Zugewinnausgleich – nach altem und neuem Recht
Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, z.B. durch Scheidung beendet, dann erhält derjenige Ehegatte, dessen Zugewinn kleiner ist als der des anderen, eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses (§ 1378 I BGB). Zugewinn ist der Betrag, um den der Wert des Endvermögens eines Ehegatten den Wert seines Anfangsvermögens übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes (Heirat) gehört (§ 1374 I Hs. 1 BGB); Endvermögen ist das Vermögens, das ihm nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 I S. 1 BGB). Wird der Güterstand mit der Scheidung beendet, ist der maßgebliche Bewertungszeitpunkt das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages.
Stichtagsprinzip
Ermittelt wird zum Zwecke der Saldierung bei beiden Ehegatten der Wert des jeweiligen Vermögens zum Anfangs – bzw. End-)Stichtag, § 1376 Abs. 1 und 2 BGB). Vermögensentwicklungen sind – mit Ausnahme von „illoyalen“ Verfügungen – unbeachtlich. Dieses sog. Stichtagsprinzip gilt uneingeschränkt, so dass es ausschließlich auf die jeweiligen Vermögen zum Stichtag ankommt.
Anfangsvermögen
Das Gesetz nimmt als Regelfall an, dass bei Beginn des Güterstandes (Eheschließung) beide Ehegatten über kein Anfangsvermögen verfügten (§ 1377 Abs. 3 BGB). Wird anderes behauptet, muss es der Behauptende darlegen und auch beweisen.
Vermögen
Zum Vermögen gehören alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, d.h. neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen auch alle Forderungen und Anwartschaften mit ihrem Wert zum Stichtag. In Betracht kommen erfahrungsgemäß insbesondere die folgenden Vermögenspositionen
Sachen wie Grundstücke, Pkw, Kunstgegenstände
Forderungen wie Lebensversicherungen, Schadensersatzansprüche, Darlehnsrückzahlungsansprüche etc.
Beteiligungen an Genossenschaften, Unternehmen etc.
Nießbrauchsrechte wie Dauerwohnrechte pp
Streit besteht erfahrungsgemäß hinsichtlich des in die Berechnung einzubeziehenden Wertes der einzelnen Gegenstände.
Das Aktivvermögen (Haben) ist um das Passivvermögen (Soll) zu bereinigen wie z.B.
Schuldverpflichtungen in der aktuellen Höhe zum Stichtag
Nach noch geltendem Recht sind negative Vermögen weder zu Beginn noch zum Ende des Güterstandes zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Anfangsvermögen Ehemann: 0 € Anfangsvermögen Ehefrau 0 €
Endvermögen Ehemann: 70.000 € Endvermögen Ehefrau 30.000 €
Zugewinn Ehemann: 70.000 € Zugewinn Ehefrau 30.000 €
Differenz: 40.000 €
½ x 40.000 € = Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau = 20.000 €
Beispiel 2:
Anfangsvermögen Ehem. -20.000 € Anfangsvermögen Ehefrau: 1 0.000 €
Endvermögen Ehemann 60.000 € Endvermögen Ehefrau 30.000 €
Zugewinn Ehemann 60.000 € Zugewinn Ehefrau 20.000 €
(Das negative Anfangsvermögen „zählt nicht“)
Differenz 40.000 €
½ x 40.000 € = Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau = 20.000 €
Hinzurechnungen
Dem Endvermögen eines jeden Ehegatten werden die Vermögenswerte hinzugerechnet, um die er sein Endvermögen dadurch vermindert hat, dass er Schenkungen vorgenommen hat, die sittlich nicht gerechtfertigt waren, Vermögen verschwendet hat oder Vermögensverfügungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen zu schädigen (§ 1375 Abs. 2 BGB) Dem Anfangsvermögen wird Vermögen zugerechnet, das nach Eheschließung geerbt wurde im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erworben wurde durch Schenkung oder als Ausstattung erworben wurde (§ 1374 Abs. 2 BGB) Auskunftspflicht.
