski vertretene Auffassung, die Klausel enthalte keinen „halbwegs klaren und justiziablen Begriffskern“ und sei daher wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig37, ausführt, dass sich der Klauselinhalt durchaus hinreichend klar ermitteln lasse, ist dem zu folgen. Das OLG Saarbrücken grenzt dabei die psychische gegenüber der organisch-physischen Reaktion ab. Unter psychischen Reaktionen seien nur solche Gesundheitsschädigungen zu verstehen, die ausschließlich psychogen, d.h. seelisch bedingt sind. Psychische Beeinträchtigungen organischen Ursprungs, also solche, die adäquat kausal auf einer unfallbedingten organischen Schädigung beruhen, z.B. bei Schädigungen des zentralen Nervensystems, seien dementsprechend keine psychischen Reaktionen; anders dagegen psychische Fehlverarbeitungen eines Unfallgeschehens. Dieses Klauselverständnis erschließt sich auch ohne weiteres einem durchschnittlichen VersNehmer ohne versrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Klausel38. Schwierigkeiten bei der Einordnung eines bestimmten Sachverhalts als psychische oder physische Reaktion haben dagegen mit der Klauselauslegung nichts zu tun, sondern betreffen die juristische Subsumtion39. Soweit das OLG Saarbrücken zur Begründung seiner Klauselauslegung noch auf deren Entstehungsgeschichte eingeht, hilft dies nicht weiter. Denn es ist nicht maßgeblich, was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der VersNehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben40.
Psychische Fehlverarbeitungen eines Geschehens nach einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung unterfallen dem Ausschlusstatbestand des § 2 IV AUB 88 ohne weiteres41.
Ist eine unfallbedingte erektile Dysfunktion nur Auslöser psychischer Belastungen des VersNehmers, sind diese aber nicht spezifisch auf eine organische Erkrankung zurückzuführen, so greift der Ausschlusstatbestand des § 10 V AUB 61 ein42. Nach § 10 V AUB 61 besteht für psychische und nervöse Störungen eine Leistungspflicht nur, wenn diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind. Hierfür reicht aber nicht bereits eine Kausalität zwischen organischer Erkrankung des Nervensystems und psychischen Folgen aus. Denn eine Leistungspflicht für die psychischen Folgen einer derartigen Erkrankung ergibt sich nur, wenn diese Folgen Teil dieses Krankheitsbildes sind und die Erkrankung nicht nur den Auslöser für die psychischen Beeinträchtigungen bildet. Depressive Verstimmungen gehören aber nicht zum Krankheitsbild der durch eine organische Erkrankung des Nervensystems verursachten erektilen Dysfunktion, sondern diese Erkrankung bildet lediglich den Auslöser einer psychischen Reaktion auf die Erkrankung.
III. Die Leistungsarten
1. Invaliditätsentschädigung
a) Invalidität
Die unfallbedingte, irreversible erektile Dysfunktion des Betriebsleiters eines Kfz-Handelsunternehmens begründet keine Invalidität i.S.v. § 8 II (1) AUB 61 - der, anders als § 7 I (1) S. 1 AUB 94, nicht auf eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, sondern auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abstellt - da dadurch dessen Arbeitsfähigkeit nicht berührt wird43. Mit der Feststellung dauernder Arbeitsunfähigkeit durch den Amtsarzt ist nicht zugleich auch eine privatversrechtliche Invalidität i.S.v. § 7 I (1) S. 1 AUB 94 festgestellt, wenn daraus nicht zugleich eine dauernde Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit folgt, weil sich diese von der sozialversrechtlichen Arbeitsunfähigkeit unterscheidet44.
