Archiv für November 2008

Kündigung bekommen! Kündigungsschutzklage immer erfolgreich?

Dienstag, 25. November 2008
Thorsten Hagemann

Sie sind Arbeitnehmer und verlieren Ihren Arbeitsplatz infolge einer Kündigung durch den Arbeitgeber und stehen nun vor der Frage: Wie geht es weiter? Ist ein Klage immer erfolgreich?

Die wichtigsten Antworten auf diese im Arbeitsrecht angesiedelte Fragen gibt Ihnen dieser Beitrag.

A. Holen Sie sich einen rechtlich kompetenten Ratschlag ein!

Selbstverständlich beantwortet Ihnen das “world wide web” viele Fragen. Es gibt unzählige Informationen auch rund um das Arbeitsrecht.

Allerdings ist eine gute individuelle Beratung immer besser, als eine eventuell schlechte Information. Genau Ihren Fall wird das “www” nämlich kaum “beurteilen” können. Denn es kennt Ihre konkrete Situation nicht. Sie können nicht Ihre persönlichen Parameter eingeben und bekommen dann die Lösung Ihres Falles präsentiert. Bevor Sie also tätig werden oder gar - im Regelfall noch schlimmer - untätig bleiben, sollten Sie unbedingt fachkompetenten Rat einholen. Auch dann, wenn dies mit einer kleineren finanziellen Investition verbunden sein sollte. Fragen Sie Ihren Anwalt!

Dieser Beitrag versteht sich demnach ebenfalls nur als kleine Orientierungshilfe für Ihre weitere Entscheidung.

B. Wann haben Sie die Kündigung bekommen?

Das sollte die erste Frage sein, die Ihnen Ihr Anwalt stellen muss. Denn wenn Sie eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) angreifen wollen, gilt eine Dreiwochen-Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage. Diese Frist wird berechnet ab Zugang der Kündigung. Ist diese Frist versäumt, können Sie nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen.

Bereits bei der Frage des Zugangs können sich Fallstricke finden. Täuschen Sie sich nicht: Zugang kann sogar erfolgen, wenn Sie im Krankenhaus liegen oder im Urlaub sind! Der Zugang der Kündigung kann daher in vielen Fällen problematisch sein und muss in Zweifelsfällen vom Rechtsanwalt erst geklärt werden. Erst wenn feststeht, an welchem Tag der Zugang der Kündigung erfolgt ist, kann eine verlässliche Frist zur Einreichung der Küdigungsschutzklage berechnet werden.

C. Welche Art der Kündigung haben Sie erhalten?

Das weitere Vorgehen bzw. der Inhalt einer eventuellen Kündigungsschutzklage bestimmt sich nach der Art der Kündigung. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich drei Arten:

1. Betriebsbedingte Kündigung

Die Ursachen einer solchen Kündigung liegen in der Sphäre Ihres Arbeitgebers. Beispielsweise hat er starke Umsatzverluste erlitten und muss deswegen Sparmaßnahmen ergreifen. Ihr Arbeitgeber muss alle tatsächlichen Voraussetzungen für solche Gründe darlegen und beweisen. Das Arbeitsgericht darf sich aber nur insoweit mit der Rechtmäßigkeit der Kündigung befassen, als dass es dabei nicht in die freie unternehmerische Entscheidung eingreift. Denn das Kündigungsschutzrecht will nur den Missbrauch des Kündigungsrechts verhindern, nicht jedoch lenkend in das Unternehmen eingreifen.

2. Verhaltensbedingte Kündigung

Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung schuldhaft nicht richtig erbringt, obwohl er es könnte. Das Verhalten des Arbeitnehmers, das zur Kündigung führt, muss also willensgesteuert sein. Hier sind regelmäßig die fristlosen Kündigungen angesiedelt, für die einige besondere Regelungen gelten. Merken können Sie sich, dass der Arbeitgeber den Grund der fristlosen Kündigung beweisen muss. Regelmäßig muss vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden. In gravierenden Fällen ist eine Abmahnung jedoch entbehrlich.

3. Personenbedingte Kündigung

Eine solche Kündigung ist denkbar, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung nicht mehr erbringen kann. Hauptanwendungsfall ist eine längere Erkrankung des Arbeitnehmers. Nicht jedoch schon eine Krankheit als solche ist ein rechtfertigender Kündigungsgrund! Die Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung kann im Einzelfall schwierig sein.