Sehr häufig gehen die Vorstellungen der Ehegatten über den Bestand der Vermögen zum Stichtag auseinander, nicht nur, was deren Wert betrifft. Für das Endvermögen gewährt das Gesetz beiden Ehegatten ein wechselseitiges Auskunftsrecht. Nach der Beendigung des Güterstandes - hier durch Scheidung - ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen (§ 1379 I 1 BGB). Die Auskunft ist gem. § 260 I BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu geben; es muss - bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) - eine geordnete und für den Auskunftsberechtigten nachprüfbare Zusammenstellung der dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen enthalten, die dem Berechtigten als Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs dienen kann. Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete - ausgenommen in Angelegenheiten von geringer Bedeutung (§§ 260 III, 259 III BGB) - auf Verlangen an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand seines Endvermögens so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 260 II BGB; vgl.BGH NJW 1984, 484). Des weiteren muss die Auskunft zwar keine Wertangaben enthalten, zu jedem einzelnen Gegenstand sind aber die wertbildenden Faktoren anzuführen, so z.B. zu den Lebensversicherungen neben der genauen Bezeichnung, bei wem und unter welcher Versicherungsnummer der Vertrag geschlossen wurde, Jahr des Vertragsabschlusses, Zeitpunkt der Fälligkeit, Höhe der monatlichen Prämie und der von der Versicherung zugesagten Leistungen, bzw. genaue Angabe des von der Versicherung zum Stichtag errechneten Rückkaufswertes, bei den Verbindlichkeiten Höhe des Darlehens, der am Stichtag offenen Schuld sowie Name des Gläubigers, bei Firmenwerten, bzw. Gesellschaftsbeteiligungen Name und Rechtsform der Firma, Art und Höhe der Beteiligung sowie Darstellung der Gewinnermittlung, bei Grundstücken Angaben über Größe, Lage und Art der Bebauung (Haußleiter, a.a.O., Rz. 372 ff.).
Das Verzeichnis muss geordnet (nach Aktiva und Passiva) sein; eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Es muss jedoch nicht vom Auskunftsverpflichteten selbst unterschrieben sein.
Ob und in welchem Umfang die Vorlage von Belegen und Unterlagen im Rahmen der Auskunftspflicht verlangt werden kann, ist auf der Grundlage des derzeit noch geltenden Rechts in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das Gesetz sieht eine solche Vorlagepflicht derzeit nicht vor. Als weitgehend unstreitig kann indes heute angesehen werden, dass eine Vorlagepflicht immer dann besteht, wenn mit der bloßen Auskunft auch eine nur ungefähre Berechnung nicht möglich ist; so wird z.B. in der Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Vorlage von Bilanzen bzw. Gewinnermittlungen bei Unternehmen(sbeteiligungen) und freien Berufen (z.B. Rechtsanwaltspraxis), des betrieblichen Jahresabschlusses bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, Kontoauszüge, Bescheinigungen über Kapitalerträge etc. angenommen. Eine Vorlagepflicht allein deshalb, um dem Berechtigten eine – erfahrungsgemäß häufig begehrte – Kontrolle über Vermögensbewegungen zu geben, besteht erklärtermaßen nicht!
Bezüglich des jeweiligen Anfangsvermögens sieht das geltende Recht keine Auskunftspflicht vor. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass ein jeder Ehegatte insoweit umfänglich vortragen werde, da ein hohes Anfangsvermögen rein arithmetisch vorteilhaft ist.
Eine Auskunftspflicht gem. § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) wird angenommen, wenn ein Ehegatte nachvollziehbar geltend macht, der andere habe vor dem Ende des Güterstandes (Zustellung des Scheidungsantrages) sog. illoyale Vermögensverfügungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB (s. oben „Hinzurechnungen“) vorgenommen, um seine Position im Zugewinnausgleich zu verbessern.
Ausgleich des „Kaufkraftschwundes“
Die durch die Geldentwertung eingetretene nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens ist als sog. „unechter Zugewinn“ nicht auszugleichen. Das Anfangsvermögen wird daher nach der Formel „Wert des Anfangsvermögens zur Zeit der Heirat x Verbraucherpreisindex zur Zeit der Zustellung des Scheidungsantrages : Verbarucherpreisindex zur Zeit der Heirat“ umgerechnet. Gleiches gilt auch für die dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Vermögenspositionen gem. § 1374 Abs. 2 BGB, jedoch bezogen auf den Zeitpunkt der Zuwendung.
Entstehen, Verjährung und Begrenzung der Ausgleichsforderung
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB), im Falle einer Ehescheidung mit der Rechtskraft eines auf Scheidung erkennenden Urteils.
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von der Beendigung des Güterstandes, im Falle der Ehescheidung von deren Rechtskraft Kenntnis erlangt (§ 1378 Abs. 4 BGB). Zumeist ist dies der Zeitpunkt der Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft des die Ehescheidung aussprechenden Urteils.
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird begrenzt durch den Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen im Zeitpunkt des Eintritts der Beendigung des Güterstandes (Rechtskraft des Scheidungsurteils, § 1378 Abs. 2 BGB). Diese Vorschrift ist überaus problematisch, erlaubt sie doch dem Ausgleichspflichtigen gegebenenfalls bei entsprechend „geschicktem“ Vorgehen sein Vermögen – und damit auch den Zugewinnausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten! - zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung auf null „zu fahren“, etwa indem er in erheblichem Umfang Konsum – Aufwendungen tätigt. Eine entsprechende Anwendung des § 1375 Abs. 2 BGB wird überwiegend abgelehnt.
