Vertragsrecht, Verbraucherschutz und AGBs? Anwalt antwortet

Anette Sterzinger-Graf

Rechtsanwältin RAin Sterzinger-Graf beantworten für Sie diejenigen Fragen, welche von Vertragspartnern regelmäßig gestellt werden.

Verbraucherverträge

Mit der Schuldrechtsmodernisierung (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. 11. 2001 BGBl. I, S. 3138) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. 1. 2002 (BGBl. I, S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. I 2003, 738) wurde erstmals eine Legaldefinition des Begriffes Verbraucherverträge in das BGB eingeführt. Sie knüpft an die Begriffe des Verbraucher (§ 13 BGB) und des Unternehmer (§ 14 BGB) an. Nach § 310 III 1 BGB (übernommen aus § 24 a AGBG) handelt es sich dabei um Verträge (und einseitige Rechtsgeschäfte) bei denen der Verwender Erklärungen für den Vertragspartner vorformuliert hat. Sie sind folglich durch drei Kriterien charakterisiert:

  • durch den Begriff des Vertrages
  • durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes durch den Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
  • durch den Vertragsabschluss des Verbrauchers als der anderen Vertragspartei zu einem Zweck der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Diese drei Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Im übrigen werden Verträge aller Art erfasst, ausgenommen sind die in § 310 IV BGB aufgeführten Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm/Basedow, BGB, Rdnr. 24, 26; J. Becker in: Bamberger/Roth, BGB, § 310 Rdnr. 11 bis 13).

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden u. a. das VerbrKrG, das HausTWG und das Fernabsatzgesetz aufgehoben. Die in diesen Gesetzen geregelten Rechtsmaterien sind in das BGB integriert und in §§ 312, 312 a (Haustürgeschäfte), §§ 312 b ff. (Fernabsatzverträge) und §§ 491 ff. BGB (Verbraucherdarlehensverträge) zum Teil neu geregelt. Auch das AGB-Gesetz wurde aufgehoben und in den §§ 305 bis 310 BGB - ebenfalls zum Teil abweichend - geregelt (® C 3). Artikel 229 § 5 EGBGB bestimmt als entsprechende Übergangsvorschrift, dass auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2002 entstanden sind, u. a. das BGB, das AGB-Gesetz, das VerbrKrG, das Fernabsatzgesetz, das HausTWG, das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, die Verordnung über die Kundeninformationspflichten sowie die Informationspflichten von Reiseveranstaltern soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden sind. Für Dauerschuldverhältnisse gilt allerdings davon abweichend, dass vom 1. 1. 2003 an anstelle dieser Gesetze nur das BGB in der neuen Fassung anzuwenden ist. Damit wollte der Gesetzgeber nur die nach dem letztgenannten Zeitpunkt eintretenden Wirkungen erfassen, nicht etwa auch die vor dem 1. 1. 2003 bereits eingetretenen Wirkungen des Dauerschuldverhältnisses oder gar deren Begründung dem neuen Recht unterwerfen. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB führt daher nur zu einer ex-nunc-Wirkung des neuen Rechts (Staudinger/Löwisch, Art. 229 § 5 EGBGB Rdnr. 44). Damit gilt für vor VerbkrG abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge (damals Konsumentenverträge nach AbzG) weiterhin das damals geltende Recht. Es wäre auch widersinnig, einen vor dem 1. 1. 1991 abgeschlossenen Ratenkreditvertrag scheitern zu lassen, weil er die damals nicht erforderlichen, erst vom VerbrKrG eingeführten Pflichtangaben wie den effektiven Jahreszinssatz, nicht enthält, weil eine einseitige Vertragsänderung rechtlich nicht möglich ist.

Verbraucherschutz. Bereits § 24 a AGBG diente der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5. 4. 1993 (ABl. Nr. L 95/29). Gleiches gilt nun für § 310 III BGB. Die missbräuchlichen Klauseln finden sich im Anhang der Richtlinie (abgedruckt bei Palandt/Heinrichs, Rdnr. 27 zu § 310 BGB). Der Text der Richtlinie ist abgedruckt und kommentiert in Wolf/Horn/Lindacher, 4. Aufl., Kommentar zum AGB-Gesetz sowie bei Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Band III A 5. Die Darstellung der nachfolgend erörterten Verbraucherverträge beschränkt sich aus Platzgründen auf die Widerrufs- und Rückgaberechte, das Recht der Verbraucherdarlehen, einschließlich der Rechtsprechung zu den sog. „Schottimmobilien“, die Rechtsprechung zu Bürgschaften finanziell krass überforderter Angehöriger, die Rechtsvorschriften zu Haustür- und ähnlichen Geschäften sowie zum Fernabsatz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Anwalt wird mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) konfrontiert, wenn er

  • die Wirksamkeit von Vertragsklauseln zu prüfen oder
  • einzelne Klauseln oder ein ganzes Klauselwerk neu zu entwerfen hat.