Liegt einer dieser Gründe vor, dann ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Den Kündigungsgrund muss immer der Arbeitgeber beweisen. Hier liegen oftmals die Probleme. Wenn das Gericht vom Vorliegen eines (rechtfertigenden) Kündigungsgrundes nach einer Beweisaufnahme überzeugt ist, kommt die Zahlung einer Abfindung in Betracht.

D. Ist eine Kündigungsschutzklage immer möglich?

Grundsätzlich ja. Die Frage ist nur, welche Folgen an eine Klage geknüpft werden können.

Im Regelfall soll eine Kündigungsschutzklage ein Ziel verfolgen: Die Erhaltung des Arbeitsplatzes. Jedoch ist auch eine (ggf. einvernehmliche) Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich gegen Zahlung einer Abfindung.

Unter gewissen Voraussetzungen haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Das Gesetz besagt in §§ 9 und 10 KSchG, dass Ihnen für den Verlust des Arbeitsplatzes ein sozialer Ausgleich gewährt werden muss. Dies geschieht regelmäßig eben durch Zahlung einer Abfindung.

Allerdings gelten nicht immer und für jeden Fall alle Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. So gelten beispielsweise bei Klein- oder Kleinstbetrieben die gesetzlichen Regelungen zur Abfindung nicht.

Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb, in dem Sie arbeiten, weniger als 10 Arbeitnehmer zählt; einen Kleinstbetrieb nimmt das Gesetz an, wenn weniger als fünf Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind. Aber auch in derartigen Fällen ist eine Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfbar. Denn es muss auch für solche kleinen Betriebe immer ein sachlicher Grund für die Kündigung vorliegen. Deswegen kann auch hier durchaus über Abfindungen verhandelt werden.

Welchen Erfolg eine Klage vor Gericht hat, kann Ihnen letztlich jedoch niemand vorhersagen. Ihr Anwalt kann aber zumindest eine Prognose abgeben und vor Allem vor Gericht wegen seiner Erfahrung regelmäßig besser verhandeln.

E. Wie hoch ist eine Abfindung?

Diese Frage ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Konkrete Zahlen nennt das Gesetzt nicht. Deswegen hat die Rechtssprechung diese Frage ausgefüllt. Viele Arbeitsgerichte, darunter z.B. das Arbeitsgericht München, haben “Haustarife” entwickelt und sprechen Abfindungen i.H. von einem halben Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr zu. Von der Abfindung werden also noch Abgaben und Steuern abzuziehen sein. Das erledigt jedoch der Arbeitgeber für Sie.

F. Kostet ein Gerichtsverfahren Geld? Wieviel kostet mein Anwalt? Muss der Gegner zahlen, wenn er verliert?

Das Gericht arbeitet grundsätzlich “umsonst”. Das gilt jedenfalls in der ersten Instanz.

Allerding muss Ihnen Ihr Rechtsanwalt Gebühren berechnen. Erstens muss Ihr Anwalt selber Geld verdienen, zweitens - und das klingt merkwürdig - ist er gesetzlich dazu verpflichtet. Denn das Gesetz schreibt vor, dass ein Anwalt, der vor Gericht tätig wird, nicht kostenlos arbeiten darf. Er muss Ihnen zur Vermeidung von “Dumpingangeboten” und zur Sicherung der Rechtsqualität diejenigen gesetzlichen Gebühren berechnen, die in Ihrem konkreten Fall anfallen. Wie viel das in Ihrem Fall ist, kann der Anwalt nur anhand der konkreten Situation errechnen. Denn die Gebühren hängen von dem sogenannten Streitwert ab, der sich daran orientiert, was eingeklagt wird.

Wenn Sie den Fall gewinnen, sieht das Arbeitsrecht eine Besonderheit im Vergleich zu “normalen” zivilrechtlichen Streitigkeiten vor: Sie bleiben auf Ihren Anwaltkosten sitzen. Es gilt nicht die Regel, dass der Verlierer alles zahlt. Auch das gilt jedenfalls für das Verfahren der ersten Instanz. Im Berufungsverfahren kann dies anders sein.

eingestellt von: Rechtsanwalt Thorsten Hagemann

Ursächlicher Behandlungsfehler, welches Schadensersatzrecht hat der Patient?