Änderungen durch die vom Bundeskabinett am 20.8.2008 beschlossene gesetzliche Neuregelung des Zugewinnausgleichsrechts
(Geplantes Inkrafttreten am 1.9.2009)
Einbeziehung auch negativen Anfangs – und Endvermögens
Negatives Anfangs – und auch Endvermögen ist in die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs einzubeziehen.
Künftig wäre im o.a. Beispiel 2 wie folgt zu rechnen:
Anfangsvermögen Ehem. -20.000 € Anfangsvermögen Ehefrau: 1 0.000 €
Endvermögen Ehemann 60.000 € Endvermögen Ehefrau 30.000 €
Zugewinn Ehemann 80.000 € Zugewinn Ehefrau 20.000 €
(Das negative Anfangsvermögen „zählt nicht“)
Differenz 60.000 €
½ x 60.000 € = Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau = 30.000 € (statt wie nach altem Recht 20.000 €)
Zur Erläuterung ein weiteres Rechenbeispiel Beispiel 3:
Anfangsvermögen Ehem. 0 € Anfangsvermögen Ehefr. -10 0.000 €
Endvermögen Ehemann 60.000 € Endvermögen Ehefrau -50.000 €
Zugewinn Ehemann 60.000 € Zugewinn Ehefrau 50.000 €
Differenz 10.000 €
Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes = ½ x 10.000 € = 5.000 € (statt wie nach altem Recht 30.000 €!).
Kappungsgrenze
Anders als im „alten“ Recht wird künftig der Ausgleichsanspruch der Höhe nach auf die Hälfte des dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten bleibenden Vermögens beschränkt. Zur Befriedigung des Zugewinnausgleichsanspruchs steht mithin nurmehr die Hälfte des Vermögens des Verpflichteten zur Verfügung. Diese für den Verpflichteten günstige Regelung wird jedoch aufgehoben, wenn der Verpflichtete sich illoyaler Vermögensverfügungen gem. § 1375 Abs. 2 BGB schuldig gemacht hat; dann haftet er unbegrenzt.
Beispiel 4:
Anfangsvermögen Ehefrau 0 € Anfangsverm. Ehemann -100.000 €
Endvermögen Ehefrau 90.000 € Endvermögen Ehemann 100.000 €
Zugewinn Ehefrau 90.000 € Zugewinn Ehemann 200.000 €
Differenz 110.000 €
Zugewinnausgleichsanspruch = ½ x 110.000 € = 55.000 €, der jedoch wegen der „neuen“ Kappungsrenze auf 50.000 € (= ½ des Endvermögens des Ehemannes) gekappt wird.
Neue Stichtage
Weil nach altem Recht dem zum Ausgleich verpflichteten Ehegatten durch das Auseinanderfallen der Stichtage von Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs (Zustellung des Scheidungsantrages) und der Entstehung des Anspruchs (Rechtskraft der Scheidung) rein zeitlich die Möglichkeit gegeben wurde, sein für den Anspruch „haftendes“ Vermögen zu manipulativ zu vermindern, sieht die Neuregelung vor, dass es für die Berechnung der Höhe des Anspruchs wie auch zur Feststellung der Höhe des für diesen Anspruch (bis zur Kappungsgrenze) haftenden Vermögens des Pflichtigen gleichermaßen nur noch auf den Zeitpunkt der Zustellung des (ggflls. ersten) Scheidungsantrages ankommt.
Unmittelbare Ansprüche gegen Dritte
Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass im Falle illoyaler Vermögensverschiebungen vor dem Bewertungsstichtag durch den Pflichtigen der Berechtigte für den Fall, dass er mit seinem Ausgleichsanspruch infolge der Kappungsrenze (Hälfte des Vermögens des Pflichtigen) nicht in vollem Umfang zum Zuge kommt, sich hinsichtlich des Rests auch unmittelbar gegen durch die illoyalen Verfügungen begünstigten Dritten wenden kann, die insoweit als Gesamtschuldner mit dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten haften.
Erweiterter Auskunftsanspruch
Künftig wird neben den Auskunftsanspruch betreffend das Endvermögen auch ein solcher hinsichtlich des Anfangsvermögens gegeben sein. Dies folgt aus der Einsicht, dass der Auskunftsverpflichtete nunmehr auch mit einem negativen Anfangsvermögen belastet sein kann und folglich nicht mehr mit gleicher Bereitschaft sein Anfangsvermögen darlegt wie im Falle von dessen positivem Saldo.