b) Formelle Voraussetzungen
Neben der Invalidität als materieller Voraussetzung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung enthalten die AUB auch bestimmte formelle Anspruchsvoraussetzungen (z.B. § 7 I (1) S. 3 AUB 88). Danach muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens binnen einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt sein. Bei der ferner vorgesehenen Geltendmachung der Invalidität innerhalb der Frist von 15 Monaten handelt es sich dagegen nicht um eine formelle Anspruchsvoraussetzung, sondern um eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann.45
aa) Ärztliche Invaliditätsfeststellung
An einer ausreichenden ärztlichen Invaliditätsfeststellung i.S.v. § 8 II (1) S. 1 AUB 61 fehlt es nach einer Entscheidung des OLG Koblenz46 zu Recht, wenn zwar in der ärztlichen Bescheinigung die Frage nach einer Invalidität mit „Ja“ beantwortet wird, diese Invalidität dort aber auf eine chronische Überlastung zurückgeführt wird. Denn damit wird gerade keine unfallbedingte Invalidität, sondern im Gegenteil nur eine unfallunabhängige Beeinträchtigung festgestellt. Auch die ärztliche Feststellung, dass „von der Logik jedwedlicher medizinischer Literatur her ein Kreuzbandriss, zumindest solange er nicht operativ versorgt ist, oft aber auch danach, einen Dauerschaden des Gelenks darstellt“, genügt nach zutreffender Ansicht des OLG Stuttgart47 nicht als ärztliche Invaliditätsfeststellung i.S.v. § 7 I (1) AUB 88, da damit dazu, ob im konkreten Fall eine dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist, nichts ausgesagt wird. Ebenso wenig enthält die ärztliche Diagnose „Knorpelschädigung nach Unterschenkelquetschtrauma mit Distorsion li. OSG“ eine ausreichende ärztliche Invaliditätsfeststellung i.S.v. § 8 II (1) AUB 61, da sich auch daraus nicht zwingend auf einen Dauerschaden schließen lässt, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt48. Die ärztliche Feststellung eines anderen unfallbedingten Dauerschadens als des geltend gemachten genügt für die ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität i.S.d. § 7 I (1) AUB 88 ebenfalls nicht49. Eine ärztliche Invaliditätsfeststellung i.S.v. § 7 I (1) AUB 88 setzt voraus, dass der Arzt die Befunde dahingehend auswertet, inwieweit zwischen einer bestimmten Gesundheitsschädigung und einem Unfallereignis ein Zusammenhang besteht50. Dass die ärztliche Feststellung im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Versicherten beruht, hindert nach OLG Saarbrücken51 eine ordnungsgemäße Feststellung i.S.v. § 7 I (1) AUB 94 nicht. Denn dies ist in der ärztlichen Diagnostik üblich. Im Übrigen kommt es auf die Richtigkeit der Invaliditätsfeststellung nicht an. Die ärztliche Bescheinigung, der Eintritt einer dauernden teilweisen Invalidität sei „zu befürchten“, soll nach Ansicht des LG Hamburg52 ebenso wie die Formulierung „mit einem Dauerschaden ist zu rechnen“53, keine ausreichende Invaliditätsfeststellung i.S.v. § 7 I (1) AUB 88 enthalten. Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Denn erforderlich ist die ärztliche Feststellung von Invalidität, also die Feststellung, dass eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, die nach gegenwärtiger Prognose voraussichtlich dauernd verbleiben wird. Daran fehlt es aber, wenn - wie hier - eine dauernde Beeinträchtigung aktuell noch gar nicht für möglich gehalten wird, sondern nur als zukünftige Möglichkeit in Erwägung gezogen wird.
Mit der Frage, ob die ärztliche Invaliditätsfeststellung schriftlich oder zumindest elektronisch fixiert sein muss, soweit dies in den AUB nicht ausdrücklich vorgesehen ist - wie z.B. in § 7 I (1) S. 3 AUB 88 bzw. 94 - hat sich das OLG Hamm54 ausführlich auseinandergesetzt und dies bejaht. Denn die Feststellung setze eine Manifestation nach außen voraus, da sie ansonsten nicht zu datieren und zu beweisen sei. Die rückblickende Zeugenaussage des Arztes, er sei bereits innerhalb der Frist von einem unfallbedingten Dauerschaden ausgegangen, genüge daher als rein interner Vorgang für eine fristgemäße Feststellung nicht. Im Übrigen bestehe bei nachträglichen Äußerungen des Arztes immer die Gefahr, dass sie durch die spätere Entwicklung des Gesundheitszustands beeinflusst werden und damit Sinn und Zweck der Frist unterlaufen werden. Letztlich ergebe auch die Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen VersNehmers, dass die Feststellung eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung erfordere. Dem OLG Hamm ist zwar zuzugeben, dass dieses Verständnis der Rechtssicherheit und Beweissicherung dient. Ob allerdings ein durchschnittlicher VersNehmer ohne versrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Klausel ohne den Zusatz „schriftlich“ o.ä. so verstehen muss, ist zweifelhaft. Denn die in den AVB ausdrücklich nur verlangte ärztliche Feststellung kann dem reinen Wortsinn nach auch ein bloß interner oder zwar kundgetaner, aber nicht fixierter - mündlicher - Vorgang sein. Etwaige Unklarheiten bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten gehen letztlich nach § 5 AGBG a.F. bzw. § 305c Abs. 2 BGB n.F. zu Lasten des Versicherers als Klauselverwender55.
