Beitrag 22 bis 29 von RA Graf: “Wie genau muss der Patient im Rechtsstreit vortrag, was muss er wie beweisen?”

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Beitrag 22 bis 29 von RA Graf: “Wie genau muss der Patient im Rechtsstreit vortrag, was muss er wie beweisen?”

 

Beitrag 22 von RA Graf: Was bedeutet Beweislast, und warum muss der Patient den Behandlungsfehler beweisen?

 

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozeßrechts muß grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen Anspruch und alle damit zusammenhängenden tatsäch­lichen Fakten darlegen und beweisen (BGH NJW 1986, 2426). Das gilt auch für den Arzthaftungsprozeß, also auch für den Patienten.

 

Der Patient muß folglich vor Gericht den Nachweis führen, daß

  • dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist,
  • ein Schaden eingetreten ist und
  • dass der Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden war.

 

Diese Hürden sind in der Regel groß, weil das Gericht wirklich davon überzeugt sein muss, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, ein Schaden eingetreten ist, und dass der Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden war.

 

Für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, also des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und dem beim Patienten ein­getretenen „Primärschaden” gilt die Beweisregel des § 286 ZPO. Hierbei ist eine Beweisführung zur vollen Überzeugung des Gerichts erforderlich, wofür es aller­dings keiner unumstößlichen Gewissheit bedarf, sondern eine „für das praktische Leben brauchbarer Grad“ der Gewissheit ausreicht, der „den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen“.

 

Bei begründeten Zweifeln muss das Gericht die Klage des Patienten aber abweisen.

 


Beitrag 23 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn der Arzt seine Dokumentation schlampig führt?

 

Eine Änderung der Beweislast wird unter bestimmten Voraussetzungen bei mangelhafter Dokumentation der ärztlichen Tätigkeit angenommen, da der Arzt zur Dokumentation verpflichtet ist.

 

Auch stellt die unterlassene bzw. mangelhafte ärztliche Dokumentation für den Pa­tienten ein gravierendes Hindernis bei der Rechtsverwirklichung dar, weil eine genaue Aufklärung der schadensverursachenden Umstände und Behandlungsfehler oftmals nicht mehr möglich ist.

 

Die aus Dokumenta­tionsmängeln von der Rechtsprechung gezogenen Konsequenzen reichen von Beweiserleichterungen für den Patienten bis zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Arztes.

 

Eine unvollständige oder lückenhafte Dokumentation bildet zwar keine eigenständige An­spruchsgrundlage, so daß es nicht allein wegen eines Dokumentationsmangels zu einer Beweislast­umkehr kommt.

 

Die Beweiserleichterung bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht besteht aber zum Beispiel darin, daß durch sie die Vermu­tung begründet wird,

  • daß eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen wurde, und/oder
  • daß sich ein nicht dokumentierter Zustand so ereignet hat, wie es vom Patienten substantiiert und glaubhaft dargelegt wird.

 

Weiterhin kann es zu einer Beweiserleichterung kommen, wenn eine Dokumentationslücke einen groben Behand­lungsfehler indiziert. Schließlich kann bei einer Dokumentation, die in zeitlich größerem Abstand von der Behandlung erstellt wurde die Vermutung angezeigt sein, daß eine – verspätet – dokumentierte Maßnahme trotz Dokumentation nicht vor­genommen wurde.


Beitrag 24 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn der Arzt einen schweren, und grob fahrlässigen Fehler verursacht?

 

Ist ein „grober Behandlungsfehler“ festgestellt, genügt es für die Annahme einer Beweislastumkehr für die Kausalität hinsichtlich des eingetretenen Primärschadens, wenn der Behandlungsfehler generell geeignet ist, diesen eingetrete­nen Primärschaden zu verursachen

 

Ein „grober Behandlungsfehler“ liegt vor, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, welches

  • aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint,
  • weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

 

Betroffen sind also Verstöße gegen eindeutig gesicherte medizinische Erkenntnisse und bewährte ärztliche Behandlungsregeln und Erfahrungen.

 

Es muss vom Patienten ein Sachverhalt bewiesen werden, der die – vom Gericht vorzunehmende – Bewer­tung eines Behandlungsfehlers als grob rechtfertigt, so greift für den Kausalzu­sammenhang zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler und dem beim Patienten eingetretenen Primärschaden eine Beweislastumkehr ein, so dass die Kausalität vermutet wird und die Behandlungsseite beweisen muss, dass der Behandlungsfehler für die Schädigung nicht ursächlich geworden ist.

