Produkthaftung und fehlerhaftes Produkt sowie Schaden? Anwalt antwortet
RAin Sterzinger-Graf bearbeitet das Ressort „Produkthaftung“. Sie beantwortet für Sie diejenigen Fragen, welche von Geschädigten und Herstellern regelmäßig gestellt werden.
Die Begriffe Produkthaftung, Produzentenhaftung und strafrechtliche Produkthaftung werden in der Praxis häufig ohne klare Definition mit unterschiedlicher Reichweite verwendet. Bei richtigem Verständnis sollte aber der Begriff Produkthaftung (vielleicht neben seiner Funktion als Oberbegriff für die Gesamtmaterie) nur für die verschuldensunabhängige Haftung für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz, der Begriff Produzentenhaftung dagegen für die deliktische Haftung des Produzenten/Herstellers bei schuldhafter Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten angewendet werden. Wo es um strafrechtliche Sanktionen geht, sollte von strafrechtlicher Verantwortung für fehlerhafte Produkte und nicht von „strafrechtlicher Produkthaftung“ gesprochen werden, da es hier um die individuelle Verantwortung und Schuld von Personen, nicht aber um ein Unternehmensstrafrecht geht, das es nach dem deutschen Recht gar nicht gibt.
Der Produkthaftungsfall schließt in der anwaltlichen Arbeit nicht nur Fragen einer Haftung auf Schadenersatz nach dem Deliktsrecht und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Fragen der strafrechtlichen Verantwortung ein, sondern erstreckt sich auf (konkurrierende) vertragliche Ansprüche ebenso wie auf öffentlich-rechtliche Fragen, insbesondere nach dem neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Schließlich sind häufig Fragen des Prozessrechts und des internationalen Rechts (IPR, IZPR) involviert. Auch wenn eine umfassende Darstellung hier unmöglich ist, soll dem zumindest in Form kurzer Hinweise im Folgenden Rechnung getragen werden.
Das Produkthaftungsrecht in Deutschland in seiner heutigen Form ist davon geprägt, dass sich ein in sehr starker richterlicher Rechtsfortbildung entwickeltes System (im Bereich der deliktischen Produzentenhaftung) mit gesetzlichen Teilregelungen auf europäischer Ebene (Produkthaftungsgesetz als Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz als Umsetzung der EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit) und nationalen Gesetzen (z. B. Arzneimittelgesetz) überlappen. Trotz der Fülle an höchstrichterlicher Rechtsprechung, die in Deutschland existiert, sind eine Reihe wichtiger Fragen bis heute offen. Eine Harmonisierung zwischen den in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen und den verschiedenen gesetzlichen Regelungen fehlt ebenso wie eine klare dogmatische Begründung für Umfang und Grenzen der Haftung.
Aus diesem Grund ist es für die anwaltliche Beratungspraxis besonders wichtig, die Systematik und die Unterschiede in den einzelnen Regelungen zu (er-)kennen. Systematisch unterteilen lässt sich die Materie am besten auf zwei Ebenen: Auf der ersten Ebene ist zwischen den Regelungen im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht zu unterscheiden. Innerhalb des Zivilrechts bietet sich eine nochmalige Unterteilung in drei Bereiche, nämlich in vertragliche Ansprüche, deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz an.
Gesetzliche Regelungen, die in der anwaltlichen Bearbeitung eines Produkthaftungsfalles eine Rolle spielen können, finden sich im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht.
Besonderes Gewicht haben dabei im BGB die Regelungen zum Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), die Regelungen zur Mängelhaftung im Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 ff., 633 ff. BGB) einschließlich der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB), die Regelungen über den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB), die Regelungen des CISG, die Regelungen über das allgemeine Schadenersatzrecht (§§ 249 ff. BGB), die Regelungen des Leistungsstörungsrechts (§§ 275, 280 ff. BGB), die Regelungen über die Gesamtschuld (§§ 421, 426 BGB) und natürlich die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG).
Aus dem Bereich des Strafrechts kommen vor allem die Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) und Tötungsdelikte (§§ 212, 222 StGB), aber auch Sachbeschädigung (§ 303 StGB), gemeingefährliche Vergiftung (§ 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder bestimmte Umweltdelikte in Betracht.
Schließlich spielen auch eine ganze Reihe überwiegend öffentlich-rechtlicher Spezialgesetze bei Produkthaftungsfällen eine große Rolle: Zu denken ist etwa an den gesamten Bereich des Lebensmittelrechts, das Arzneimittelgesetz, und das Chemikaliengesetz, das Medizinproduktegesetz und das Pflanzenschutzgesetz, um nur einige zu nennen. Ergänzend sind auch technische Normen zu beachten (z. B. DIN-Normen). Besondere Bedeutung für ein breites Spektrum von Produkten hat nunmehr das neue, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, welches das bisherige Gerätesicherheitsgesetz und das Produktsicherheitsgesetz zusammengeführt hat.
Insbesondere im Bereich der deliktischen Produzentenhaftung ist die richterliche Rechtsfortbildung weit fortgeschritten und geht über eine bloße Interpretation des vorhandenen Rechts weit hinaus.
Welche dieser Vielzahl an Regelungen und Entscheidungen im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt maßgeblich von der einzelnen Fallgestaltung, der Fallkonstellation und den Zielen des Auftraggebers (Mandanten) des Anwalts ab.
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