Des weiteren wird nunmehr auch die Pflicht zur Vorlage von Belegen gesetzlich geregelt; es findet insoweit eine Angleichung an die die Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht regelnden Vorschriften der §§ 1605 Abs. 2 Satz 2 und 1580 BGB statt.
„Strategien“ im Zugewinnausgleich
(1) Bewertungsprobleme
Nach altem wie nach neuem Recht sollte der Ehegatte, dem nach aller Voraussicht ein Ausgleichsanspruch zusteht, wachsam darauf achten, ob beim anderen Ehegatten im Verlauf der einem Scheidungsverfahren zumeist vorangehenden Ehekrise „Verarmungstendenzen“ wahrzunehmen sind, d.h. ob der vermögendere Ehegatte sein Vermögen durch auffälligere Ausgaben für Konsum (Reisen z.B.) mindert. Dies könnte darauf hindeuten, dass er bemüht ist, sein Endvermögen, dessen Wert im Zugewinnausgleich zum Stichtag „Zustellung des Scheidungsantrages“ ermittelt wird, seine Ausgleichspflicht zu mindern. Sofern sog. „illoyale“ Vermögensverfügungen (Verschleudern Verschenken etc., s. oben) vorliegen, kann dem mit der Zurechnung zum Endvermögen gem. § 1375 Abs. 2 BGB begegnet werden (s.o.); allerdings ist der Nachweis der „Illoyalität“ im Verfahren oft recht schwierig zu führen.
a) Der Ausgleichsberechtigte sollte in solchen Fällen generell bestrebt sein, so früh wie möglich seinerseits Scheidungsantrag einzureichen, auch wenn hierdurch möglicherweise der Versorgungsausgleich (meist nur unwesentlich) verkürzt wird.
Im Regelfall muss für einen erfolgreichen Scheidungsantrag das Trennungsjahr abgewartet werden, es sei denn, der Scheidungsantrag lässt sich auf den Ausnahmetatbestand der „unzumutbaren Härte“ stützen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Dies dürfte indes nur selten erfolgreich sein, weil die Gerichte hier strenge Maßstäbe anlegen.
b) In Betracht kommt jedoch auch der vorzeitige Zugewinnausgleich gem. §§ 1386 bis 1390 BGB. „Vorzeitig“ heißt in diesem Fall, dass die Bewertung des Endvermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten (und auch des berechtigten Ehegatten) auf den Tag der Zustellung der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich vorgenommen wird. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann somit den Bewertungszeitpunkt selbst bestimmen und weitere, den eventuellen Zugewinnausgleich mindernde Verfügungen „abschneiden“. Der Erfolg einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft: Als solche nennt § 1376 Abs. 1 BGB zunächst einmal die „Schuldhafte“ Nichterfüllung ehelicher wirtschaftlicher Verpflichtungen über längere Zeit“ durch den anderen Ehegatte und die Befürchtung, dass sich dieses auch in Zukunft fortsetzt. Hier kommt insbesondere die schuldhafte Nichtzahlung von Unterhalt über einen längeren Zeitraum in Betracht.
Weitere Gründe für eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich sind gegeben, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits über einen ganz wesentlichen Vermögensgegenstand verfügt hat ohne Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verfügt hat §§ 1386 Abs. 2, Ziff. 1, 1365 BGB,
sein Vermögen durch „illoyale“ Handlungen vermindert hat (§1386 Abs. 2 Ziff. 2, 1375 Abs. 2 BGB,
sofern dadurch eine Gefährdung des Vermögens zu befürchten ist und schließlich auch dann, wenn
der ausgleichsverpflichtete Ehegatte grundlos und beharrlich eine Auskunftserteilung über sein Vermögen verweigert (§ 1386 Abs. 3, 1379 BGB.
c) Erfahrungsgemäß spielen in der Praxis die vor dem Bewertungs – Stichtag „verschwundenen“ Vermögensbestandteile die größte Rolle; wies z. B. ein Konto des Verpflichteten vor einem Jahr noch 25.000 € auf, ist es zum Bewertungsstichtag „auf null gestellt“.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte trägt die Beweislast dafür, dass diese Vermögensminderung eine „illoyale“ i. S. d. § 1375 Abs. 2 BGB war. Dies kann dadurch geschehen, dass man das Ausgabeverhalten des verpflichteten Ehegatten, das bis vor einem Jahr u.U. als knauserig zu bezeichnen war, in Gegensatz zu seinem auffällig ausgabefreudigeren Verhalten im letzten Jahr stellt, um so plausibel zu machen, dass der Vermögensminderung andere Motive zugrunde liegen. Der Verpflichtete wird nun im einzelnen darlegen müssen, wo das Geld geblieben ist.