Dienstag, 25. November 2008
Michael Graf

Der geschädigte Patient hat Anspruch darauf, dass ihm alle zurechenbaren Schäden ersetzt werden. Dies ist durch einen Vergleich der hypothetischen Güterlage ohne das schädigende Ereignis mit der tatsächlichen Lage unter Einbeziehung aller adäquat kausal zurechenbaren Vor- und Nachteile zu ermitteln (Differenzmethode). Der maßgebliche Zeitpunkt ist hierbei die Geltendmachung des Schadens. Ausschlaggebend sind alle hierdurch ermittelnden Nachteile an Rechten, Rechtsgütern, rechtlich geschütztem Vermögen, die durch den Behandlungsfehler verursacht worden sind.

Zu unterscheiden ist hierbei zwischen „materiellen“ und „immateriellen“ Schäden.

A. materielle Schäden

Freistellung von der Zahlungspflicht des Arzthonorars

Bei fehlerhafter Behandlung steht dem Patienten u.U. ein Schadensersatzanspruch zur Verfügung, der auf Freistellung von der Zahlungspflicht lautet. Der Honoraranspruch entfällt in jedem Falle, wenn aufgrund der Pflichtverletzung der Patient kein Interesse an der Leistung hat. Auch bei einem Aufklärungsfehler ist der Patient nach herrschender Ansicht berechtigt, mit seinem Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB bzw. 628 I BGB analog gegen den Vergütungsanspruch des Arztes aufzurechnen bzw. das gezahlte Honorar gem. § 812 I 1 BGB.

Minderung der Erwerbsfähigkeit, Vermehrung der Bedürfnisse

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist konkret nach der tatsächlichen Erwerbsminderung zu ermitteln.

Die Vermehrung der Bedürfnisse sind konkret darzulegende Mehraufwendungen im Vergleich zu einem gesunden Menschen, also alle unfallbedingten ständig wiederkehrenden vermögenswerten objektivierbaren Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Störung körperlichen Wohlbefindens entstehen wie Mehraufwendungen durch bessere Verpflegung, Kuren, Erneuerung künstlicher Gliedmaßen, pflegepersonal, verstärkte Verkehrsmittelbenutzung eines Gehbehinderten, Kosten einer notwendigen Haushaltshilfe.

Die Höhe der Rente ist konkret zu berechnen. Kann der Patient trotz teilweiser Erwerbsfähigkeit keine Arbeitsstelle finden, so ist der ganze Durchschnittsverdienst zu ersetzen. Die Höhe kann in das Ermessen des Gerichtes gestellt werden, wenn dem Gericht genügende Grundlagen hierfür geboten werden.

Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche

Diese gehören zu dem Heilungsosten und damit zu den Kosten, die der Arzt nach § 249 II BGB zu ersetzen hat. Zum Kreis der Angehörigen gehört auch der/die Lebensgefährtin, nicht aber der Bruder. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf die kosten der wirtschaftlichsten Beförderungsart, bei PKW-Fahrten können 0,30 Euro/km angesetzt werden. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf unvermeidbaren Lohnausfall bzw. entgangenen Gewinn.

Heilbehandlungskosten

Der Arzt hat die Nachbehandlungskosten zu tragen. Der Verletzte darf bei der Nachbehandlung den Leistungsstandard wählen, den er üblicherweise in Anspruch nimmt. Der verletzte Kassenpatient kann auch Kosten von Heilbehandlungsmaßnahmen ersetzt verlangen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.

erforderliche Aufwendungen

Der Arzt hat die Kosten von Sachverständigengutachten oder von Rechtsanwaltstätigkeiten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind. Beitragsdefizite zur Sozialversicherung und Beitragserhöhung der Privatversicherung sind ebenso zu ersetzen.

Hausarbeit

Der Ehegatte oder Elternteil oder Lebenspartner nach LPartG, der infolge einer Verletzung die ihm als Unterhaltsbeitrag obliegende Hausarbeit nicht leisten kann, hat auch dann einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten einer Ersatzkraft, wenn eine solche nicht angestellt wird.

Haushaltsführung

Wenn ein Ehegatte (Mann oder Frau) auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen der von ihm übernommenen Haushaltsführung ganz oder teilweise nicht mehr nachkommen kann, stehen ihm eigene Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger zu. Schadensrechtlich handelt es sich dabei entweder um einen Erwerbsschaden, soweit es die Unterhaltsleistung an die Familienangehörigen betrifft, oder um vermehrte Bedürfnisse, falls die Haushaltsführung der eigenen Bedarfsdeckung dient.