 

Es reicht für die Haftung der Behandlungsseite nach einem groben Behandlungsfehler aus, dass der Fehler generell zur Verursachung des eingetretenen Schadens geeignet ist; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein.

 

Auch eine Häufung mehrerer, jeweils für sich nicht grober Behandlungsfehler kann die Behandlung im Rahmen der dann anzustellenden „Gesamtbetrachtung“ als grob fehlerhaft erscheinen lassen.

 

 

Beitrag 25 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn der Arzt das Behandlungsrisiko voll beherrschen konnte?

 

In Ausnahmefällen hat nicht der Patient, sondern allein der Arzt eine Verschuldens- oder Fehlervermutung zu entkräften, wenn feststeht, daß die Schädigung aus einem Bereich, dessen Gefahren und Risiken aus medizini­scher Sicht voll beherrscht werden können, hervorgehen (sog. sicher beherrschbare bzw. voll beherrschbare Risiken).

 

In Rede stehen hier Gefahren, die aus der Abstimmung, der Kooperation und der Kommunikation bei der horizontalen medizinischen Arbeitsteilung resultieren, insbesondere beim Zusammenwirken von Ärzten verschiedener Fachrichtungen oder allgemein beim Krankenhausbetrieb.

 

Unbeachtet bleiben in diesem Zusam­menhang jedoch Risiken, die medizinisch nicht ausgeschlossen werden können, so daß es in die­sen Fällen bei der Beweislast des Patienten verbleibt.

In Betracht kommt eine Beweislastumkehr in diesem Sinne insbesondere bei

  • Lagerungsfehlern auf dem Operationstisch,
  • bei Hygienemängeln,
  • bei Fehlverhalten des Pflegepersonals während bzw. bei einer Pflegemaßnahme,
  • bei Ausführung der Operation durch einen nicht ausreichend qualifizierten Arzt oder bei Fehlern, die auf eine mangelhafte Wartung medizinisch technischer Geräte (zB Narkosegerät) zurückzuführen sind.

 


Beitrag 26 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn der Arzt den Patienten nicht richtig informiert?

 

Während den Patienten grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Behand­lungsfehlers trifft, muß der Arzt seinerseits darlegen und nachweisen, daß er den Patienten ordnungemäß aufgeklärt hat.

 

Die Beweislast erstreckt sich dabei auf alle Voraussetzungen, die für eine wirksame Aufklärung erforderlich sind. Letztlich folgt dies daraus, daß jeglicher ärztlicher Heileingriff als eine tatbestandli­che Körperverletzung anzusehen ist, deren Rechtswidrigkeit grundsätzlich indiziert ist und die im Einzelfall nur dann entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, so daß daher der Arzt für den Ausnahmetatbestand der Einwilligung sowie für die dazu erforderliche sachgerechte Aufklärung beweispflichtig ist. Der Arzt ist nach der Rspr. überdies für den Einwand darlegungs- und beweisbelastet, der Patient hätte auch bei ordnungemäßer Aufklärung in die Behandlung bzw. den Eingriff eingewilligt.

 

Anders ist dies aber bei der sog. „Sicherungsaufklärung“. Zu differenzieren ist diese

  • sog. „Sicherungsaufklärung” bzw. „Sicherungsberatung” von der
  • allgemeinen „Aufklärung”,

da diese allein die „Risiko- und die Verlaufsaufklärung”, bei denen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten insbesondere im Hinblick auf die Einwilligung in den Eingriff in Rede steht.

 

Der Arzt ist verpflichtet, seinen Patienten über alle Umstände zu informieren, die erforderlich sind, damit die Therapie erfolgreich ist.  Bei dieser „Siche­rungsaufklärung” liegt die Beweislast nämlich beim Patienten, dh. dieser hat darzulegen und im Zweifels­falle zu beweisen, daß der Arzt seine Informationspflicht verletzt hat, eine „Sicherungsaufklä­rung” also unterblieben ist oder unzureichend war.


Beitrag 27 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn der Arzt völlig falsch Diagnose- und Kontrollbefunde erhebt bzw. nicht erhebt?

