Sie sind Arbeitnehmer und verlieren Ihren Arbeitsplatz infolge einer Kündigung durch den Arbeitgeber und stehen nun vor der Frage: Wie geht es weiter? Ist ein Klage immer erfolgreich?
Die wichtigsten Antworten auf diese im Arbeitsrecht angesiedelte Fragen gibt Ihnen dieser Beitrag.
A. Holen Sie sich einen rechtlich kompetenten Ratschlag ein!
Selbstverständlich beantwortet Ihnen das “world wide web” viele Fragen. Es gibt unzählige Informationen auch rund um das Arbeitsrecht.
Allerdings ist eine gute individuelle Beratung immer besser, als eine eventuell schlechte Information. Genau Ihren Fall wird das “www” nämlich kaum “beurteilen” können. Denn es kennt Ihre konkrete Situation nicht. Sie können nicht Ihre persönlichen Parameter eingeben und bekommen dann die Lösung Ihres Falles präsentiert. Bevor Sie also tätig werden oder gar – im Regelfall noch schlimmer – untätig bleiben, sollten Sie unbedingt fachkompetenten Rat einholen. Auch dann, wenn dies mit einer kleineren finanziellen Investition verbunden sein sollte. Fragen Sie Ihren Anwalt!
Dieser Beitrag versteht sich demnach ebenfalls nur als kleine Orientierungshilfe für Ihre weitere Entscheidung.
B. Wann haben Sie die Kündigung bekommen?
Das sollte die erste Frage sein, die Ihnen Ihr Anwalt stellen muss. Denn wenn Sie eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) angreifen wollen, gilt eine Dreiwochen-Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage. Diese Frist wird berechnet ab Zugang der Kündigung. Ist diese Frist versäumt, können Sie nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen.
Bereits bei der Frage des Zugangs können sich Fallstricke finden. Täuschen Sie sich nicht: Zugang kann sogar erfolgen, wenn Sie im Krankenhaus liegen oder im Urlaub sind! Der Zugang der Kündigung kann daher in vielen Fällen problematisch sein und muss in Zweifelsfällen vom Rechtsanwalt erst geklärt werden. Erst wenn feststeht, an welchem Tag der Zugang der Kündigung erfolgt ist, kann eine verlässliche Frist zur Einreichung der Küdigungsschutzklage berechnet werden.
C. Welche Art der Kündigung haben Sie erhalten?
Das weitere Vorgehen bzw. der Inhalt einer eventuellen Kündigungsschutzklage bestimmt sich nach der Art der Kündigung. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich drei Arten:
1. Betriebsbedingte Kündigung
Die Ursachen einer solchen Kündigung liegen in der Sphäre Ihres Arbeitgebers. Beispielsweise hat er starke Umsatzverluste erlitten und muss deswegen Sparmaßnahmen ergreifen. Ihr Arbeitgeber muss alle tatsächlichen Voraussetzungen für solche Gründe darlegen und beweisen. Das Arbeitsgericht darf sich aber nur insoweit mit der Rechtmäßigkeit der Kündigung befassen, als dass es dabei nicht in die freie unternehmerische Entscheidung eingreift. Denn das Kündigungsschutzrecht will nur den Missbrauch des Kündigungsrechts verhindern, nicht jedoch lenkend in das Unternehmen eingreifen.
2. Verhaltensbedingte Kündigung
Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung schuldhaft nicht richtig erbringt, obwohl er es könnte. Das Verhalten des Arbeitnehmers, das zur Kündigung führt, muss also willensgesteuert sein. Hier sind regelmäßig die fristlosen Kündigungen angesiedelt, für die einige besondere Regelungen gelten. Merken können Sie sich, dass der Arbeitgeber den Grund der fristlosen Kündigung beweisen muss. Regelmäßig muss vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden. In gravierenden Fällen ist eine Abmahnung jedoch entbehrlich.
3. Personenbedingte Kündigung
Eine solche Kündigung ist denkbar, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung nicht mehr erbringen kann. Hauptanwendungsfall ist eine längere Erkrankung des Arbeitnehmers. Nicht jedoch schon eine Krankheit als solche ist ein rechtfertigender Kündigungsgrund! Die Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung kann im Einzelfall schwierig sein.
