Laut der aktuellen Rechtsprechung des BGH unterliegen die Fehler des Arztes bei der Befunderhebung nicht so strengen Beweisanforderungen wie die sog. Diagnosefehler.
Befunderhebungsfehler unterliegen leichteren Beweislastanforderungen
Befunderhebungsfehler unterliegen leichteren Beweislastanforderungen
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