Nicht eheliche Lebensgemeinschaften

Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften kommt allerdings nur ein Anspruch wegen Vermehrung eigener Bedürfnisse in Betracht, da zwischen den Partnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.

Kosten der Ersatzkraft

Der Schaden selbst besteht in Höhe der Aufwendungen für eine Ersatzkraft, mit der die liegen gebliebene Hausarbeit aufgefangen wird. Der Arbeitszeitbedarf bemisst sich einerseits nach dem Grad der Behinderung, andererseits nach den familiären Verhältnissen (Anzahl der Familienangehörigen, Größe und Art der Wohnverhältnisse etc.).

Zeitaufwand der Haushaltsführung

Während sich die Arbeitseinschränkung der verletzten Person noch einigermaßen zuverlässig durch den behandelnden Arzt feststellen lässt, wird die Ermittlung des jeweils objektiv erforderlichen Zeitaufwands der Haushaltsführung erheblich schwieriger. Es existieren hierzu die unterschiedlichsten Tabellen und Berechnungsmethoden, mit denen der Versuch einer objektiven Erfassung aller Umstände unternommen wird. Als allgemeine Anhaltswerte können beispielsweise folgende Wochenstunden herangezogen werden.

Haushalt

Wochenstunden

1 Person 18-20

2 Personen 35

3 Personen 45

4 Personen 50

Stundensätze

Für die Bezahlung wird von der Rechtsprechung der BAT-Tarif herangezogen, wobei eine den Gesamtumständen entsprechende Einstufung in die Vergütungsgruppen vorgenommen wird. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Stundensätze von 8 bis 12 EUR bei der Regulierung von Versicherungsfällen in der Regel nicht beanstandet werden.

Teilbehinderung

Wie bereits angesprochen wurde, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit nur teilweise gemindert ist. Eine Behinderung, die unter 10 % liegt, stellt allerdings noch keinen erstattungsfähigen Schaden dar.

fehlgeschlagene Aufwendungen

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch die Aufwendungen, die infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind. Aufgewandte Behandlungskosten, wenn die ärztliche Leistung völlig unbrauchbar war bzw. die Pflichtverletzung besonders grob war.

entgangener Gewinn

Entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit

Der Schaden besteht in den Bruttobezügen einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Zu ersetzten sind auch anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld. Ein möglich beruflicher Aufstieg ist zu berücksichtigen, soweit er wahrscheinlich ist. Die Ersparnisse an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

Entgangener Verdienst aus selbständiger Arbeit

Abgestellt wird auf die anhand des Betriebsergebnisses konkret festzustellende Gewinnminderung

Bei Unfällen vor Eintritt in das Berufsleben ist zu schätzen, wie der berufliche Weg des verletzten nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften voraussichtlich verlaufen wäre.

Verlust der Anwartschaft auf Leistungen aus Versicherungen ist ebenso ersetzbar.

B. immaterielle Schäden = Schmerzensgeld

Im Vordergrund soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenigen Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. In erster Linie bilden die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Das Schmerzensgeld soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Die Billigkeit verlangt demnach aufseiten des Schädigers unter anderem die Berücksichtigung des Verschuldensgrades, des Anlasses der Verletzung und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers.

Dauerschaden

Der Umfang des Dauerschadens des Patienten ist einer der wichtigsten Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Im Gegensatz zu der abstrakt berechneten Erwerbsminderung in der Unfallversicherung kommt es hier auf die persönlichen Verhältnisse des Patienten an. Alter, Geschlecht, Beruf und persönliche Neigungen des Patienten sind zu berücksichtigen.