bb) Treuwidriges Berufen des Versicherers auf die Versäumung der Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung
Die Rspr. hat zahlreiche Fallgruppen entwickelt, in denen sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht auf eine Versäumung der Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung berufen kann.
aaa) Veranlasst der Versicherer den VersNehmer nach Fristablauf zu umfangreichen und belastenden Untersuchungen, verstößt die Berufung des Versicherers auf den Fristablauf gegen Treu und Glauben56. Dies ist nach richtiger Auffassung des OLG Saarbrücken jedoch bei einer einmaligen ambulanten orthopädischen Untersuchung und Röntgenaufnahmen von Brust- und der Lendenwirbelsäule nach Fristablauf nicht der Fall57.
bbb) Holt der Versicherer nach Ablauf der 15-Monatsfrist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung ärztliche Gutachten ein, ist die Berufung des Versicherers auf den Fristablauf nach Auffassung des OLG Frankfurt/M.58 und des LG Freiburg i.Br.59 nicht treuwidrig, wenn es sich dabei nicht um besonders beschwerliche Untersuchungen im vorgenannten Sinne gehandelt hat60. Ein anderer Fall liegt dagegen vor, wenn der Versicherer nach Ablauf der 15-Monatsfrist zur Invaliditätsfeststellung wegen einer bestimmten Gesundheitsschädigung ein Gutachten einholt, sich der VersNehmer aber im Laufe des Prozesses nunmehr auf eine andere - erstmals vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellte - Gesundheitsschädigung für seinen Invaliditätsanspruch stützt. Dann kann sich der Versicherer, wie das OLG Saarbrücken61 zu Recht entschieden hat, ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf die Fristversäumung zur ärztlichen Feststellung nach § 7 I (1) AUB 88 berufen, da er durch sein vorheriges Verhalten nach Fristablauf insoweit überhaupt keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aus dem der Versicherte schließen durfte, der Versicherer werde dieses Versäumnis nicht geltend machen,
ccc) Ein Berufen des Versicherers auf die Fristversäumung kann ausnahmsweise auch dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Versicherer den VersNehmer nicht über die Frist zur
ärztlichen Invaliditätsfeststellung als Voraussetzung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung belehrt hat, obwohl für ihn aus der Schadenanzeige oder aus anderen ihm bekannten Umständen die Möglichkeit der Invalidität erkennbar ist62. Eine solche Belehrungspflicht besteht aber nicht, wenn bei erstmaliger Anmeldung von Invaliditätsansprüchen kurz vor Fristablauf der Eintritt unfallbedingter Invalidität völlig offen war63 oder keine Veranlassung bestand, von dem Bestehen einer weiteren Gesundheitsschädigung als Unfallfolge auszugehen64.
ddd) Kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben allein auf den Fristablauf nicht berufen, da der VersNehmer auf Grund des Verhaltens des Versicherers darauf vertrauen durfte, der Versicherer werde sich im Falle einer verspäteten (positiven) Invaliditätsfeststellung nicht auf den Fristablauf berufen, befreit dies nach OLG Frankfurt/M. den VersNehmer aber nicht davon, überhaupt eine ärztliche Feststellung der Invalidität vorzulegen65. Aus dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung kann nicht zugleich ohne weiteres auf ein Anerkenntnis eines Invaliditätsendanspruchs oder auf einen Verzicht auf das Erfordernis der ärztlichen Feststellung geschlossen werden66. Allein die Leistungsablehnung des Versicherers befreit nach einer Entscheidung des BGH67 den VersNehmer jedenfalls nicht von einer rechtzeitigen ärztlichen Invaliditätsfeststellung als Voraussetzung eines Anspruchs auf Invaliditätsleistungen nach § 7 I (1) AUB. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich der Versicherer, der eine Leistung vor Fristablauf ablehnt, ohne dabei auf die Frist der noch ausstehenden ärztlichen Invaliditätsfeststellung hinzuweisen, später auf die Fristversäumung berufen kann. Eine solche Belehrungspflicht des Versicherers bei Leistungsablehnung vor Fristablauf wird in der Rspr. z.T angenommen, mit der Konsequenz, dass sich der Versicherer bei einem Verstoß dagegen auf den Fristablauf nach Treu und Glauben nicht berufen kann68; denn dem VersNehmer müsse deutlich gemacht werden, dass ihm allein das Vorgehen gegen diese Entscheidung nichts nutzt.
cc) Geltendmachung der Invalidität
Teilt der Versicherer auf eine Unfallschadenanzeige dem VersNehmer innerhalb der 15-Monatsfrist mit, dass er zur Klärung eines Dauerschadens ein Gutachten einholen werde und erbringt dann auf dessen Grundlage Invaliditätsleistungen, ist von einer rechtzeitigen Geltendmachung der Invalidität i.S.v. § 7 I (1) AUB 88 auszugehen69.
