Baumängel und sonstige Mängel und Gewährleistung?
Frau RAin Sterzinger Graf bearbeitet das Baurecht. Sie beantwortet für Sie diejenigen rechtlichen Fragen, welche beim Bauen oft gestellt werden.
Hat der Auftragnehmer mangelhaft geleistet, können dem Auftraggeber verschiedene Rechte und Ansprüche zustehen. Nach altem Recht ergaben sich die Ansprüche aus § 633 ff. BGB a. F. Durch das SRMG ist das gesetzliche Haftungsrecht neu geregelt worden. Die Haftung des Unternehmers für Mängel ist in den neu gefassten §§ 633 ff. BGB speziell geordnet worden. Diese Regelungen verweisen teilweise auf das allgemeine gesetzliche Haftungsrecht in §§ 280 ff. BGB.
Die Rechte des Auftraggebers bei einem mangelhaften Werk des Auftragnehmers sind in § 634 BGB aufgelistet. Der Auftraggeber hat grundsätzlich zunächst nur einen Nacherfüllungsanspruch, mit dem Mängelbeseitigung verlangt werden kann, § 634 Nr. 1, § 635 BGB.
Nimmt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht vor, hat der Auftraggeber verschiedene Rechte, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. In vom Gesetz näher bestimmten Fällen ist die Fristsetzung entbehrlich; dann entstehen die Rechte ohne den Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung, § 636, § 637 Abs. 2, § 323 Abs. 2, § 281 Abs. 2 BGB. Die nach altem Recht, § 634 Abs. 1 BGB a. F., für das Verlangen nach Schadensersatz, Minderung und Wandelung erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gibt es nicht mehr. Es reicht eine einfache Fristsetzung.
Der Auftraggeber hat die Rechte auf Selbstvornahme (früher Ersatzvornahme) und auf Ersatz der durch die Selbstvornahme entstandenen Kosten oder auf Vorschuss für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, § 634 Nr. 2, § 637 BGB. Der Auftraggeber kann aber auch nach Ablauf der angemessenen Frist die Vergütung mindern, § 634 Nr. 3, § 638 BGB, oder vom Vertrag zurücktreten, § 634 Nr. 3, §§ 323 ff. BGB. Ist der Mangel vom Auftragnehmer verschuldet, kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung unter den in § 281 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen verlangen, § 634 Nr. 4 BGB. Neben allen Mängelrechten kann er Ersatz der Mangelfolgeschäden als Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB fordern. Außerdem regelt das Gesetz den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 634 Nr. 4, § 284 BGB, und auf Schadensersatz in den Fällen, in denen die Leistung unmöglich ist, § 634 Nr. 4, § 311 a BGB und § 283 BGB.
Der Vergabe- und Vertragsausschuss hat auf die Schuldrechtsmodernisierung durch eine Änderung der VOB/B reagiert. Die im Mai 2002 beschlossene VOB/B (deshalb VOB 2002 genannt) ist am 15. Februar 2003 in Kraft getreten. Die Regelung der Mängelhaftung vor der Abnahme ist unverändert geblieben. Insbesondere ist es dabei geblieben, dass das Selbstvornahmerecht grundsätzlich erst dann entsteht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer wirksam gekündigt hat, § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B i. V. m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 und 2 VOB/B. Das Mängelhaftungsrecht nach der Abnahme ist in § 13 VOB/B teilweise neu geregelt worden. Die Systematik der VOB/B ist jedoch gleich geblieben. Danach hat der Auftraggeber auch im VOB-Vertrag zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch, § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B, und nach dem grundsätzlich erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung den Anspruch auf Selbstvornahme, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, und Erstattung der dadurch entstandenen Kosten. Das Recht auf Minderung hat der Auftraggeber grundsätzlich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B. Das Recht auf Rücktritt ist in der VOB/B nicht geregelt. Der Schadensersatzanspruch ist in § 13 Nr. 7 VOB/B mit der bisherigen Differenzierung zwischen Schäden an der baulichen Anlage und darüber hinausgehenden Schäden geregelt, § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B.
Bis auf den Schadensersatzanspruch sind alle Mängelhaftungsansprüche und -rechte verschuldensunabhängig. Das ist das Wesen der Erfolgshaftung des Werkvertrages, wird jedoch häufig von den Auftragnehmern und sogar manchmal von Anwälten falsch eingeschätzt.
Allen Mängelrechten sind einige Voraussetzungen gemeinsam. Dazu gehört zunächst die Anwendbarkeit werkvertraglicher Regelungen, sei es aus dem Gesetz, sei es aus dem Vertrag. Dazu gehört auch das Vorliegen eines Mangels. Diese Voraussetzungen werden hier vorab behandelt, weil sie in jedem Mängelhaftungsfall zu prüfen sind. Vor der Klammer werden auch diejenigen Einwendungen behandelt, die allgemein gegenüber Mängelansprüchen erhoben werden können.
Folgende Punkte hat der Rechtsanwalt daher zu prüfen:
- Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts
- Mangelhafte Bauleistung
- Unverhältnismäßiger Mängelbeseitigungsaufwand
- Bedenkenhinweispflicht
- Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten
- Die Verjährung der Mängelrechte