Ohne AGB sind zahlreiche Rechtsgeschäfte heute nicht mehr denkbar; AGB konkretisieren und ergänzen für viele besondere Vertragstypen das Gesetzesrecht und sorgen für Orientierung und Rechtssicherheit. Hier ist der Jurist als Gestalter gefragt. Andererseits weichen AGB auch oft weit von gesetzlichen Regelungen ab. Dem setzen die gesetzlichen Vorschriften über AGB Grenzen und stellen damit die praktisch bedeutsamste Möglichkeit dar, unfaire Vertragsabreden zu Fall zu bringen. Bis Ende 2001 war diese Rechtsmaterie im AGB-Gesetz geregelt. Für Verträge, die nach dem 1. 1. 2002 geschlossen wurden, gelten jetzt die Vorschriften der §§ 305 bis 310 BGB. Die sehr umfangreiche Rechtsprechung zum AGB-Gesetz mit mehreren Tausend veröffentlichten Entscheidungen wird weiter herangezogen werden können, weil sich die AGB-Vorschriften selbst nur wenig verändert haben. Sie ist aber dort kritisch zu hinterfragen, wo sich das übrige Gesetzesrecht seit der jeweiligen Entscheidung selbst stark geändert hat, also zuletzt vor allem bei Verjährung, Leistungsstörungen, Kauf- und Werkvertrag. Denn das Gesetzesrecht ist Maßstab für die Beurteilung von AGB-Klauseln (Leitbildfunktion).

Die Überprüfung der Wirksamkeit von AGB geschieht an Hand des nachfolgenden Prüfschemas. Bei jedem Prüfschritt wird auf die entsprechenden Randnummern der Erläuterungen verwiesen. Darin werden die gesetzlichen Erleichterungen gegenüber Unternehmern und die Verschärfungen gegenüber Verbrauchern jeweils berücksichtigt. Für den klauselgestaltenden Anwalt wird anschließend ein kurzer Leitfaden für das Entwerfen von AGB gegeben mit einer Checkliste zum Erstellen neuer und zur Überarbeitung vorhandener AGB.

Wirksamkeit von AGB

1. Anwendbarkeit der AGB-Vorschriften

a) Nach § 310 IV BGB nicht anwendbar auf

  • Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen im Arbeitsrecht
  • Erb- und Familienrecht
  • Gesellschaftsrecht

b) Voraussetzungen der Anwendbarkeit nach § 305:

  • Vertragsbedingung
  • Vorformulierung
  • für eine Vielzahl von Fällen
  • vom Verwender „gestellt“
  • nicht ausgehandelt

c) Anwendbarkeit bei Umgehung, § 306 a

2. Einbeziehung in den Vertrag

a) gegenüber Nichtunternehmern nach § 305 II

  • Hinweis des Verwenders
  • Möglichkeit der Kenntnisnahme
  • Einverständnis des Kunden

b) gegenüber Unternehmern (u. jur. Pers. d. öffentl. Rechts od. öffentl.-rechtl. Sondervermögen) nach § 310 I

3. Keine Geltung der AGB-Klausel

  • bei Verstoß gegen zwingendes Recht
  • bei überraschender Klausel, § 305 c I )
  • bei Vorliegen von Unklarheiten, § 305 c II )
  • durch Vorrang der Individualabrede, § 305 b )

4. Inhaltskontrolle

a) Ziel
b) Keine Inhaltskontrolle bei Leistungsbeschreibung, Preisvereinbarung etc., § 307 III
c) Inhaltskontrolle bei Vereinbarung der VOB (B)
d) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309
e) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit nach § 308
f) Unwirksamkeit nach der Generalklausel, § 307
5. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einzelner Klauseln, § 306

  • hinsichtlich des übrigen Vertrages
  • hinsichtlich der unwirksamen Klausel(n)

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