c) Bemessung der Invalidität
Die Invalidität ist vorrangig nach der sog. Gliedertaxe als lex specialis zu bemessen, die für bestimmte Gesundheitsschädigungen feste, pauschalierte Invaliditätssätze vorsieht. Ist die Gliedertaxe nicht anwendbar, ist die Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte entscheidend.
aa) Innerhalb der Gliedertaxe
Mit Urt. v. 9.7.03 hat der BGH70 die sog. Versteifungsproblematik geklärt. Hierbei war insbes. zwischen verschiedenen OLG streitig, ob bei einem versteiften (Hand- oder Schulter-)Gelenk mit verbliebener Restgebrauchsfähigkeit des sich darunter befindlichen Körpergliedes nach der Gliedertaxe von vollständiger oder nur teilweiser Funktionsunfähigkeit auszugehen ist71. Im konkreten Fall hatte der Kl. durch einen Unfall einen Trümmerbruch der Speiche des linken Arms erlitten, infolge dessen - wegen fortdauernder Schmerzen - sein Handgelenk künstlich versteift wurde; einzelne Funktionen der Hand wie Tasten, Fühlen, Bewegen und die Beweglichkeit der Finger blieben jedoch erhalten, so dass die Hand teilweise gebrauchsfähig blieb. Der BGH entschied hier, dass von einer vollständigen „Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk“ auszugehen ist. Denn eine Auslegung der Formulierung in § 7 I (2) a) AUB 88, „als feste Invaliditätsgrade gelten … bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer … Hand im Handgelenk 55 %“, wie sie ein durchschnittlicher VersNehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, führt zu dem Ergebnis, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinns und Zwecks objektiv mehrdeutig ist; und zwar dass einerseits auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks selbst, andererseits auf die Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand abgestellt werden kann. Nach §§ 5 AGBG a.F., 305 c Abs. 2 BGB n.F. gehen jedoch Zweifel bei der Auslegung von AGB zulasten des Verwenders. Zugunsten des Kl. war daher bei der Bemessung der Invalidität auf die für ihn günstige Auslegung abzustellen, dass für die Funktionsunfähigkeit „Hand im Handgelenk“ die Funktionsunfähigkeit des Handgelenks genügt.
Nach einer Entscheidung des OLG Köln72 soll für die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe die rumpfnächste Stelle maßgeblich sein, an der sich die Verletzung auswirkt73. Dies deckt sich aber nicht mit der vom OLG zitierten Rspr. des BGH, wonach auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abzustellen ist74. Dass des Weiteren die Funktionsbeeinträchtigung eines an sich nicht zu berücksichtigenden körperferneren Gliedes75 die „Untergrenze“ der Invaliditätsbemessung bilden soll, die nicht unterschritten werden darf, begegnet Bedenken im Hinblick auf die Systematik der Gliedertaxe mit ihren aufsteigenden Prozentsätzen76. Aus der vom OLG zur Begründung zitierten Entscheidung des BGH77 ergibt sich dieses Verständnis jedenfalls nicht. Der BGH entschied dort lediglich, dass der für ein Gliedteil nach der Gliedertaxe feststehende Invaliditätsgrad78 nicht unter Rückgriff auf eine bloße Bewertung der Auswirkungen der Funktionsunfähigkeit auf das Restglied79 verringert werden kann80. Dass die Beeinträchtigung des Untergliedes die Untergrenze der Invaliditätsbemessung darstellt, folgt daraus jedoch nicht; sondern nur, dass Auswirkungen auf das Restglied nicht gesondert zu berücksichtigen sind, schon gar nicht zu einer Minderung des eigentlichen Invaliditätsgrades führen können.
Der Verlust des Geschmackssinns, der medizinisch-organisch notwendige Folge des Verlusts des Geruchssinns ist, ist nach Auffassung des OLG Saarbrückens81 nach der Systematik der Gliedertaxe nicht gesondert zu entschädigen.
bb) Außerhalb der Gliedertaxe
Bei der Bewertung des Invaliditätsgrades außerhalb der Gliedertaxe kommt es nach § 7 I (2) c) AUB 94 nicht auf die individuelle, sondern allein auf die körperliche Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen VersNehmers an82.
cc) Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität i.S.v. § 7 I (3) AUB 88 ist durch einen entsprechenden Abzug von der zuvor zu ermittelnden Gesamtinvalidität zu berücksichtigen; § 7 I (3) AUB 88 geht § 8 AUB 88 vor83.