Psychische Beeinträchtigungen

Nach geltendem Recht können psychische - besser vielleicht mentale - Leiden des Patienten nur in Ausnahmefällen zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. Dabei sind hier nicht die psychischen Erkrankungen, Veränderungen und Leiden gemeint, die ein Verletzter infolge insbesondere schwerer Hirnverletzungen erleidet. Von einer billigen Entschädigung ausgeschlossen sind vielmehr die primären psychischen Beeinträchtigungen wie Trauer, Depressionen, Unlust, Antriebsschwäche und dergleichen, denen keine unmittelbare Verletzungshandlung des Schädigers gegen den Betroffenen zugrunde liegt und die somit keine pathologisch nachweisbare Ursache haben. Nur wenn diese mentalen Probleme die Form einer verifizierbaren Erkrankung annehmen, wie dies insbesondere als Schock beim Miterleben des Todes eines nahen Angehörigen oder als »Fernwirkungsschockschaden« aus Anlass der Todesnachricht bekannt ist, ist das Tatbestandsmerkmal der »Gesundheitsverletzung« gegeben und ein Schmerzensgeld ist dem Patienten zu gewähren. Im Übrigen findet einer der empfindlichsten Verluste, der einem Menschen durch die Tötung seiner nächsten Angehörigen zugefügt werden kann, und der damit verbundene Schmerz und die tief empfundene Trauer, keine Entschädigung. Der Verlust elementarer menschlicher Beziehungen stellt für die Hinterbliebenen vielfach eine erhebliche psychische Beeinträchtigung dar, ohne dass diese ein medizinisches Krankheitsbild hervorruft. Andere, weit weniger gewichtige Eingriffe, insbesondere in den Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, werden durch großzügige Schmerzensgelder geschützt.

Seelisch bedingte Folgeschäden

Der Schädiger hat für seelisch bedingte Folgeschäden beim Patienten, auch wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonstwie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen. Eine Zurechnung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist. Dies bedeutet, dass letztlich auch psychosomatische Beschwerden, an denen der Verletzte leidet, dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen sind. Der Schädiger muss daher für auftretende Depressionen und Wesensveränderungen des Patienten grds. einstehen.

Soziale Belastungen

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für eine direkte Körperverletzung können zudem auch die daraus resultierenden sozialen Belastungen, wie z.B. Störungen in der Ausbildung oder in der beruflichen Tätigkeit, verminderte Heiratsaussichten, Beeinträchtigungen im gesellschaftlichen Leben oder die Aufgabe eines Sports zu Gunsten des Patienten berücksichtigt werden.

Alter des Verletzten

Das Alter des Patienten ist ebenfalls im Rahmen der Ausgleichsfunktion zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung ist sich darin einig, dass ein junger Mensch, der einen schweren Dauerschaden erlitten hat, wegen seines Alters mehr Schmerzensgeld vom Arzt bekommen muss, weil er noch lange an den Verletzungsfolgen zu tragen hat Die Beurteilung bei einem höheren Lebensalter des Patienten ist sehr verschieden. Während einige Gerichte der Meinung sind, dass sich ein schwerer Dauerschaden bei höherem Lebensalter wegen der geringeren Lebenserwartung nicht sehr erheblich auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirkt, sind andere Gerichte der Auffassung, dass sich gerade dann die Verletzung und ihre Folgen besonders schwerwiegend auswirken, weil das fortgeschrittene Lebensalter des Patienten den Heilungsablauf erschwert und sich ein jüngerer Mensch eher an neue Gegebenheiten anpasst als ein älterer.

Schmerzensgeld in Todesfällen

Das Schmerzensgeld ist nicht deshalb geringer zu bemessen, weil es nicht dem Verletzten, sondern nach dessen Tod seinen Erben zugute kommt. Es ist vielmehr in der Höhe festzusetzen, wie es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in der Person des Patienten entstanden ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Lebensdauer des Verletzten, nicht die normalerweise zu erwartende Lebensdauer des Patienten. Ist nicht ausgeschlossen, dass im Zeitpunkt des Unfalls sofort der Tod eintritt, scheidet ein Schmerzensgeldanspruch des Patienten aus, weil nicht bewiesen ist, dass der Verunglückte auch nur eine nennenswerte Zeitspanne Schmerzen erlitten hat. Die Rechtsprechung ist gerade im Hinblick auf die Lebensdauer des Verletzten sehr unterschiedlich.

Verschulden des Schädigers

Es wurde entschieden, dass das Verschulden des Schädigers im Rahmen der Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen ist. Dadurch soll die Möglichkeit geboten werden, das Schmerzensgeld für die Folgen eines Verbrechens oder grober Fahrlässigkeit höher festzusetzen als für die äußerlich gleichen Folgen eines Fehlverhaltens im Verkehr, wie es jedem unterlaufen kann. In Arzthaftungsfällen wird grobe Fahrlässigkeit fast nie in dem Sinne berücksichtigt, dass deswegen ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen wird.

Hinauszögerung der Schadensregulierung

Im Rahmen der Genugtuungsfunktion kann die Hinauszögerung der Schadensregulierung durch die Versicherungsgesellschaft zugunsten des Verletzten Berücksichtigung finden. Besonders ausführlich dazu die Begründung des OLG Hamm sowie des OLG Frankfurt. Diese Rechtsprechung hat sich inzwischen allgemein durchgesetzt.