(2) Leistungsprobleme beim Ausgleichspflichtigen
Wie oben dargelegt, beschränkt sich die Ausgleichspflicht nach noch geltendem Recht auf das im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch vorhandene Vermögen des pflichtigen Ehegatten. Dieser könnte nun versucht sein, durch eine „rasante“ Minderung seiner Vermögens zwischen dem Bewertungsstichtag (Zustellung des Scheidungsantrages) und der Rechtskraft der Ehescheidung den ausgleichsberechtigten Ehegatten um seinen Zugewinnausgleich zu bringen. In Betracht kommen hier wiederum Schenkungen an Dritte, teure Konsumausgaben wie Reisen etc. Ist im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nichts mehr da, wird auch kein Ausgleich mehr geschuldet, gleichgültig wie hoch der Ausgleichsanspruch zum Bewertungsstichtag (Zustellung des Scheidungsantrages) rechnerisch auch gewesen sein mag. Diese „Entwicklung“ muss nicht in jedem Fall auf einem absichtsvoll schädigenden Verhalten beruhen; auch plötzlich auftretende, vom Pflichtigen nicht zu verantwortende andere Risiken können zu einem Vermögensverfall führen.
Daraus ist verfahrensrechtlich der Schluss zu ziehen, die Dauer des Scheidungsverfahrens so kurz wie möglich zu gestalten. Dem steht oft der zwingend vorgeschriebene Verfahrensverbund entgegen, d.h. wenn Scheidung und Zugewinnausgleich (und nachehelicher Ehegattenunterhalt) in e i n e m
(Verbund -)Verfahren betrieben werden, ist eine Auflösung dieses Verbundes oft nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich (§ 628 ZPO), was wiederum bei einem in aller Regel zeitaufwendigen Zugewinnausgleichs- und einem möglicherweise ebenfalls erheblichen Beweisaufwand erfordernden, auch im Verbund betriebenen Unterhaltsverfahren den Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung erheblich hinauszögert mit den dargestellten möglichen Folgen des Vermögensverfalls des zum Zugewinnausgleich verpflichteten Ehegatten.
Dem kann durch einen Antrag auf Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich und Vorabscheidung der Ehe gem. § 623 Abs. 2, 628 BGB begegnet werden. Die Familiengerichte sind erfahrungsgemäß dann, wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung geklärt sind und sich eine längere Dauer des Verfahrens betreffend den Zugewinnausgleich abzeichnet, bereit, zumindest diese Folgesache abzutrennen und die Ehe vorab zu scheiden, was zu einem deutlich früheren Eintritt der Ehescheidung führen kann. Diese Möglichkeit sollte seitens des berechtigten Ehegatten immer erwogen werden.
Nach neuem Recht wird § 1378 Abs. 2 BGB in seiner jetzigen Form abgeschafft und damit den durch die Vorschrift eröffneten Manipulationsmöglichkeiten für den zum Zugewinnausgleich verpflichteten Ehegatten ein Riegel vorgeschoben. Künftig haftet der Ausgleichsverpflichtete unabhängig vom Bestand seines tatsächlichen Vermögens mit der Hälfte seines Vermögens zum Bewertungsstichtag (unverändert der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages; vgl. oben unter „Kappungsgrenze“)
Zu beachten ist, dass die Neuregelung auch auf alle Verfahren Anwendung finden soll, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind. Dies bedeutet für den Ehegatten, der Zugewinnausgleich beanspruchen kann und der einen – wie immer begründeten – Vermögensverfall des pflichtigen Ehegatten in der zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung befürchtet, in keinem Falle das Verfahren v o r dem Inkrafttreten der Neuregelung zu beenden; d.h. in jedem Fall einem Abtrennungsantrag de Gegners entgegen zu treten, gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen.
(3) „Negatives Vermögen“
Da – wie dargelegt – die gesetzliche Neuregelung auch alle bei ihrem Inkrafttreten bereits anhängigen Verfahren „erfasst“, kann Ehegatten, die die Einbeziehung negativen Vermögens in die jeweilige Vermögensbilanz befürchten müssen oder erhoffen, nur geraten werden, ihr Prozeßverhalten entsprechend zu gestalten: Wer Vorteile erwartet, sollte mit der Geltendmachung seines Anspruchs warten bzw. ein anhängiges Verfahren nicht zum Abschluss bringen und umgekehrt.
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