d) Haftungsausfüllende Kausalität
Die haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet die Kausalität zwischen dem Unfall (als plötzliche Einwirkung von außen, durch die es zu einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung kommt) und der Unfallfolge (z.B. Invalidität). Für sie gilt zugunsten des Anspruchstellers die Beweismaßreduzierung des § 287 ZPO, wonach für die tatrichterliche Überzeugungsbildung schon eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen genügt, dass die Unfallfolge in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht84. Für die haftungsbegründende Kausalität - zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung - ist dagegen nach § 286 ZPO die Überzeugung des Gerichts von der behaupteten Tatsache erforderlich, wozu zwar „keine unumstößliche Gewissheit“ gehört, „vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“85.
Beruht die festgestellte Beeinträchtigung nicht auf der unfallbedingt erlittenen Gesundheitsschädigung, fehlt es an der vom VersNehmer zu beweisenden haftungsausfüllenden Kausalität86. Kann eine unfallbedingte Beeinträchtigung auch unter Anwendung von § 287 ZPO nicht festgestellt werden, weil der VersNehmer sich weigert, sich der vom Gericht zur Ausräumung des Verdachts der Simulation angeordneten fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen, geht dies zu Lasten des beweisbelasteten VersNehmers87.
In einem vom OLG Hamm88 entschiedenen Fall war der Versicherte morgens im Bad gestürzt und am Abend desselben Tages an einem kardialen Pumpversagen verstorben; als Folge des Sturzes waren drei Platzwunden am Kopf des Verstorbenen und ein Kephalhämatom ärztlich festgestellt worden. Die Kl. hätte hier nach richtiger Ansicht des OLG Hamm beweisen müssen, „dass der Tod nur durch das Unfallereignis eingetreten sein kann“, sie hätte also „Tatsachen beweisen“ müssen, „die eine andere mögliche Todesursache ausschließen“. Dies gelang ihr nicht, da die nach Einschätzung des Sachverständigen bestehende Möglichkeit einer unfallbedingten Schädelfraktur andere Todesursachen bei letztlich unklarer Todesursache nicht ausschloss. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Unfalltod bestand danach hier nicht. Zwar genügt es nach allgemeiner Auffassung, dass der Unfall für die Unfallfolge mitursächlich geworden ist; denn haben daneben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, so ist ggf. entsprechend § 8 AUB 88 bzw. 94 zu kürzen89. Solche Mitwirkungen standen hier aber nicht im Räume.
Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des OLG Frankfurt/M90. Der verstorbene VersNehmer war hier nach einem Aufprall seines Pkw gegen einen Baum tot aufgefunden worden. Der bekl. Versicherer wandte ein, dass - ein möglicher - Genickbruch bzw. Schädel-Hirn-Trauma erst nach dem Tode des VersNehmers eingetreten seien, der Tod schon zuvor durch Herzversagen oder Hirntod verursacht worden sei. Die eigentliche Todesursache blieb nach Vernehmung des Notarztes und eines weiteren sachverständigen Zeugen unklar. Das OLG wertete den Vortrag des Versicherers als ein Bestreiten bereits des VersFalles und nicht erst der kausalen Unfallfolge; also der haftungsausfüllenden Kausalität. Dies war hier für die Frage des Beweismaßes und letztlich die Sachentscheidung ausschlaggebend. Denn für den VersFall trifft den Anspruchsteller das Beweismaß des § 286 ZPO, während für die haftungsausfüllende Kausalität die Beweismaßreduzierung nach § 287 ZPO eingreift. Den Beweis des VersFalles konnte die Kl. hier letztlich nach Auffassung des OLG nicht erbringen, da zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ein Unfall die Todesursache des VersNehmers gewesen sei, letztlich aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod auf den Aufprall auf den Baum mit folgendem Genickbruch oder Schädel-Hirn-Trauma zurückzuführen sei. Es bestehe insbes. kein Erfahrungssatz, dass der Fahrer beim Aufprall seines Pkw gegen einen Baum noch gelebt hat, denn es sind auch Fälle denkbar, in denen der Fahrer infolge eines Infarkts bereits zum Aufprallzeitpunkt tot war. Das OLG begründet seine letztlich streitentscheidende Annahme eines Bestreitens des VersFalles nicht weiter. Ein solches Bestreiten ist - gut vertretbar - anzunehmen, wenn der Beklagtenvortrag als Einwand gegen eine Gesundheitsbeschädigung angesehen wird, die bei einem - im Zeitpunkt des Aufpralls bereits - Toten begriffsnotwendig nicht mehr möglich ist. Sollte dagegen darin nur ein Bestreiten der haftungsausfüllenden Kausalität - dass also der Tod unfallbedingt eingetreten ist - gesehen werden, dürfte der Beweis nach Maßgabe des § 287 ZPO hier erbracht gewesen sein, denn das OLG ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Unfall die Todesursache des VersNehmers war.