Beitrag 22 bis 29 von RA Graf: “Wie genau muss der Patient im Rechtsstreit vortrag, was muss er wie beweisen?”

Dienstag, 25. November 2008
Michael Graf

 

Beitrag 22 von RA Graf: Was bedeutet Beweislast, und warum muss der Patient den Behandlungsfehler beweisen?

 

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozeßrechts muß grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch geltend macht, diesen Anspruch und alle damit zusammenhängenden tatsäch­lichen Fakten darlegen und beweisen (BGH NJW 1986, 2426). Das gilt auch für den Arzthaftungsprozeß, also auch für den Patienten.

 

Der Patient muß folglich vor Gericht den Nachweis führen, daß

  • dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist,
  • ein Schaden eingetreten ist und
  • dass der Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden war.

 

Diese Hürden sind in der Regel groß, weil das Gericht wirklich davon überzeugt sein muss, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, ein Schaden eingetreten ist, und dass der Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden war.

 

Für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, also des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und dem beim Patienten ein­getretenen „Primärschaden” gilt die Beweisregel des § 286 ZPO. Hierbei ist eine Beweisführung zur vollen Überzeugung des Gerichts erforderlich, wofür es aller­dings keiner unumstößlichen Gewissheit bedarf, sondern eine „für das praktische Leben brauchbarer Grad“ der Gewissheit ausreicht, der „den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen“.

 

Bei begründeten Zweifeln muss das Gericht die Klage des Patienten aber abweisen.

 


Beitrag 23 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn der Arzt seine Dokumentation schlampig führt?

 

Eine Änderung der Beweislast wird unter bestimmten Voraussetzungen bei mangelhafter Dokumentation der ärztlichen Tätigkeit angenommen, da der Arzt zur Dokumentation verpflichtet ist.

 

Auch stellt die unterlassene bzw. mangelhafte ärztliche Dokumentation für den Pa­tienten ein gravierendes Hindernis bei der Rechtsverwirklichung dar, weil eine genaue Aufklärung der schadensverursachenden Umstände und Behandlungsfehler oftmals nicht mehr möglich ist.

 

Die aus Dokumenta­tionsmängeln von der Rechtsprechung gezogenen Konsequenzen reichen von Beweiserleichterungen für den Patienten bis zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Arztes.

 

Eine unvollständige oder lückenhafte Dokumentation bildet zwar keine eigenständige An­spruchsgrundlage, so daß es nicht allein wegen eines Dokumentationsmangels zu einer Beweislast­umkehr kommt.

 

Die Beweiserleichterung bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht besteht aber zum Beispiel darin, daß durch sie die Vermu­tung begründet wird,

  • daß eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen wurde, und/oder
  • daß sich ein nicht dokumentierter Zustand so ereignet hat, wie es vom Patienten substantiiert und glaubhaft dargelegt wird.

 

Weiterhin kann es zu einer Beweiserleichterung kommen, wenn eine Dokumentationslücke einen groben Behand­lungsfehler indiziert. Schließlich kann bei einer Dokumentation, die in zeitlich größerem Abstand von der Behandlung erstellt wurde die Vermutung angezeigt sein, daß eine - verspätet - dokumentierte Maßnahme trotz Dokumentation nicht vor­genommen wurde.


Beitrag 24 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn der Arzt einen schweren, und grob fahrlässigen Fehler verursacht?

 

Ist ein „grober Behandlungsfehler“ festgestellt, genügt es für die Annahme einer Beweislastumkehr für die Kausalität hinsichtlich des eingetretenen Primärschadens, wenn der Behandlungsfehler generell geeignet ist, diesen eingetrete­nen Primärschaden zu verursachen

 

Ein „grober Behandlungsfehler“ liegt vor, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, welches

  • aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint,
  • weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

 

Betroffen sind also Verstöße gegen eindeutig gesicherte medizinische Erkenntnisse und bewährte ärztliche Behandlungsregeln und Erfahrungen.

 

Es muss vom Patienten ein Sachverhalt bewiesen werden, der die - vom Gericht vorzunehmende - Bewer­tung eines Behandlungsfehlers als grob rechtfertigt, so greift für den Kausalzu­sammenhang zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler und dem beim Patienten eingetretenen Primärschaden eine Beweislastumkehr ein, so dass die Kausalität vermutet wird und die Behandlungsseite beweisen muss, dass der Behandlungsfehler für die Schädigung nicht ursächlich geworden ist.