Liegt einer dieser Gründe vor, dann ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Den Kündigungsgrund muss immer der Arbeitgeber beweisen. Hier liegen oftmals die Probleme. Wenn das Gericht vom Vorliegen eines (rechtfertigenden) Kündigungsgrundes nach einer Beweisaufnahme überzeugt ist, kommt die Zahlung einer Abfindung in Betracht.
D. Ist eine Kündigungsschutzklage immer möglich?
Grundsätzlich ja. Die Frage ist nur, welche Folgen an eine Klage geknüpft werden können.
Im Regelfall soll eine Kündigungsschutzklage ein Ziel verfolgen: Die Erhaltung des Arbeitsplatzes. Jedoch ist auch eine (ggf. einvernehmliche) Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich gegen Zahlung einer Abfindung.
Unter gewissen Voraussetzungen haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Das Gesetz besagt in §§ 9 und 10 KSchG, dass Ihnen für den Verlust des Arbeitsplatzes ein sozialer Ausgleich gewährt werden muss. Dies geschieht regelmäßig eben durch Zahlung einer Abfindung.
Allerdings gelten nicht immer und für jeden Fall alle Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. So gelten beispielsweise bei Klein- oder Kleinstbetrieben die gesetzlichen Regelungen zur Abfindung nicht.
Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb, in dem Sie arbeiten, weniger als 10 Arbeitnehmer zählt; einen Kleinstbetrieb nimmt das Gesetz an, wenn weniger als fünf Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind. Aber auch in derartigen Fällen ist eine Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfbar. Denn es muss auch für solche kleinen Betriebe immer ein sachlicher Grund für die Kündigung vorliegen. Deswegen kann auch hier durchaus über Abfindungen verhandelt werden.
Welchen Erfolg eine Klage vor Gericht hat, kann Ihnen letztlich jedoch niemand vorhersagen. Ihr Anwalt kann aber zumindest eine Prognose abgeben und vor Allem vor Gericht wegen seiner Erfahrung regelmäßig besser verhandeln.
E. Wie hoch ist eine Abfindung?
Diese Frage ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Konkrete Zahlen nennt das Gesetzt nicht. Deswegen hat die Rechtssprechung diese Frage ausgefüllt. Viele Arbeitsgerichte, darunter z.B. das Arbeitsgericht München, haben “Haustarife” entwickelt und sprechen Abfindungen i.H. von einem halben Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr zu. Von der Abfindung werden also noch Abgaben und Steuern abzuziehen sein. Das erledigt jedoch der Arbeitgeber für Sie.
F. Kostet ein Gerichtsverfahren Geld? Wieviel kostet mein Anwalt? Muss der Gegner zahlen, wenn er verliert?
Das Gericht arbeitet grundsätzlich “umsonst”. Das gilt jedenfalls in der ersten Instanz.
Allerding muss Ihnen Ihr Rechtsanwalt Gebühren berechnen. Erstens muss Ihr Anwalt selber Geld verdienen, zweitens – und das klingt merkwürdig - ist er gesetzlich dazu verpflichtet. Denn das Gesetz schreibt vor, dass ein Anwalt, der vor Gericht tätig wird, nicht kostenlos arbeiten darf. Er muss Ihnen zur Vermeidung von “Dumpingangeboten” und zur Sicherung der Rechtsqualität diejenigen gesetzlichen Gebühren berechnen, die in Ihrem konkreten Fall anfallen. Wie viel das in Ihrem Fall ist, kann der Anwalt nur anhand der konkreten Situation errechnen. Denn die Gebühren hängen von dem sogenannten Streitwert ab, der sich daran orientiert, was eingeklagt wird.
Wenn Sie den Fall gewinnen, sieht das Arbeitsrecht eine Besonderheit im Vergleich zu “normalen” zivilrechtlichen Streitigkeiten vor: Sie bleiben auf Ihren Anwaltkosten sitzen. Es gilt nicht die Regel, dass der Verlierer alles zahlt. Auch das gilt jedenfalls für das Verfahren der ersten Instanz. Im Berufungsverfahren kann dies anders sein.
eingestellt von: Rechtsanwalt Thorsten Hagemann