Abschließend soll hier noch auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf91 näher eingegangen werden. Die Parteien stritten darüber, ob krankhafte HWS-Veränderungen beim Kl. auf bei ihm bereits vor dem Autounfall unstreitig vorhandene degenerative Verschleißerscheinungen, die nur zufällig bei Gelegenheit des Unfalls ins Krankhafte umgeschlagen seien, oder zumindest auch auf eine unfallbedingte Körperverletzung zurückzuführen waren. Die Mechanik des Unfallgeschehens war dabei unstreitig geeignet, erhebliche Verletzungen der HWS zu bewirken. Anzeichen einer HWS-Distorsion waren während eines mehrtägigen Krankenhausaufenthalts des Kl. unmittelbar nach dem Unfall nicht festgestellt worden. Über entsprechende Schmerzen und Beeinträchtigungen klagte er erst direkt danach. Diese klangen zunächst wieder ab und traten dann aber über zwei Monate später wieder massiv auf. Eine MRT-Untersuchung ergab Bandscheibenvorfälle und eine Protrusion im Bereich der HWS. Der gerichtliche Sachverständige schätzte die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Bandscheibenschäden der HWS auf deutlich unter 50 %. Das OLG bejahte dennoch einen solchen Zusammenhang. Denn trotz der vorhandenen degenerativen Vorschädigungen liege angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs die Verursachung durch eine äußere Gewalteinwirkung deutlich näher, die hier auch nicht als bloße „Gelegenheitsursache“ anzusehen sei. Die Anwendung des Beweismaßstabes des § 287 ZPO begegnet jedoch Bedenken. Denn dieser gilt nur für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Unfall und Invalidität. Ist aber - wie hier - streitig, ob ein bestimmtes Ereignis (hier: der Autounfall) überhaupt zu einer Gesundheitsschädigung (hier: die HWS-Schädigungen) geführt hat, geht es um den anspruchsbegründenden Tatbestand, für den das Beweismaß des § 286 ZPO gilt. Dann ist aber die volle Überzeugung des Gerichts erforderlich und genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht. Im Übrigen dürfte zweifelhaft sein, ob die Ausführungen des OLG zur Begründung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit entgegen der sachverständigen medizinischen Einschätzung so ohne weiteres genügen.
2. Sonstige Leistungen
Für die Unfallübergangsleistung nach § 7 II AUB 88 ist auf den konkret ausgeübten Beruf abzustellen und nicht etwa im Wege einer generalisierenden Betrachtungsweise auf die Fähigkeit, allgemein einen Beruf auszuüben; die Klausel beschränkt sich auch nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Invalidität von mehr als 50 % für die Dauer von sechs Monaten92. Wird bei der Frage, ob und in welchem Umfang Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 7 III AUB 94 für die Tagegeldleistung vorliegt, nicht auf die zum Unfallzeitpunkt, sondern eine früher ausgeübte Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestellt, ist dies nicht zu beanstanden, wenn letztlich zutreffend auf eine verwaltende und nicht auf eine körperliche Arbeit abgestellt wird93. Ein VersNehmer, der einen Schien- und Wadenbeinbruch am linken Unterschenkel erleidet, hat keinen Anspruch auf eine Sofortleistung des Versicherers, weil die Auslegung der „Besonderen Bedingungen für die Sofortleistung bei Schwerverletzungen“ ergibt, dass die Sofortleistung bedingungsgemäß nur dann zu leisten ist, wenn zwei lange Röhrenknochen an zwei unterschiedlichen Gliedmaßen gebrochen sind94. Eine Schwerverletzung liegt nur vor, wenn diese aller Voraussicht nach aus ärztlicher Sicht auf Dauer zu einer Behinderung/Einschränkung des VersNehmers geführt hat95.