 

Es reicht für die Haftung der Behandlungsseite nach einem groben Behandlungsfehler aus, dass der Fehler generell zur Verursachung des eingetretenen Schadens geeignet ist; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein.

 

Auch eine Häufung mehrerer, jeweils für sich nicht grober Behandlungsfehler kann die Behandlung im Rahmen der dann anzustellenden „Gesamtbetrachtung“ als grob fehlerhaft erscheinen lassen.

 

 

Beitrag 25 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn der Arzt das Behandlungsrisiko voll beherrschen konnte?

 

In Ausnahmefällen hat nicht der Patient, sondern allein der Arzt eine Verschuldens- oder Fehlervermutung zu entkräften, wenn feststeht, daß die Schädigung aus einem Bereich, dessen Gefahren und Risiken aus medizini­scher Sicht voll beherrscht werden können, hervorgehen (sog. sicher beherrschbare bzw. voll beherrschbare Risiken).

 

In Rede stehen hier Gefahren, die aus der Abstimmung, der Kooperation und der Kommunikation bei der horizontalen medizinischen Arbeitsteilung resultieren, insbesondere beim Zusammenwirken von Ärzten verschiedener Fachrichtungen oder allgemein beim Krankenhausbetrieb.

 

Unbeachtet bleiben in diesem Zusam­menhang jedoch Risiken, die medizinisch nicht ausgeschlossen werden können, so daß es in die­sen Fällen bei der Beweislast des Patienten verbleibt.

In Betracht kommt eine Beweislastumkehr in diesem Sinne insbesondere bei

  • Lagerungsfehlern auf dem Operationstisch,
  • bei Hygienemängeln,
  • bei Fehlverhalten des Pflegepersonals während bzw. bei einer Pflegemaßnahme,
  • bei Ausführung der Operation durch einen nicht ausreichend qualifizierten Arzt oder bei Fehlern, die auf eine mangelhafte Wartung medizinisch technischer Geräte (zB Narkosegerät) zurückzuführen sind.

 


Beitrag 26 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn der Arzt den Patienten nicht richtig informiert?

 

Während den Patienten grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Behand­lungsfehlers trifft, muß der Arzt seinerseits darlegen und nachweisen, daß er den Patienten ordnungemäß aufgeklärt hat.

 

Die Beweislast erstreckt sich dabei auf alle Voraussetzungen, die für eine wirksame Aufklärung erforderlich sind. Letztlich folgt dies daraus, daß jeglicher ärztlicher Heileingriff als eine tatbestandli­che Körperverletzung anzusehen ist, deren Rechtswidrigkeit grundsätzlich indiziert ist und die im Einzelfall nur dann entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, so daß daher der Arzt für den Ausnahmetatbestand der Einwilligung sowie für die dazu erforderliche sachgerechte Aufklärung beweispflichtig ist. Der Arzt ist nach der Rspr. überdies für den Einwand darlegungs- und beweisbelastet, der Patient hätte auch bei ordnungemäßer Aufklärung in die Behandlung bzw. den Eingriff eingewilligt.

 

Anders ist dies aber bei der sog. „Sicherungsaufklärung“. Zu differenzieren ist diese

  • sog. „Sicherungsaufklärung” bzw. „Sicherungsberatung” von der
  • allgemeinen „Aufklärung”,

da diese allein die „Risiko- und die Verlaufsaufklärung”, bei denen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten insbesondere im Hinblick auf die Einwilligung in den Eingriff in Rede steht.

 

Der Arzt ist verpflichtet, seinen Patienten über alle Umstände zu informieren, die erforderlich sind, damit die Therapie erfolgreich ist.  Bei dieser „Siche­rungsaufklärung” liegt die Beweislast nämlich beim Patienten, dh. dieser hat darzulegen und im Zweifels­falle zu beweisen, daß der Arzt seine Informationspflicht verletzt hat, eine „Sicherungsaufklä­rung” also unterblieben ist oder unzureichend war.


Beitrag 27 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn der Arzt völlig falsch Diagnose- und Kontrollbefunde erhebt bzw. nicht erhebt?