 

Diese Rechtsfrage ist sehr kompliziert, da die Rechtsprechung hier grob gesagt zwischen der Nichterhebung gebotener Befunde und der Fehlinterpretation von erhobenen Befunden unterscheidet.

 

Hat der Arzt

  • die Erhebung oder Sicherung von Diagnose- oder Kontrollbefunden unterlassen und
  • ist dieses Unterlassen bereits als „grob fehlerhaft” zu qualifi­zieren,

kommt jedenfalls bereits aus diesem Grunde eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität in Betracht (BGH NJW 1998, 1780; NJW 1998, 818).

 

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kommt eine Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr jedoch bereits bei einem „einfachen” Behandlungs­fehler in Betracht, wenn

  • der Arzt es unterlassen hat, medizinisch zwingend gebotene Befunde zu erheben bzw. diese Befunde zu sichern und
  • sich aus den erhobenen Befunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte,
  • dass sich dessen Verkennung als funda­mental oder die Nichtreaktion auf die Befunde als grob fehlerhaft darstellen müssten.

 


Beitrag 28 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn ein ungeübter Arzt oder ein Anfänger den Behandlungsfehler begeht oder wenn Umstände vorliegen, die typischerweise einen Behandlungsfehler darstellen?

 

Bei einem Anfänereingriff können Beweiserleichterung für den Patienten bestehen.

 

Die Übertragung einer selbständig durchzuführenden Operation oder eines ver­gleichbaren Eingriffs auf einen hierfür noch nicht ausreichend qualifizierten Arzt ist nämlich ein Behandlungsfehler in Form eines Organisationsfehlers.

 

Wird die Gesundheit des Patienten bei dem Eingriff durch einen nicht ausrei­chend qualifizierten Arzt oder noch geringer qualifizierten Berufsan­fänger geschädigt, so trifft den/die Krankenhausträger/Praxis die Beweislast, dass dies nicht auf dessen mangelnder Qualifikation beruht.

 

Der Beweis des ersten Anscheins ist im Arzthaftungsrecht zwar selten, aber dennoch möglich.

 

Der Beweis des ersten Anscheins baut auf einem gewissen Tatbestand auf, der nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder Folge hin­weist.

 

Dabei kann aus einem bestimmten Behandlungsfehler typischerweise auf die Verursachung des Primärschadens oder aus der festgestellten Primär­schädigung auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden . Greift der Anscheinsbeweis ein, so liegt es an der Behandlungsseite, den Anschein durch den Beweis eines Sachverhalts zu erschüttern, der die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensab­laufs nahe legt.

 

 


Beitrag 29 von RA Graf: Wie genau muss der Patient und sein Anwalt den Behandlungsfehler im Rechtsstreit darlegen?

 

Im Zivilrecht muss der – vermeintlich – Geschädigte im Allge­meinen detailliert darlegen,

  • wann,
  • wie und
  • durch wen die Schädi­gung erfolgte,
  • ferner, dass diese ursächlich für seine Schäden ist.

 

Im Arzthaftungsprozess werden dem Patienten Zugeständnisse gemacht:

Im Arzthaftungsprozess sind an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nur „maßvolle und verständige Anforderungen” zu stellen, weil von ihm bzw. dessen Prozessbevollmächtigen regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kön­nen.

 

Medizinische Einzelheiten können vom Patienten nicht verlangt werden.

 

Der Tatsachenvortrag muss in groben Zügen zum Ausdruck bringen, wel­ches ärztliche Verhalten fehlerhaft gewesen und welcher Schaden gerade hierdurch entstanden ist. Er erfordert also zumindest Angaben, die die Möglichkeit einer haftungsrelevanten Be­handlungsbeteiligung der in Anspruch genommenen Ärzte stützen.

 

Um die „Waffengleichheit“ zu gewährleisten, ist das Gericht verpflichtet, im Arzthaftungsprozess einzelnen Elemente von sich aus nachzugehen. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Vorliegen eines Mindestmaßes an nachvollziehbarem Vorbringen auch unsubstan­tiiert erhobenen Vorwürfen eines Behandlungsfehlers nachgegangen wer­den muss, die Parteien zu offenkundig fehlen­den oder unklaren Tatsachen befragt bzw. zur Klarstellung aufgefordert werden müssen, und der Behand­lerseite aufgegeben werden muss, die Behandlungsunterlagen zur Ermitt­lung des Sachverhalts zur Akte zu reichen.

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