IV. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Aufklärungsobliegenheit
Nach zutreffender Auffassung des KG96 sind die im Schadenanzeigeformular zulässigerweise gestellten Fragen stets vollständig und richtig zu beantworten, auch wenn sich der Versicherer die Kenntnis anderweitig hätte verschaffen können. Der Versicherer ist insbes. beim Massengeschäft nicht verpflichtet, Archive auf etwaige frühere Angaben durchzusehen, vielmehr muss er alle Angaben, die zur Schadenregulierung erforderlich sind, aus der Schadenanzeige entnehmen können. Unabhängig von einer Datenabfrage des Versicherers ist der VersNehmer verpflichtet, von sich aus vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte für die sachgemäße Bearbeitung des VersFalls durch entsprechendes Ausfüllen der Fragebögen zu erteilen. Dass der Versicherer auf Grund früherer Vorfälle Leistungen an den VersNehmer erbracht hat, begründet zudem nicht ohne weiteres eine Kenntnis des Versicherers davon bei späterer Leistungsprüfung.
Macht der VersNehmer auch auf weitere Nachfragen des Versicherers keine anderen, als die ungenügenden Angaben in der Schadenanzeige, so soll nach OLG Saarbrücken97 darin eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 9 II AUB 94 liegen, für die eine Belehrung in der Schadenanzeige nicht genügt. Der Kl. hatte die Fragen nach „Vorerkrankungen“ und „Vorunfällen“ in der Schadenanzeige mit Verweis auf den „beh. Arzt L“ beantwortet. Weitere Anfragen des Versicherers in den folgenden Wochen beantwortete er stets mit dem Hinweis, dass sich die Bekl. die gewünschten Informationen bei dem behandelnden Arzt L holen könne. Das OLG lehnte eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach §§ 9 II, 10 AUB 94 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG ab. Zwar sei eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung darin zu sehen, dass der Kl. auch auf weitere Nachfrage nur auf seinen Hausarzt verwies und weitere eigene Angaben verweigerte. Insoweit habe es jedoch an einer notwendigen Belehrung gefehlt. Denn auf die ordnungsgemäße Belehrung in der Schadenanzeige könne nicht abgestellt werden, da die Nachfragen damit nicht in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stünden. Entgegen der Ansicht des OLG dürfte hier aber bereits die Angabe in der Schadenanzeige eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Kl. begründen, da der Kl. die klaren und sachgerechten Fragen nach „Vorerkrankungen“ und „Vorunfällen“ nicht beantwortet hat. Beantwortet der VersNehmer ihm gestellte Fragen nicht oder unvollständig, kommt Leistungsfreiheit deswegen aber grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Versicherer Nachfrage hält und der VersNehmer auch darauf nicht antwortet98. Dies hat der Versicherer hier getan. Auf Grund dieser Obliegenheitsverletzung dürfte auch Leistungsfreiheit gegeben sein. Insbes. enthielt das Schadenanzeigeformular nach des Ausführungen der Entscheidung des OLG auch selbst eine ordnungsgemäße Belehrung99. Aber selbst mit dem OLG Saarbrücken das weitere Verhalten des Kl., der auf die Nachfragen wiederum nur auf seinen Hausarzt verwies und weitere eigene Angaben verweigerte, als maßgebende Obliegenheitsverletzungen angenommen, war eine erneute Belehrung des Kl. entgegen der Auffassung des OLG nicht erforderlich. Denn bei einem ordnungsgemäß belehrten VersNehmer wird bei einem späteren ergänzenden Auskunftsverlangen eine erneute Belehrung grundsätzlich nicht für erforderlich gehalten100. Eine notwendige Wiederholung der Belehrung wird teilweise nach Jahresfrist angenommen101, was sachgerecht ist, war hier aber mangels Fristablaufs - die weiteren Nachfragen erfolgten jeweils nur wenige Wochen später - nicht erforderlich. Warum des Weiteren nach Auffassung des OLG ein sachlicher Zusammenhang nicht gegeben sein sollte, bleibt unklar.
Verneint der VersNehmer als Beifahrer eines nicht alkoholisierten Fahrers wahrheitswidrig die Frage in der Schadenanzeige nach Einnahme von Alkohol, stellt dies nach einem Urteil des OLG Frankfurt/M.102 zwar eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit i.S.v. § 8 II AUB 94 dar, diese ist aber nicht relevant. Denn unabhängig davon, ob diese Falschangabe überhaupt schon geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da sich der Alkoholkonsum nicht auf den Eintritt des VersFalles ausgewirkt hat, begründet sie jedenfalls kein erhebliches, d.h. grobes Verschulden, wenn sich der Kl. mit der falschen Angabe erkennbar keinen Vorteil verschaffen wollte. Dagegen ist die Nichtangabe weiterer Unfallversicherungen in der Schadenanzeige relevant103. Denn sie ist zum einen generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, weil erfahrungsgemäß das Vorhandensein mehrerer Versicherungen mit hohen VersSummen Anlass für den Versicherer ist, den Sachverhalt gründlicher aufzuklären bzw. die Glaubwürdigkeit des VersNehmers zu überprüfen. Zum anderen begründen bewusst falsche Angaben ein erhebliches Verschulden.