 

Diese Rechtsfrage ist sehr kompliziert, da die Rechtsprechung hier grob gesagt zwischen der Nichterhebung gebotener Befunde und der Fehlinterpretation von erhobenen Befunden unterscheidet.

 

Hat der Arzt

  • die Erhebung oder Sicherung von Diagnose- oder Kontrollbefunden unterlassen und
  • ist dieses Unterlassen bereits als „grob fehlerhaft” zu qualifi­zieren,

kommt jedenfalls bereits aus diesem Grunde eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität in Betracht (BGH NJW 1998, 1780; NJW 1998, 818).

 

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kommt eine Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr jedoch bereits bei einem „einfachen” Behandlungs­fehler in Betracht, wenn

  • der Arzt es unterlassen hat, medizinisch zwingend gebotene Befunde zu erheben bzw. diese Befunde zu sichern und
  • sich aus den erhobenen Befunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte,
  • dass sich dessen Verkennung als funda­mental oder die Nichtreaktion auf die Befunde als grob fehlerhaft darstellen müssten.

 


Beitrag 28 von RA Graf: Hat der Patient wenigtens eine Beweiserleichterung, wenn ein ungeübter Arzt oder ein Anfänger den Behandlungsfehler begeht oder wenn Umstände vorliegen, die typischerweise einen Behandlungsfehler darstellen?

 

Bei einem Anfänereingriff können Beweiserleichterung für den Patienten bestehen.

 

Die Übertragung einer selbständig durchzuführenden Operation oder eines ver­gleichbaren Eingriffs auf einen hierfür noch nicht ausreichend qualifizierten Arzt ist nämlich ein Behandlungsfehler in Form eines Organisationsfehlers.

 

Wird die Gesundheit des Patienten bei dem Eingriff durch einen nicht ausrei­chend qualifizierten Arzt oder noch geringer qualifizierten Berufsan­fänger geschädigt, so trifft den/die Krankenhausträger/Praxis die Beweislast, dass dies nicht auf dessen mangelnder Qualifikation beruht.

 

Der Beweis des ersten Anscheins ist im Arzthaftungsrecht zwar selten, aber dennoch möglich.

 

Der Beweis des ersten Anscheins baut auf einem gewissen Tatbestand auf, der nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder Folge hin­weist.

 

Dabei kann aus einem bestimmten Behandlungsfehler typischerweise auf die Verursachung des Primärschadens oder aus der festgestellten Primär­schädigung auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden . Greift der Anscheinsbeweis ein, so liegt es an der Behandlungsseite, den Anschein durch den Beweis eines Sachverhalts zu erschüttern, der die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensab­laufs nahe legt.

 

 


Beitrag 29 von RA Graf: Wie genau muss der Patient und sein Anwalt den Behandlungsfehler im Rechtsstreit darlegen?

 

Im Zivilrecht muss der - vermeintlich - Geschädigte im Allge­meinen detailliert darlegen,

  • wann,
  • wie und
  • durch wen die Schädi­gung erfolgte,
  • ferner, dass diese ursächlich für seine Schäden ist.

 

Im Arzthaftungsprozess werden dem Patienten Zugeständnisse gemacht:

Im Arzthaftungsprozess sind an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nur „maßvolle und verständige Anforderungen” zu stellen, weil von ihm bzw. dessen Prozessbevollmächtigen regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kön­nen.

 

Medizinische Einzelheiten können vom Patienten nicht verlangt werden.

 

Der Tatsachenvortrag muss in groben Zügen zum Ausdruck bringen, wel­ches ärztliche Verhalten fehlerhaft gewesen und welcher Schaden gerade hierdurch entstanden ist. Er erfordert also zumindest Angaben, die die Möglichkeit einer haftungsrelevanten Be­handlungsbeteiligung der in Anspruch genommenen Ärzte stützen.

 

Um die „Waffengleichheit“ zu gewährleisten, ist das Gericht verpflichtet, im Arzthaftungsprozess einzelnen Elemente von sich aus nachzugehen. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Vorliegen eines Mindestmaßes an nachvollziehbarem Vorbringen auch unsubstan­tiiert erhobenen Vorwürfen eines Behandlungsfehlers nachgegangen wer­den muss, die Parteien zu offenkundig fehlen­den oder unklaren Tatsachen befragt bzw. zur Klarstellung aufgefordert werden müssen, und der Behand­lerseite aufgegeben werden muss, die Behandlungsunterlagen zur Ermitt­lung des Sachverhalts zur Akte zu reichen.