Eine Belehrung über die Folgen vorsätzlicher Auskunftsverletzung im Schadenfall ist drucktechnisch auch dann deutlich gestaltet, wenn sie in Fettdruck nicht am Ende, sondern am Anfang der Fragen abgedruckt ist104. Nicht ordnungsgemäß ist eine nicht besonders hervorgehobene Belehrung in Nr. 9.1 eines Vordrucks, der - ebenfalls in Kleindruck - weitere Hinweise unter Nr. 9.2, 9.3 und 9.4 folgen105.
2. Untersuchungsobliegenheit
Eine Bindung des VersNehmers an die Untersuchungsobliegenheit des § 9 IV AUB 88 besteht nach einer Entscheidung des BGH106 jedenfalls nach Ablauf der Dreijahresfrist zur Neubemessung in § 11 IV Abs. 1 AUB 88 nicht mehr. Denn eine solche Untersuchung liefe letztlich auf eine ärztliche Neubemessung der Invalidität hinaus, die dem Versicherer nach Ablauf der Frist zur Neubemessung der Invalidität gerade nicht mehr erlaubt ist. Ob der Auffassung des OLG, die Untersuchungsobliegenheit bestehe überhaupt nur dann, wenn der Versicherer seinerseits das Recht auf ärztliche Neubemessung der Invalidität ausgeübt habe (§ 11 IV Abs. 1 und 2 AUB 88), zu folgen ist, ließ der BGH dahinstehen. Zwar spreche dafür, dass es dem Versicherer, der auf seine Erstfeststellung nach § 11 I AUB 88 geleistet und das Recht zur ärztlichen Neubemessung nicht ausgeübt hat, an einem berechtigten Interesse fehlen könnte, den VersNehmer weiterhin an die Untersuchungsobliegenheit zu binden. Denn aus seiner Sicht besteht insoweit keine Veranlassung zu weiteren Untersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte. Andererseits soll die Untersuchungsobliegenheit es dem Versicherer ermöglichen, sich bei seiner Entscheidung über den Invaliditätsgrad der Hilfe eines Arztes seines Vertrauens zu bedienen. Auf eine solche Entscheidungshilfe kann er aber auch dann noch angewiesen sein, wenn der VersNehmer das Recht auf ärztliche Neubemessung ausübt, eine solche herbeiführt und darauf gestützt eine höhere Entschädigung verlangt.
Einen Verstoß der Untersuchungsobliegenheit des § 9 IV AUB 88 gegen § 9 AGBG a.F. bzw. § 307 BGB n.F. lehnen das LG und OLG Stuttgart107 mit zutreffender Begründung ab. Soweit allerdings das OLG Stuttgart die generelle Eignung zur Gefährdung der Interessen der Bekl. damit bejahte, dass durch die Weigerung der Kl., sich ärztlich untersuchen zu lassen, dieser eine wichtige Grundlage für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht fehle, ist zweifelhaft, ob überhaupt von einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung auszugehen ist, auf die die Relevanz-Rspr. anzuwenden ist. Folgenlos ist eine Obliegenheitsverletzung, wenn sie sich weder nachteilig auf die Feststellung des VersFalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers ausgewirkt hat108. Nachteilig für den Versicherer ist aber schon die - wenn auch nur vorübergehend - vereitelte Möglichkeit, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, oder der unwiederbringliche Verlust von Aufklärungsmöglichkeiten109. Dies könnte hier aber im Räume stehen, so dass die „Vergünstigung“ der Relevanz-Rspr. für die Kl. möglicherweise gar nicht in Betracht kommt.
V. Neubemessung und Verjährung
Dass der Versicherer nicht binnen der Dreijahresfrist eine eigene ärztliche Neubemessung eingeholt hat und dies wegen Fristversäumung gegen den Willen des Kl. auch nicht mehr tun kann, hat nach BGH110 nicht zur Folge, dass er an die ärztliche Neubemessung, die der Privatgutachter des VersNehmers vorgenommen hat, gebunden ist. Vielmehr ist das Bestreiten einer höheren Invalidität als anerkannt, nach wie vor beachtlich. Der VersNehmer muss deshalb eine höhere Invalidität beweisen.
Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung nach teilweiser Leistungsablehnung wird nicht durch eine Klage auf Zahlung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld unterbrochen, auch wenn das gleiche Unfallereignis zu Grunde liegt und in diesem Verfahren eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten erfolgt111.
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